FSM-Mitgliedern bieten wir ein breites Serviceangebot: Als kompetenter Ansprechpartner rund um den Jugendmedienschutz unterstützen wir Sie bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben.
Wir beraten Sie individuell zu technischen und pädagogischen Sachverhalten sowie der Produktentwicklung und Gestaltung Ihrer digitalen Angebote. Außerdem bieten wir einen Gutachterservice und vergeben Prüfsiegel. Die FSM kann für kleine Unternehmen auch Aufgaben als Jugendschutzbeauftragter übernehmen. Eine breite Palette an Fortbildungs- und Veranstaltungsangeboten komplettiert unser Portfolio.
„Unternehmen können mit Hilfe der FSM einen wichtigen Beitrag dazu leisten, Jugendschutz als grundlegenden Qualitätsstandard zu etablieren.“
Gabriele Schmeichel, FSM-Vorstandsvorsitzende
Wir bieten Privilegierung im Streitfall
Die Mitgliedschaft bei der FSM hat den großen Vorteil, dass bei Streitigkeiten mit der staatlichen Aufsicht zuerst die FSM eingeschaltet wird und direkte Sanktionen in der Regel ausgeschlossen sind. Als staatlich anerkannte Selbstkontrolle übernimmt die FSM eine Pufferfunktion zwischen staatlicher Aufsicht und den Mitgliedsunternehmen. Von dieser sogenannten Privilegierungswirkung profitieren alle ordentlichen FSM-Mitglieder. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Wir prüfen Ihre Jugendschutzprogramme
Mit Jugendschutzprogrammen steuern Eltern, welche Inhalte ihre Kinder sehen können. Mit einer Eignungsprüfung durch die FSM stellen Anbieter sicher, dass ihre Lösung wichtige Vorgaben erfüllt.
Anbieter von solchen Programmen bzw. technischen Jugendschutzlösungen haben die Möglichkeit, diese von einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle wie der FSM anerkennen zu lassen. Bei Positivbewertung wird ein Zertifikat vergeben. Unternehmen können damit auf gute Angebote aufmerksam machen und sich von Wettbewerbern abheben.
Die FSM prüft anhand der gesetzlichen Grundlage (§ 11 Abs. 1 JMStV) und berücksichtigt dabei auch die von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erarbeiteten Kriterien. Bei der Entscheidung hat die FSM einen Beurteilungsspielraum und kann so im Einzelfall individuell bewerten, ob ein Jugendschutzprogramm für seine vorgesehene Verwendung geeignet ist. Die individuellen Anforderungen an ein Jugendschutzprogramm hängen stark davon ab, für welche Plattform es gedacht ist und für welche Altersstufen es verwendet werden soll.
Jugendschutzprogramme, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, erhalten ein Zertifikat der FSM.
Infos im Detail
Welche Anforderungen müssen Jugendschutzprogramme erfüllen?
- Altersdifferenzierter Zugang zu Inhalten: Bei eingestellter Altersstufe sind entsprechende Inhalte und Angebote verfügbar oder gesperrt.
- Auslesen von Alterskennzeichen: Mittels technischer Alterskennzeichnung entscheidet das Jugendschutzprogramm, ob der jeweilige Inhalt verfügbar ist.
- Ausblenden beeinträchtigender Inhalte: Jugendschutzprogramme müssen anhand der vorgenommenen Einstellung zuverlässig erkennen, ob ein Angebot für Heranwachsende der betreffenden Altersstufe beeinträchtigend oder sogar schädlich sein kann.
- Technologische Reife: Der wirksame Schutz vor problematischen Inhalten darf den leichten Zugang zu geeigneten Inhalte nicht vermindern. Aufwand und Nutzen müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis stehen.
- Benutzerfreundlichkeit: Jugendschutzprogramme müssen einfach einzustellen sein, damit Eltern sie wirklich nutzen.
Wir erstellen Gutachten für Ihre Angebote
Die Gutachtenerstellung ist ein Angebot für FSM-Mitglieder, um juristische, technische oder medienpädagogische Sachverhalte klären zu lassen.
Die rechtlichen Vorgaben für den Jugendmedienschutz sind komplex und oft lassen sich entsprechende Fragestellungen kaum ohne Berücksichtigung einer technischen Komponente oder Fragen der Medienwirkungsforschung beantworten. Solche interdisziplinären Fragen in Gutachtenform beantworten zu lassen, kann kostspielig und zeitintensiv sein, wenn es Unternehmen überhaupt gelingt, einen geeigneten Gutachter zu finden.
FSM-Mitgliedern bietet die FSM-Gutachterkommission einen einzigartigen Service. Die Kommission besteht aus Expertinnen und Experten, die für jeden Einzelfall individuell zusammen arbeiten. Sie erstellen ein Gutachten, das speziell auf die Anforderungen des Auftraggebers eingeht. Prüfmaßstab des Gutachtens sind die Vereinsdokumente der FSM sowie der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und die Satzungen und Richtlinien nach § 19 Abs. 2 JMStV.
Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie im Statut der Gutachterkommission.
Mit dem Prüfsiegel werben
Klar abgrenzbare Inhalte (Webinhalte, technische Systeme) können nach Prüfung einer Gutachterkommission ein Prüfsiegel der FSM erhalten, vorausgesetzt sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen sowie die Voraussetzungen der FSM-Vereinsdokumente. Unternehmen können damit anschaulich die Rechtskonformität und Qualität ihrer Angebote im Hinblick auf den Jugendmedienschutz dokumentieren und Vertrauen schaffen.
Übersicht der vergebenen Prüfsiegel
Der von der FSM bestellte Gutachter hat am 27. März 2023 im Rahmen einer ergänzenden Begutachtung im vereinfachten Verfahren entschieden, dass auch das von der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG leicht angepasste Konzept zur Identifizierung und Authentifizierung in der im Antragsdokument vom 13. März 2023 beschriebenen Ausgestaltung den Anforderungen des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV an eine geschlossene Benutzergruppe genügt. Das Konzept erfüllt die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und steht im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM, so dass es das FSM-Prüfsiegel erhält.
Die ergänzende Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung (Identifikation des Nutzers oder der Nutzerin mit Überprüfung der Volljährigkeit) und Authentifizierung (des Nutzers oder der Nutzerin bei jedem Nutzungsvorgang). In die Beurteilung einbezogen waren zudem Abwägungen im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten und Missbrauchspotenziale sowie flankierende Schutzmaßnahmen.
Das Konzept der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG sieht zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe nach wie vor die drei Optionen zur Identifizierung (persönliche Volljährigkeitsprüfung im Sky Center; persönliche Zustellung an eine mittels SCHUFA Identitäts-Check mit Q-Bit verifizierte Adresse; Identitäts- und Volljährigkeitskontrolle bei der Zustellung) vor, die per Gutachten des FSM-Gutachterausschusses vom 30. Juli 2021 zum Ursprungskonzept bereits als jugendschutzmedienschutzkonform beurteilt wurden. Bei den Optionen wird die zur Authentifizierung beim einzelnen Nutzungsvorgang zwingend erforderliche, anbieterseitig generierte und nicht abänderbare 18+PIN weiterhin verlässlich an die zuvor identifizierten und als volljährig verifizierten Kunden übergeben bzw. übermittelt. Mit dem erweiterten Devicemanagement und den implementierten Kosten- und Geheimnisrisiken wird einer nicht autorisierten Beschaffung und Nutzung der 18+PIN sowie ihrer Multiplikation und Weitergabe an Dritte wirksam begegnet.
Datenschutz-, vertrags-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Bewertungen sind nicht in die Prüfung eingegangen.
Die FSM-Gutachterkommission ist in ihrer Entscheidung vom 28. Juni 2020 zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei insic-AVS um ein technisches Mittel im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV handelt, mit dem Anbieter den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten regulieren können. Weiterhin hat die Gutachterkommission festgestellt, dass mit dem insic-AVS eine verlässliche Altersverifikation durchgeführt werden kann, um eine geschlossene Benutzergruppe im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV zu gewährleisten und somit sicherzustellen, dass nur Erwachsene Zugang zu entsprechend geschützten Inhalten haben.
Bei dem modularen System der insic GmbH handelt es sich um eine KI basierte Identifizierung und Altersprüfung mittels Gesichts- und Ausweiserkennung. Nutzerinnen und Nutzer laden dazu Bilder der Vorder-und Rückseite ihres Personalausweises oder Reisepasses hoch. Die insic-Systeme lesen aus diesen Abbildungen die Daten automatisiert aus. Wenn das Auslesen des Ausweisdokuments ergibt, dass der Nutzer bzw. die Nutzerin volljährig ist, gleicht das insic-System in einem zusätzlichen zweiten Schritt die Bildaufnahme mit einer Live-Aufnahme der Nutzerinnen und Nutzer ab. Dabei werden die biometrischen Merkmale beider Aufnahmen verglichen und abgeglichen. Eine parallel laufende Stimmungserkennung kann den Missbrauch des Systems durch Fotos ausschließen.
In Fällen biometrischer Übereinstimmung kann insic mit hoher Sicherheit von der Plausibilität der Altersüberprüfung ausgehen. Insbesondere die automatisierte Erfassung und Prüfung der Ausweisdaten stellt in Kombination mit dem Abgleich der biometrischen Daten von Ausweisdokument und Lebendaufnahme des Endgerätenutzers den prototypischen Anwendungsfall einer plausiblen Altersüberprüfung dar.
Datenschutz-, vertrags-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Bewertungen sind nicht in die Prüfung eingegangen.
Die FSM-Gutachterkommission ist in ihrer Entscheidung vom 12. Mai 2020 zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei Yoti Age Scan um ein technisches Mittel im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV handelt, mit dem Anbieter den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten regulieren können. Weiterhin hat die Gutachterkommission festgestellt, dass mit der Yoti App / Yoti ID eine Altersverifikation durchgeführt werden kann, um eine geschlossene Benutzergruppe im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV zu gewährleisten und somit sicherzustellen, dass nur Erwachsene Zugang zu entsprechend geschützten Inhalten haben.
Die Yoti App / Yoti ID arbeitet mit Ausweisinformationen, die per NFC oder Foto übermittelt werden. Nach erfolgter Identifizierung werden die entsprechenden Informationen in der Yoti App hinterlegt, mit deren Hilfe sich Nutzerinnen und Nutzer bei verschiedenen Diensten als volljährig authentifizieren können.
Yoti Age Scan kann durch Liveaufnahmen des Gesichts das wahrscheinliche Alter einer Person bestimmen. Unter Berücksichtigung eines bestimmten Puffers kann mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, ob eine Person das erforderliche Alter für den Zugang zu bestimmten Onlineinhalten hat.
Datenschutz-, vertrags-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Bewertungen sind nicht in die Prüfung eingegangen.
Der FSM-Gutachterausschuss hat am 27. September 2018 entschieden, dass das von der Sky Deutschland GmbH erstellte „Konzept zur Altersverifikation und Übermittlung eines Generalschlüssels (18+PIN) für eine geschlossene Benutzergruppe nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV“ die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – insbesondere die des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV – erfüllt, im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht und somit das FSM-Prüfsiegel erhält. Die Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung (einmalige Identifikation des Nutzers oder der Nutzerin und Überprüfung der Volljährigkeit) und Authentifizierung (des Nutzers oder der Nutzerin bei jedem Nutzungsvorgang). In die Beurteilung einbezogen waren zudem Abwägungen im Hinblick auf Möglichkeiten der Umgehung sowie Missbrauchspotentiale. Das Konzept der Sky Deutschland GmbH nutzt für den Schritt der Identifizierung und Altersverifikation im persönlichen Kontakt das „SOFORT Ident“-Verfahren der SOFORT GmbH, welches von der FSM-Gutachterkommission sowohl als vollständiges AVS als auch als jugendmedienschutzkonformes Modul für Altersverifikation eingestuft worden ist. Zentrales Element des AVS der Sky Deutschland GmbH ist auf der Stufe der Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang die Übermittlung eines Generalschlüssels (18+ PIN) unmittelbar nach ausschließlich erfolgreichem Durchlaufen des „SOFORT Ident“-Verfahrens per SMS an die vorab geprüfte Mobilfunknummer des Nutzers in einem zweistufigen Prozess mit weiteren flankierenden Schutzmaßnahmen. Der Gutachterausschuss stellte fest, dass das Konzept eine hinreichend effektive Barriere schafft, um Minderjährige von der Nutzung der so gesicherten Angebote auszuschließen. Der FSM-Gutachterausschuss beurteilte das Gesamtsystem daher als vollständiges Altersverifizierungssystem im Sinne des § 4 Abs.2 S. 2 JMStV positiv.
Der FSM-Gutachterausschuss hat mit Entscheidung vom 24.03.2017 bestätigt, dass das Konzept der SOFORT GmbH für die Altersverifikation „SOFORT Ident“ die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – insbesondere die des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV – erfüllt und im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht und somit das FSM-Prüfsiegel erhält. Die Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung (einmalige Identifikation des Nutzers und Überprüfung der Volljährigkeit) und Authentifizierung (bei jedem Nutzungsvorgang) von Einzelnutzern. In die Beurteilung einbezogen waren zudem Abwägungen im Hinblick auf Möglichkeiten der Umgehung sowie Missbrauchspotentiale. Der Gutachterausschuss stellte fest, dass das Konzept eine hinreichend effektive Barriere schafft, um Minderjährige von der Nutzung der so gesicherten Angebote auszuschließen. Im Ergebnis hat der der FSM-Gutachterausschuss sowohl den Teilschritt Identifizierung als Modul für Altersverifikationssysteme als auch das Konzept zum Gesamtsystem „SOFORT Ident“ als vollständiges Altersverifizierungssystem im Sinne des § 4 Abs.2 S. 2 JMStV positiv bewertet.
Der FSM-Gutachterausschuss ist am 25.07.2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Auftraggeberin mit dem im Sky Online-Konzept beschriebenen Maßnahmen ausreichend Sorge dafür trägt, dass Kinder und Jugendliche der jeweils betroffenen Altersstufe für sie entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen können. Die Maßnahmen entsprechen den Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) und den Verhaltenskodizes der FSM.
Der Dienst kombiniert lineare (Livestream) und non-lineare (Video on Demand) Inhalte. Aufgrund der Ausgestaltung und Einkleidung in ein als Telemedium zu klassifizierendes Gesamtpaket ist der Gutachterausschuss zu dem Ergebnis gekommen, den Dienst insgesamt an den Jugendschutzanforderungen zu messen, die an ein telemediales Angebot zu stellen sind.
Nach dem vorgelegten Konzept werden direkt an Kinder gerichtete Angebote in einer gesonderten Rubrik zur Verfügung gestellt und nicht mit solchen vermischt, die für Minderjährige unter 14 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend sind. Im Hinblick auf die Zugänglichmachung von Inhalten „ab 16“ und „ab 18“ genügen die Schufa Q-bit-basierte Altersüberprüfung und die Form der PIN-Generierung und -Abfrage, sowie die von der Auftraggeberin vorgesehenen Schutz-, Informations- und Kostenrisikoaspekte bei der PIN-Abfrage in der Gesamtbetrachtung den rechtlichen Anforderungen an das zu erreichende Schutzniveau (§§ 5 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 JMStV).
Der Gutachterausschuss hat keine Prüfung datenschutz-, wettbewerbs- oder vertragsrechtlicher Aspekte vorgenommen.
Der FSM-Gutachterausschuss ist in seiner Entscheidung vom 30. April 2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass die RTL Interactive GmbH mit den im Jugendschutz-Konzept für die HbbTV-App „clipfish“ beschriebenen Maßnahmen Sorge dafür trägt, dass Kinder und Jugendliche der jeweils betroffenen Altersstufe für sie entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen können. Die Maßnahmen entsprechen den Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) und den Verhaltenskodizes der FSM.
Insbesondere wird das im Konzept beschriebene System den Anforderungen der §§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 5 JMStV gerecht. Nach dem Konzept werden explizit an Kinder gerichtete Angebote nicht mit Inhalten vermischt, die für unter 14-Jährige entwicklungsbeeinträchtigend sind. Weiter genügen das eingesetzte Perso-Check-Verfahren zur Zugänglichmachung von Inhalten „ab 16 Jahren“ sowie die Vorkehrungen der Anbieterin gegen Weitergabe und Missbrauch der Zugangsdaten den rechtlichen Anforderungen an das zu erreichende Schutzniveau. Der Zugriff auf die Inhalte erfordert das vorherige Anlegen eines Benutzerkontos mit Abfrage der Personalausweisnummer. Die im Rahmen des Registrierungsprozesses durch den Nutzer oder die Nutzerin selbst generierte PIN muss beim Abruf von Inhalten „ab 16“ stets erneut eingegeben werden, wobei die Ziffern während der Eingabe unkenntlich, d.h. nicht ablesbar, sind. Nutzerinnen und Nutzer haben zudem die Möglichkeit, die PIN-Abfrage für Inhalte „ab 16“ generell zu deaktivieren, wenn sie bestätigen, dass im Haushalt keine Minderjährigen unter 16 Jahren leben. Eine unzulässige Verschiebung der Verantwortlichkeit für dieses Zugangshemmnis vom Anbieter auf die Nutzerinnen und Nutzer erfolgt dadurch aber nicht: In der Voreinstellungen ist die PIN-Abfrage stets aktiviert, sodass es eines aktiven Opt-Out des berechtigten und durch Perso-Check altersgeprüften Nutzers bzw. der Nutzerin bedarf, um die PIN-Abfrage zu unterbinden. Die Deaktivierung der PIN ist nur im Browser über eine technisch mit „ab 16 Jahren“ gekennzeichnete Seite möglich und kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Auch wenn die PIN-Abfrage deaktiviert worden ist, erscheint beim Zugriff auf Inhalte „ab 16“ in der HbbTV-App stets ein Fenster mit einem Jugendschutzhinweis und der Erinnerung, dass die PIN-Abfrage ausgeschaltet ist.
Der Gutachterausschuss hat keine Prüfung datenschutz-, wettbewerbs- oder vertragsrechtlicher Aspekte vorgenommen.
Der FSM-Gutachterausschuss ist in seiner Entscheidung vom 24. September 2014 zum Ergebnis gekommen, dass das Jugendschutzkonzept der NeoLotto Ltd. für die Vermittlung von Lotterieprodukten über die GOLOTTO-App die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – insbesondere die des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV – erfüllt und im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht. Weiterhin kommt der FSM-Gutachterausschuss zu dem Schluss, dass mit diesem System der Ausschluss minderjähriger Spieler durch Identifizierung und Authentifizierung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV gewährleistet wird. Die Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung des Nutzers bzw. der Nutzerin und der Authentifizierung beim jeweiligen Nutzungsvorgang.
Für die Teilnahme am Regelspielbetrieb ist die erfolgreiche Identifizierung und Volljährigkeitsprüfung mittels „SCHUFA Identitätscheck Jugendschutz“ oder „PostIdent“-Verfahren erforderlich. Zur Freischaltung des Nutzerkontos wird ein Code entweder mittels Mikroüberweisung oder per Einschreiben eigenhändig übermittelt. Vor Erhalt und Nutzung des Aktivierungscodes ist ein vorläufiges Spiel für die Dauer von 14 Tagen zu Lasten des Bankkontos oder der Kreditkarte des registrierten Nutzers mit einem begrenzten Einsatz möglich. Gewinne können in jedem Fall erst nach vollständiger Aktivierung des Nutzerkontos ausgezahlt werden.
Datenschutz-, vertrags-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Bewertungen sind nicht in die Prüfung eingegangen.
Der FSM-Gutachterausschuss ist in seiner Entscheidung vom 18. November 2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass das Konzept der Deutschen Telekom AG „ID-Pass – das Altersverifikationssystem der Deutschen Telekom“ die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – insbesondere die des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV – erfüllt und im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht. Die Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung von Einzelnutzern und der Authentifizierung beim jeweiligen Nutzungsvorgang. Das Konzept zum ID-Pass sieht unter Weiterentwicklung des bisher zum Einsatz gekommenen Systems „NetGate“ unter dem neuen Label „ID-Pass“ insgesamt fünf Möglichkeiten zur Identifizierung und Volljährigkeitsprüfung mittels Altersverifikation vor: das PostIdent-Verfahren, der Schufa Identitätscheck Premium, das PartnerIdent-Verfahren, die Identitäts- und Volljährigkeitsprüfung mittels neuem Personalausweis (ePerso) sowie im Rahmen des Online.Ident-Verfahrens. Je nach gewähltem Verfahren zur Identifizierung und Volljährigkeitsprüfung sind im Konzept zum ID-Pass unterschiedliche Möglichkeiten der Übermittlung bzw. Vergabe eines individuellen Authentifizierungsschlüssels vorgesehen, mit dem die zuvor identifizierten und als volljährig verifizierten Nutzerinnen und Nutzer Zugang zur geschlossenen Benutzergruppe erhalten. Welche Zugangsdaten im Einzelnen dann vor jedem Nutzungsvorgang einzugeben sind, ist abhängig vom genutzten Endgerät und dem Status der Nutzerinnen und Nutzer als Kunden mit oder ohne Dauerschulverhältnis zur Deutschen Telekom AG. Datenschutz-, vertrags-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Bewertungen sind nicht in die Prüfung eingegangen, Abwägungen im Hinblick auf Möglichkeiten der Umgehung sowie Missbrauchspotentiale sind demgegenüber einbezogen worden. Im Ergebnis hat der FSM-Gutachterausschuss das Konzept zum Gesamtsystem „ID-Pass“ sowohl als Altersverifizierungssystem im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV als auch als technisches Mittel im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV positiv bewertet. Weiterhin kommt der FSM-Gutachterausschuss zu dem Schluss, dass mit diesem System der Ausschluss minderjähriger Spielerinnen und Spieler durch Identifizierung und Authentifizierung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV gewährleistet werden kann.
Der FSM-Gutachterausschuss hat mit Entscheidung vom 23. Januar 2013 bestätigt, dass das Konzept der SOFORT AG für die Altersverifikation „SOFORT Ident – Verifizierung mit dem neuen Personalausweis“ die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – insbesondere die des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV – erfüllt, im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht und somit das FSM-Prüfsiegel erhält. Die Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung (einmalige Identifikation des Nutzers oder der Nutzerin und Überprüfung der Volljährigkeit) und Authentifizierung dieses Nutzers bzw. dieser Nutzerin bei jedem Nutzungsvorgang. In die Beurteilung einbezogen waren zudem Abwägungen im Hinblick auf Möglichkeiten der Umgehung, sowie Missbrauchspotentiale. Zentrales Element dieses AVS ist die Nutzung der eID-Funktion des neuen Personalausweises. Identifizierung und Authentifizierung werden bei jedem Nutzungsvorgang erneut und vollständig durchgeführt. Der Gutachterausschuss stellte fest, dass das Konzept eine hinreichend effektive Barriere schafft, um Minderjährige von der Nutzung der so gesicherten Angebote auszuschließen. Das Zusammenfallen von Identifizierung und Authentifizierung steht der erforderlichen Zweistufigkeit nicht entgegen. Im Ergebnis hat der FSM-Gutachterausschuss sowohl das Konzept zum Gesamtsystem „SOFORT Ident – Verifizierung mit dem neuen Personalausweis“ als vollständiges Altersverifikationssystem, als auch den Teilschritt Identifizierung als Modul für Altersverifikationssysteme im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV positiv bewertet.
Der FSM-Gutachterausschuss ist in seiner Entscheidung vom 30. April 2012 zu dem Ergebnis gekommen, dass das Konzept der Deutschen Telekom AG „Online.Ident / Direkt.Ident“ für die Altersverifikation die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – insbesondere die des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV – erfüllt und im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht. Die Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung (einmalige Identifikation des Nutzers oder der Nutzerin und Überprüfung der Volljährigkeit) und Authentifizierung (bei jedem Nutzungsvorgang) von Einzelnutzern und -nutzerinnen. Als zentrales Sicherheitsinstrument nutzt das System, das in dem von der FSM-Gutachterkommission geprüften Konzept beschrieben wird, die persönlichen Zugangsdaten für das Online-Banking. Zusätzlich erfolgt ein Datenabgleich mit den bei der SCHUFA hinterlegten Informationen (Identitätscheck Premium/Q-Bit). Urheberrechtliche sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen waren nicht Teil der Begutachtung. In die Beurteilung einbezogen waren jedoch umfassende Abwägungen im Hinblick auf Möglichkeiten der Umgehung sowie Missbrauchspotentiale. Der Gutachterausschuss stellte fest, dass das Konzept eine hinreichend effektive Barriere schafft, um Minderjährige von der Nutzung der so gesicherten Angebote auszuschließen. Im Ergebnis hat der FSM-Gutachterausschuss sowohl das Konzept zum Gesamtsystem „Online.Ident / Direkt.Ident“ als vollständiges Altersverifizierungssystem im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, als auch den Teilschritt „Identifizierung Plus“ als Modul für den Schritt der einmaligen Identifikation positiv bewertet.
Der FSM-Gutachterausschuss ist in seiner Entscheidung vom 02. April 2008 zu dem Ergebnis gekommen, dass das Konzept der Cybits AG (Wiesbaden) für die Altersverifikation „[verify-U] II“ die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – insbesondere die des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV – erfüllt und im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht. Die Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung (einmalige Identifikation des Nutzers oder der Nutzerin und Überprüfung der Volljährigkeit) und Authentifizierung (bei jedem Nutzungsvorgang) von Einzelnutzern und -nutzerinnen. Urheberrechtliche sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen waren nicht Teil der Begutachtung. In die Beurteilung einbezogen waren jedoch umfassende Abwägungen im Hinblick auf Möglichkeiten der Umgehung sowie Missbrauchspotentiale, sowie die sich aus vorhersehbaren von dritter Seiter veranlassten Modifizierungen im Identifikationsverfahren möglicherweise ergebenden Sicherheitslücken. Auf der Grundlage der im Januar 2008 von der Cybits AG bei der FSM eingereichten „Beschreibung des Altersverifikationssystems [verify-U] II“ prüfte der Gutachterausschuss die Konformität des Systems mit den Anforderungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages für geschlossene Benutzergruppen. Sowohl die angebotenen Optionen der Identifizierungsstufe als auch das für die Authentifizierung erforderliche Schlüsselpaar aus einem Passwort und einer (anzumeldenden) Hardwarekomponente (PC, Mobilfunkgerät oder Set-Top-Box) bewirken eine hinreichend effektive Barriere, um Minderjährige von der Nutzung der damit in einer geschlossene Benutzergruppe gesicherten Angebote (relativ unzulässige Angebote nach § 4 Abs. 2 JMStV) auszuschließen. Der FSM-Gutachterausschuss beurteilte das Gesamtsystem „[verify-U] II“ daher als vollständiges Altersverifizierungssystem im Sinne des § 4 Abs.2 S. 2 JMStV positiv.
Kosten für die Gutachtenerstellung mit Prüfsiegel
Je nach Art und Umfang erfolgt die Begutachtung im Online- oder im Face-to-Face-Verfahren. Die genauen Kosten einer Gutachterkommission ergeben sich aus der Gebührenordnung.
- Gebühr für Online-Verfahren: 700 Euro
- Gebühr für Face-to-Face-Verfahren: ab 2.500 Euro
Infos im Detail
Wir lassen Beschwerden von einem unabhängigen Beschwerdeausschuss bewerten
Jede Beschwerde, die bei der FSM eingeht, wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FSM-Beschwerdestelle gesichtet und gegebenenfalls auch dem Beschwerdeausschuss vorgelegt.
In folgenden Fällen wird der Beschwerdeausschuss der FSM eingeschaltet:
- Die Beschwerde richtet sich gegen ein Mitglied der FSM und das Unternehmen hat der Beschwerde nicht bereits im Vorfeld selbst abgeholfen.
- Die Beschwerde wurde durch die KJM an die FSM herangetragen.
Wenn die Beschwerde einen Anbieter betrifft, der nicht FSM-Mitglied ist, erhält auch er zunächst die Möglichkeit, selbst Abhilfe zu schaffen. Erfolgt diese nicht, kann die FSM ebenfalls den Beschwerdeausschuss einberufen. Der Beschwerdeausschuss umfasst 24 Mitglieder, die abwechselnd in einzelnen Gremien mit jeweils drei Mitgliedern zusammenkommen.
Die Expertise der Mitglieder deckt unterschiedliche Disziplinen ab, z.B. Jura, Medienpädagogik und Kommunikationswissenschaft. Die Mitgliedschaft im Beschwerdeausschuss ist ein Ehrenamt. Seine Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden, in ihrer Arbeit jedoch der Vereinssatzung, dem Verhaltenskodex und der Beschwerdeordnung der FSM verpflichtet.
Wie wird bei Beschwerden entschieden?
Bei der Bewertung der Jugendschutzkonformität von Internet-Angeboten richten sich die Mitglieder des Beschwerdeausschusses nach den Vorgaben der Prüfgrundsätze der FSM.
Erfahren Sie mehr zu den Entscheidungen des Beschwerdeausschusses.
Mehr erfahrenInfos im Detail
Wir zertifizieren Ihre Jugendschutzbeauftragten
Jugendschutzbeauftragte müssen über Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich des Jugendschutzes sowie technisches Verständnis verfügen.
Sollen die Jugendschutzbeauftragten auch Alterseinstufungen für Inhalte auf Film- und Spieleplattformen vornehmen, ist gem. § 14a Abs. 1 Nr. 2 JuSchG zudem eine Zertifizierung durch eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle notwendig.
Eine erstmalige Zertifizierung wird auf Antrag erteilt, wenn eine einschlägige Berufserfahrung und/oder die Teilnahme an Fortbildungen bzw. Schulungen nachgewiesen wird. Für Jugendschutzbeauftragte von Nicht-Mitgliedern ist die Teilnahme an den Modulen im Zertifizierungskurs Voraussetzung für eine Zertifizierung. Die FSM und die FSF (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen) bieten gemeinsam ein umfangreiches Schulungsangebot mit Grund-, Vertiefungs- und Praxiskursen zu übergreifenden sowie zu FSM/FSF-spezifischen Themen. Aktuelle Termine finden Sie hier.
Die Zertifizierung wird danach auf Antrag um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, wenn mindestens eine Fortbildungsveranstaltung im Jahr besucht wird. Hierzu zählen sowohl die Schulungsangebote als auch Jahrestagungen, der FSM Fokus sowie die Veranstaltungen der Reihen medien impuls und Sommerforum Medienkompetenz.
Weitere Fragen? Wenden Sie sich gern direkt an office@fsm.de.
Option 1: mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung, verantwortlich als JSB im Unternehmen (i.d.R. Rundfunk- und/oder Telemedienanbieter)
Option 2: mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung als JSB im Unternehmen (i.d.R. Rundfunk- und/oder Telemedienanbieter) sowie Nachweis der Teilnahme an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung bei FSM oder FSF seit der letzten Zertifizierung
Option 3: mindestens einjährige Berufserfahrung als JSB im Unternehmen (i.d.R. Rundfunk- und/oder Telemedienanbieter) sowie Nachweis der Teilnahme an mindestens zwei Fortbildungsveranstaltungen bei FSM oder FSF, davon eine seit 2020 / seit der letzten Zertifizierung
Option 4: weniger als ein Jahr Berufserfahrung als JSB im Unternehmen (i.d.R. Rundfunk- und/oder Telemedienanbieter) sowie Nachweis der Teilnahme an mindestens vier Modulen im Rahmen des FSM/FSF-Zertifizierungskurses
Option 5: für Jugendschutzbeauftragte von Anbietern, die kein Mitglied von FSM oder FSF sind: Nachweis der Teilnahme an mindestens fünf Modulen im Rahmen des FSM/FSF-Zertifizierungskurses
Überblick zu bereits angebotenen Zertifizierungskursen
Gesetzliche Grundlagen und Institutionen
(Grundlagenkurs)
- JMStV, JuSchG, AVMD-RiLi
- Behörden: KJM, BzKJ, OLJB, LMAs
- Selbstkontrollen
- Beschwerdestellen
Inhaltebewertung
(Vertiefungskurs)
- Entwicklungsbeeinträchtigende und -gefährdende Inhalte
- Altersfreigaben und ihre Begründung
Digitalisierte Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen
(Grundlagenkurs)
- Medienwelten und -nutzungsverhalten von Heranwachsenden
- Erkenntnisse der Medienwirkungsforschung
- Aktuelle und neue Risikophänomene
Technischer Jugendmedienschutz
(Vertiefungskurs)
- Jugendschutzprogramme für Web und geschlossene Systeme
- Altersverifikationssysteme
- Kriterien von KJM und Selbstkontrollen
- Fallbeispiele
True Crime
(Vertiefungskurs)
- Genremerkmale
- Wirkungsvermutungen
- Fallbeispiele
Werbung
(Vertiefungskurs)
- Gesetzliche Grundlagen für die Bewertung von Werbung
- Regelungen für Werbung im Jugendmedienschutz
- Wirkungsvermutungen
- Fallbeispiele
Jugendliche und Onlinerisiken
(Vertiefungskurs)
- Cybermobbing, Challenges, Cybergrooming und Co. in Messengern, Sozialen Netzerken und Online-Games
Altersstufen 0, 6 und 12
(Vertiefungskurs)
- Entwicklungspsychologische Voraussetzungen von Kindern im Vor- und Grundschulalter
- Inhalte für Kinder
- Bewertung von Grenzfällen
Meinungsbildung und Desinformation
(Vertiefungskurs)
- Ursachen
- Wirkungsweisen und Analysen von Falschinformationen und Verschwörungserzählungen
- Ansätze für die Bildungsarbeit
Jugendmedienschutz international
(Vertiefungskurs)
- Organisationen
- Gesetzliche Grundlagen
- Praxis
Introduction to German Youth Protection Laws
(Vertiefungskurs)
- Legal foundations and institutions
- risk Dimensions in youth media protection
- examples
Disclaimer & Triggerwarnungen
(Vertiefungskurs)
- Überblick zu Disclaimer und Triggerwarnungen
- Aktuelle Studienergenisse zur Klassifizierung von Rassismus und Diskrimierung in Film- und Fernsehinhalten
- Fallbeispiele
Sonderfall kleine Anbieter: Die FSM als Jugendschutzbeauftragte
Die Pflicht, eine Jugendschutzbeauftragte bzw. einen Jugendschutzbeauftragten einzusetzen, kann für Unternehmen mit weniger als 50 Angestellten oder nachweislich weniger als 10 Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres über eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle erfüllt werden. Bei einer Mitgliedschaft in der FSM kann diese daher die Rolle der Jugendschutzbeauftragten übernehmen. Das Angebot kommt für Sie infrage?
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf: office@fsm.de.
Wir beraten Sie auf europäischer und internationaler Ebene
Jugendmedienschutz endet nicht an den jeweiligen Landesgrenzen. Dennoch gelten überall unterschiedliche Vorgaben und Regeln.
Welche Altersstufen sind z.B. in Dänemark relevant? Wer ist zuständig für Zulassung und Aufsicht von Video-on-Demand-Angeboten in Großbritannien? Wie kann Erwachsenenunterhaltung in Polen online rechtskonform angeboten werden? Welche Werbebeschränkungen gibt es in Österreich? Wie lassen sich die Jugendschutzkriterien für Filme in den USA mit denen in Deutschland in Einklang bringen?
Die FSM berät ihre Mitglieder auch bei Fragen zum Jugendmedienschutz außerhalb Deutschlands. Wir verfügen hierfür über ein Netzwerk an Expertinnen und Experten aus aller Welt, mit denen wir seit vielen Jahren kooperieren und bieten Zugang zu aktuellen Themen und Ergebnissen internationaler Konferenzen und Studien. Bei Bedarf bringen wir unsere Mitglieder auch direkt mit Fachleuten für den jeweiligen Markt zusammen.