Mit dem NetzDG Soziale Netzwerke sicherer machen:
Die FSM als erste anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) richtete sich gegen die Verbreitung von Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten in Sozialen Netzwerken. Nach in Kraft treten im Jahr 2017 nahm das NetzDG Anbieter wie z.B. Facebook, YouTube oder X (ehemals Twitter) in die Verantwortung, rechtswidrige Inhalte zu löschen. Bei schwierigen Fällen konnten Plattformen die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit von Inhalten an eine staatlich anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung übertragen. 2020 hat die FSM diese Aufgabe übernommen.
Da das NetzDG durch das Digitale-Dienste Gesetz zur Durchführung des Digital Services Act in großen Teilen aufgehoben wurde, hat die FSM ihre Arbeit in diesem Bereich zu Ende Juni 2023 eingestellt. Zwar können sich Plattformanbieter bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Inhalten auch nach der neuen Rechtslage an Dritte wie die FSM wenden, jedoch ist diese Möglichkeit nicht ausdrücklich im Gesetz verankert und bietet daher nicht die gleiche Art von Rechtssicherheit oder Privilegierung.
Mechanismen der Regulierten Selbstregulierung können auch über das NetzDG hinaus zu einer rechtssicheren Löschpraxis von Hass und Hetze im Netz beitragen. Mehr dazu finden Sie in unserem NetzDG-Factsheet (Juni 2023).
Als erste und einzige Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung nach dem NetzDG wurde die FSM vom Bundesamt für Justiz anerkannt.
Das NetzDG definierte Pflichten für Anbieter
Das NetzDG legte umfangreiche Löschpflichten für Soziale Netzwerke fest – Grundlage dafür waren insgesamt 21 Straftatbestände. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte mussten Online-Netzwerke binnen 24 Stunden löschen. Jeder andere rechtswidrige Inhalt musste innerhalb von sieben Tagen gelöscht werden.
Neben einem halbjährlichen Löschbericht forderte das NetzDG von Anbietern Sozialer Netzwerke außerdem ein transparentes Beschwerdeverfahren für alle Nutzerinnen und Nutzer. Zudem wurde die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten sowie ein Auskunftsanspruch über Bestandsdaten für Opfer von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz verankert. Systematische Verstöße konnten mit Bußgeldern von bis zu 50 Millionen Euro geahndet werden. Das für die Verhängung von Bußgeldern nach dem NetzDG zuständige Bundesamt für Justiz erarbeitete dafür Bußgeldleitlinien.
NetzDG-Prüfausschuss
befasste sich mit umstrittenen Rechtsfragen
Ordentliche Mitglieder der FSM konnten bis Ende Juni 2023 Fälle, die nicht eindeutig rechtswidrig und schwer juristisch zu bewerten sind, an den NetzDG-Prüfausschuss übergeben: ein Expertengremium aus Juristinnen und Juristen, die unabhängig von den Plattformen und der FSM über die Fälle entschieden.
Entscheidungen des Gremiums sind verbindlich, bei Rechtswidrigkeit musste der Anbieter dafür sorgen, dass der Inhalt in Deutschland nicht mehr abrufbar ist. Die Entscheidungen wurden hier in anonymisierter Form veröffentlicht.
- NetzDG-Verfahrensordnung
- Tätigkeitsbericht (03/2020 bis 03/2021)
- Tätigkeitsbericht (03/2021 bis 03/2022)
- Tätigkeitsbericht (03/2022 bis 03/2023)
Entscheidungen der NetzDG-Prüfausschüsse
Die NetzDG-Prüfausschüsse prüften, ob eine Beschwerde berechtigt ist und welcher Straftatbestand gegebenenfalls vorlag. Insgesamt 230 Entscheidungen wurden von 2020 bis 2023 durch die Ausschüsse getroffen. 2022 trafen die Ausschüsse 98 Entscheidungen, in 35 Fällen wurden die Beschwerden als rechtswidrig bewertet und die entsprechenden Inhalte daraufhin entfernt. Im Rahmen der Entscheidungen wurden u.a. folgende Straftatbestände festgestellt:
- Beleidigung (§ 185 StGB)
- Üble Nachrede (§ 186 StGB)
- Verleumdung (§ 187 StGB)
- Volksverhetzung (§ 130 StGB)
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB)
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