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Gesetzliche Einstufung von Medieninhalten
Stand: Dezember 2018
I. Worum geht es?
Minderjährige können durch jugendschutzrelevante Inhalte in Telemedien in ihrer Entwicklung beeinträchtigt bzw. gefährdet werden. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) unterscheidet in den §§ 4 und 5 diesbezüglich drei verschiedene Kategorien von Inhalten: absolut unzulässige, relativ unzulässige und entwicklungsbeeinträchtigende Angebote.
II. Was bedeutet das für die Praxis?
1. Absolut unzulässige Angebote
In § 4 Abs. 1 JMStV sind die verbotenen Inhalte aufgelistet. Diese dürfen von den Anbietern nicht verbreitet werden, auch nicht an Erwachsene. Die Auflistung ist abschließend und umfasst insgesamt 11 Ziffern. Es handelt sich hierbei größtenteils um Inhalte, deren Verbreitung bereits nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verboten ist. Beispiele sind das Verbreiten von Propagandamitteln oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, volksverhetzende Inhalte, unzulässige Gewaltdarstellungen und Anleitungen zu Straftaten, aber auch Kinder-, Jugend-, Gewalt- und Tierpornografie (siehe auch Kinder- und Jugendpornografie).
2. Relativ unzulässige Angebote
Telemediale Angebote nach § 4 Abs. 2 JMStV sind nur für Minderjährige unzulässig. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV hat ein Anbieter derartiger Inhalte sicherzustellen, dass diese Angebote nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Dies kann mittels eines Altersverifikationssystems sichergestellt werden.
Zu den relativ unzulässigen Angeboten gehören:
- § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV: in sonstiger Weise pornografische Angebote. Hier sind „einfach“ pornografische Inhalte gemeint, soweit sie nicht bereits unter das Absolutverbot des Absatz 1 fallen, d.h. also in Abgrenzung zu „harter“ Pornografie gemäß §§ 184a, b und c StGB (Kinder-, Gewalt- und Tierpornografie). Für Erwachsene ist der Besitz und das Sich-Verschaffen der sogenannten einfachen Pornografie erlaubt, während ein umfassendes Verbreitungsverbot für die sogenannte harte Pornografie besteht.
- § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV: von der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) indizierte und in die Listenteile A oder C aufgenommene Angebote. Die Norm erfasst die Teile der Indizierungsliste (siehe auch Liste der jugendgefährdenden Medien), die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Jugendschutzgesetz (JuSchG) jugendgefährdende Trägermedien (Teil A) und jugendgefährdende Telemedien (Teil C) beinhalten – wobei diese Angebote nicht bereits nach den Bestimmungen des StGB einem uneingeschränkten Verbreitungsverbot unterliegen. Vielmehr sind die hier genannten Angebote wegen Jugendgefährdung nach § 18 Abs. 1 JuSchG indiziert.
- § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV: offensichtlich schwer entwicklungsgefährdende Angebote. Diese Generalklausel entspricht § 15 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG. Als entwicklungsgefährdend gelten dabei vor allem Angebote, die Heranwachsende überfordern, verunsichern oder ängstigen, oder die ihnen eine Übernahme problematischer sexueller Handlungsweisen, Einstellungen und Rollenbilder nahe legen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine solche schwere Gefährdung von Minderjährigen dann offensichtlich, wenn die Möglichkeit einer gravierenden sozialethischen Desorientierung von Kindern und Jugendlichen klar zutage tritt und deshalb ohne besondere Mühe erkennbar ist (BGHSt 8,80 ff). Ein solches Angebot stellt beispielsweise ein öffentliches Forum zum Thema Essstörungen dar, wenn es den mit einer Essstörung verbundenen körperlichen Zustand verherrlicht und die zum Teil katastrophalen Folgen verharmlost (siehe auch Pro Ana und Pro Mia: Verherrlichung von Essstörungen im Internet). Weitere Beispiele sind unter Downloads – Entscheidungen dokumentiert.
3. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
In § 5 JMStV sind entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Telemedien normiert und Anforderungen an den Anbieter derartiger Inhalte aufgestellt. Hinsichtlich ihrer Wirkung liegen entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte unterhalb der Schwelle des § 4 JMStV, also unterhalb der absolut und relativ verbotenen Angebote. Der Gesetzgeber definiert entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in § 5 Abs. 1 JMStV als „Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“.
So können beispielsweise Erotikangebote, die nicht pornografisch sind, z.B. Nacktdarstellungen in aufreizenden Posen, entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche aller Altersstufen sein. Weitere Beispiele für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte finden Sie unter Downloads – Entscheidungen.
Will ein Anbieter solche Inhalte über das Internet verbreiten, muss er Sorge dafür tragen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie „üblicherweise nicht wahrnehmen“. Nach § 5 Abs. 3 JMStV kann der Anbieter dieser Pflicht in unterschiedlicher Weise nachkommen:
- Das Angebot ist technisch mit einer Altersstufe zu kennzeichnen (siehe auch Altersklassifizierung und Alterskennzeichnung im Internet), so dass ein gem. § 11 Abs. 1 und 2 JMStV geeignetes Jugendschutzprogramm (siehe auch Jugendschutzprogramme) die Altersstufe zutreffend auslesen kann und so verhindert wird, dass jüngere Nutzer für sie ungeeignete Inhalte abrufen können.
- Der Zugang zu dem Angebot kann auch durch andere technische Mittel erschwert werden, z.B. mittels einer qualifizierten Personalausweiskennziffernprüfung.
- Das Angebot ist nur zu solchen Uhrzeiten verfügbar zu halten, wenn Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe es üblicherweise nicht wahrnehmen (Sendezeitbeschränkung). Dabei gibt Absatz 4 die je nach Eignung für unterschiedliche Altersstufen abgestuften Zeitgrenzen vor, beispielsweise:
- Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 18-Jährige: Sendezeit zwischen 23 und 6 Uhr,
- Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 16-Jährige: Sendezeit zwischen 22 und 6 Uhr.