Aufgaben und Ziele der FSM
Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für den Jugendschutz in Online-Medien einsetzt. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Internets zu schützen.
Außerdem fördert die FSM Medienbildung: Kinder und Erwachsene sollen das Internet für sich entdecken und sinnvoll nutzen, Lehrerinnen und Lehrer werden motiviert, digitale Medien in den Unterricht einzubinden.
Die FSM ist auch Ansprechpartner für Unternehmen sowie Politikerinnen und Politiker.
Die FSM bietet vielfältige Informations- und Bildungsangebote für Eltern und Lehrkräfte bzw. Kinder und Jugendliche. Ziel ist es, das Potenzial digitaler Medien auszuschöpfen und gleichzeitig Heranwachsende vor jugendgefährdenden Angeboten zu schützen. Für die Medienbildung engagiert sich die FSM auch in zahlreiche Kooperationen, Fachgremien und auf Podiumsdiskussionen.
Für Eltern und Familien haben wir Tipps, damit sie Kinder altersgerecht und individuell bei der Nutzung von Apps, Spielen, Websites und sozialen Netzwerken anleiten und begleiten können.
Für Lehrkräfte bietet die FSM zahlreiche Anregungen, Materialien und Fortbildungsmöglichkeiten, um Medienbildung im Unterricht und bei der Erziehung umzusetzen.
Zahlreiche Unternehmen und Verbände aus der Telekommunikations- und Online-Branche haben sich der FSM als Mitglied angeschlossen. Die FSM unterstützt sie dabei, die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen einzuhalten und berät sie zu allen rechtlichen, technischen und pädagogischen Fragen rund um den Jugendmedienschutz.
Wenn Ihnen im Internet Inhalte auffallen, die möglicherweise problematisch sind, können Sie diese melden. Unsere Beschwerdestelle sammelt Hinweise auf strafbare und jugendgefährdende Online-Inhalte und sorgt mit Unterstützung der Polizei und weiterer Partner dafür, dass diese Inhalte schnell aus dem Netz verschwinden. Wenn auch Ihnen etwas aufgefallen ist, melden Sie es uns direkt über unser Online-Formular. Mehr Informationen zur FSM-Beschwerdestelle finden Sie in dem dazugehörigen Wissensartikel.
Online-Jugendschutz in der Praxis
Um den Jugendschutz im Internet umzusetzen, müssen Unternehmen eine Reihe von Pflichten befolgen. Diese wurden im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) festgelegt.
Online-Anbieter, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte anbieten, sowie Anbieter von Suchmaschinen brauchen eine Jugendschutzbeauftragte bzw. einen Jugendschutzbeauftragten.
Außerdem muss jeder Anbieter seine Inhalte selbst bewerten und entscheiden, ob sie für Kinder oder Jugendliche problematisch sein können. Handelt es sich tatsächlich um jugendschutzrelevante Inhalte, die erst ab 16 Jahren oder ab 18 Jahren zulässig sind, erlaubt das Gesetz verschiedene Maßnahmen, um Minderjährige zu schützen.
Je nach Inhalt sind möglich:
- Technische Alterskennzeichnungen, die es Jugendschutzprogrammen erlauben, für jüngere Nutzer ungeeignete Inhalte herauszufiltern.
- Technische Zugangshürden, die den Zugang zum Online-Angebot nur mittels PIN-Eingabe, Ausweisabfrage oder Altersüberprüfung per Webcam erlauben.
- Altersverifikationssysteme, die bestimmte Online-Inhalte (z.B. Pornografie) nur nach persönlicher Identifizierung und Authentifizierung zugänglich machen.
- Sendezeitbeschränkungen, durch die Inhalte zeitlich so angeboten werden, dass Heranwachsende der betroffenen Altersstufen sie nicht wahrnehmen können.
Mehr dazu finden Sie hier.
Jugendschutzbeauftragte beraten Unternehmen und Anbieter zu rechtlichen und medienpädagogischen Fragen, weisen auf Gefährdungspotenziale hin und kümmern sich darum, dass der Jugendschutz bei allen Entscheidungen beachtet wird. Nach außen sind Jugendschutzbeauftragte Ansprechpartner für Nutzer, Erziehungsberechtigte und Aufsichtsbehörden. Auf einer Website muss schnell erkennbar sein, wer Jugendschutzbeauftragte bzw. Jugendschutzbeauftragter ist und wie diese Person kontaktiert werden kann.
Mithilfe von Jugendschutzprogrammen können Eltern steuern, welche Inhalte ihre Kinder sehen können und welche nicht. Es gibt ganz verschiedene Arten solcher Programme. Manche werden auf dem Endgerät (PC, Tablet, Smartphone) installiert, andere funktionieren über den Router im gesamten Heimnetzwerk oder auf der Ebene des Internet-Providers. Jugendschutzprogramme lassen sich individuell für jeden Nutzer so konfigurieren, dass nur geeignete Inhalte zugänglich sind: über Blocklists (Liste generell unzulässiger Websites), Passlists und einer umfangreichen Liste altersdifferenzierter Inhalte (zulässig je nach Einstellung der Altersstufe in der Software).
Andere Jugendschutzprogramme funktionieren innerhalb geschlossener Systeme, wie z.B. in Spielkonsolen, Cloud-Gaming-Angebote oder
Video-on-Demand-Diensten. Ein System ist z.B. dann geschlossen, wenn alle Inhalte innerhalb des Systems an herstellereigene Standards gebunden sind und das System in der Regel nicht ohne weiteres verlassen werden kann.
Mehr dazu finden Sie hier.
Die FSM prüft und bewertet Jugendschutzprogramme anhand der gesetzlichen Grundlage, dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Jugendschutzprogramme müssen z.B. folgendes können:
- den Zugang zu Inhalten differenziert nach Altersstufen ermöglichen
- Alterskennzeichnungen von Internetangeboten auslesen
- Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote entsprechend dem Stand der Technik erkennen
Einen Überblick, über die von der FSM geprüften und als geeignet bewerteten Jugendschutzprogramme finden Sie hier.
Gesetze und Inhalte rund um den Online-Jugendschutz
In Deutschland gibt es zahlreiche Gesetze, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor ungeeigneten Inhalten und weiteren Online-Risiken regeln. Diese Gesetze definieren Pflichten und Einschränkungen für Anbieter digitaler Medieninhalte. Auch Strafen für Anbieter, die sich nicht an die Regeln halten, werden dort aufgeführt.
Die wichtigsten Gesetze im Jugendschutzbereich sind:
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV),
- Medienstaatsvertrag (MStV),
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Strafgesetzbuch (StGB).
Auch, wenn manche Dinge im Internet nicht schön sind – verboten sind sie nicht automatisch. Denn bei allen Gesetzen und Maßnahmen, die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienen, müssen wir darauf achten, dass die Grundwerte einer aufgeklärten Gesellschaft gewahrt werden: Die Meinungs- und Informationsfreiheit und das Zensurverbot haben bei uns einen hohen Stellenwert.
Ob Pornografie, Gewaltdarstellungen oder Hassrede, es gibt zahlreiche Inhalte im Netz, vor denen Kinder und Jugendliche geschützt werden müssen. Vom Gesetzgeber werden drei Kategorien definiert, die für den Jugendmedienschutz von Bedeutung sind:
- Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte
- Relativ unzulässige Inhalte
- Absolut unzulässige Inhalte
Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte sind solche, die Minderjährige emotional überfordern, verunsichern oder ängstigen können. Darunter fallen z.B. erotische Darstellungen, gewalthaltige Computerspiele, aber auch andere beängstigende Darstellungen, etwa Bilder von Krieg und Gewalt ohne jeglichen Kontext. Derartige Angebote dürfen im Internet verbreitet werden. Allerdings sind die jeweiligen Anbieter gesetzlich dazu verpflichtet, die Inhalte so anzubieten, dass Kinder und Jugendliche sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Mehr zu Entwicklungsbeeinträchtigung können Sie hier nachlesen.
Relativ unzulässige Inhalte sind für Erwachsene erlaubt, aber für Kinder und Jugendliche verboten. Neben pornografischen Angeboten gehören dazu offensichtlich schwer entwicklungsgefährdende Inhalte. Das können z.B. Pro-Ana-Angebote sein, d.h. Blogs und Foren, in denen sich an Anorexia-Erkrankte (Magersucht) austauschen und dabei Essstörungen zum Lifestyle erklären. Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) veröffentlicht zudem eine Liste mit relativ unzulässigen Inhalten. Relativ unzulässige Inhalte müssen so angeboten werden, dass nur Volljährige auf sie zugreifen können. Als technische Möglichkeit eignen sich dafür Altersverifikationssysteme.
Absolut unzulässige Inhalte sind generell verboten, auch für Erwachsene. Es handelt sich dabei größtenteils um Inhalte, deren Verbreitung bereits nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verboten ist, z.B. gewaltverherrlichende und volksverhetzende Inhalte, Anleitungen zu Straftaten, das Verbreiten von Propagandamitteln, Sexuelle Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger sowie Gewalt- und Tierpornografie.