Mit dem NetzDG soziale Netzwerke sicherer machen:
Die FSM als erste anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) richtet sich gegen die Verbreitung von Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten in sozialen Netzwerken. Es gilt seit 2017 und nimmt Anbieter wie z.B. Facebook, YouTube oder Twitter in die Verantwortung, rechtswidrige Inhalte zu löschen. Bei schwierigen Fällen können soziale Netzwerke die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit von Inhalten an eine staatlich anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung übertragen. 2020 hat die FSM diese Aufgabe übernommen.
Mehr über die Qualitätsmerkmale der Regulierten Selbstregulierung für eine rechtssichere Löschpraxis von Hass und Hetze im Netz finden Sie in unserem NetzDG-Factsheet (Juni 2023).
Als erste und bislang einzige Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung nach dem NetzDG wurde die FSM vom Bundesamt für Justiz anerkannt.
Das NetzDG definiert Pflichten für Anbieter
Das NetzDG legt umfangreiche Löschpflichten für soziale Netzwerke fest – Grundlage dafür sind insgesamt 21 Straftatbestände. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen Online-Netzwerke binnen 24 Stunden löschen. Jeder andere rechtswidrige Inhalt muss innerhalb von sieben Tagen gelöscht werden.
Neben einem halbjährlichen Löschbericht fordert das NetzDG von Anbietern sozialer Netzwerke außerdem ein transparentes Beschwerdeverfahren für alle Nutzerinnen und Nutzer. Zudem sieht das Gesetz die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten sowie einen Auskunftsanspruch über Bestandsdaten für Opfer von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz vor.
Systematische Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 50 Millionen Euro geahndet werden. Das für die Verhängung von Bußgeldern nach dem NetzDG zuständige Bundesamt für Justiz erarbeitete dafür Bußgeldleitlinien.
NetzDG-Prüfausschuss
entscheidet umstrittene Rechtsfragen
Ordentliche Mitglieder der FSM können Fälle, die nicht eindeutig rechtswidrig und schwer juristisch zu bewerten sind, an den NetzDG-Prüfausschuss übergeben: ein Expertengremium aus Juristinnen und Juristen, die unabhängig von den Plattformen und der FSM über die Fälle entscheiden.
Entscheidungen des Gremiums sind verbindlich, bei Rechtswidrigkeit muss der Anbieter dafür sorgen, dass der Inhalt in Deutschland nicht mehr abrufbar ist. Die Entscheidungen werden hier in anonymisierter Form veröffentlicht.
- NetzDG-Verfahrensordnung
- Tätigkeitsbericht (03/2020 bis 03/2021)
- Tätigkeitsbericht (03/2021 bis 03/2022)
- Tätigkeitsbericht (03/2022 bis 03/2023)
Entscheidungen der NetzDG-Prüfausschüsse
Die NetzDG-Prüfausschüsse entscheiden, ob eine Beschwerde berechtigt ist und welcher Straftatbestand gegebenenfalls vorliegt. 2022 trafen die Ausschüsse 98 Entscheidungen, in 35 Fällen wurden die Beschwerden als rechtswidrig bewertet und die entsprechenden Inhalte daraufhin entfernt. Im Rahmen der Entscheidungen wurden u.a. folgende Straftatbestände festgestellt:
- Beleidigung (§ 185 StGB)
- Üble Nachrede (§ 186 StGB)
- Verleumdung (§ 187 StGB)
- Volksverhetzung (§ 130 StGB)
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB)
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