Jugendmedienschutz bedeutet: Medieninhalte beurteilen und die öffentliche Verbreitung regeln und überwachen.
Kinder und Jugendliche vor ungeeigneten Inhalten im Internet schützen und sie gleichzeitig an der Online-Welt teilhaben lassen: Jugendmedienschutz ist eine Herausforderung, vor der Anbieter, Institutionen und Familien gleichermaßen stehen. Mit Aufklärung, Anleitung, Vorgaben, Kontrolle und auch mit Sanktionen sollen Heranwachsende vor Themen und Angeboten bewahrt werden, die für sie noch nicht geeignet sind. In der Praxis heißt das: Medieninhalte auf ihr Gefährdungspotenzial hin beurteilen, ihre Verbreitung regeln und die Einhaltung der Regeln kontrollieren.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen:
Damit Grundwerte und Jugendschutz im Einklang sind.
In Deutschland gibt es zahlreiche Gesetze zum Jugendmedienschutz. Sie regeln, welche Pflichten und Einschränkungen für Anbieter digitaler Medieninhalte gelten. Die wichtigsten rechtlichen Vorgaben zum Online-Jugendschutz finden sich im
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder JMStV
- Medienstaatsvertrag MStV
- Jugendschutzgesetz JuSchG und
- Strafgesetzbuch StGB.
Ziel ist es, den Schutz von Kindern und Jugendlichen mit den Grundwerten einer aufgeklärten Gesellschaft wie Meinungs- und Informationsfreiheit, Zensurverbot sowie Erziehungsprivileg und -pflicht der Eltern in Einklang zu bringen.
Der Jugendmedienschutz befindet sich immer in einem Spannungsfeld zwischen dem Recht auf Teilhabe von Kindern und Jugendlichen und ihrem notwendigen Schutz.
Jugendschutzrelevante Inhalte
Für den Jugendmedienschutz sind drei verschiedene Kategorien von Inhalten maßgeblich:
Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte können die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen, sich frei entfaltenden Menschen hemmen, unterbrechen oder zurückwerfen. Besonders betrifft das Inhalte, die sexual- oder sozialethisch desorientierend wirken, gewaltbereite Einstellungen fördern oder übermäßige Ängste wecken. Anbieter solcher Inhalte müssen gewährleisten, dass Minderjährige der jeweiligen Altersstufen üblicherweise nicht darauf zugreifen können.
Relativ unzulässige Inhalte sind pornografische Angebote für Erwachsene, offensichtlich schwer entwicklungsgefährdende Inhalte oder solche Inhalte, die auf der Liste der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) stehen. Anbieter relativ unzulässiger Inhalte müssen sicherzustellen, dass diese nur Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen zugänglich sind.
Absolut unzulässige Inhalte dürfen generell nicht verbreitet werden, auch nicht an Erwachsene. Es handelt sich dabei größtenteils um Inhalte, deren Verbreitung bereits nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verboten ist, z.B. gewaltverherrlichende und volksverhetzende Inhalte, Anleitungen zu Straftaten, das Verbreiten von Propagandamitteln sowie Kinder-, Jugend-, Gewalt- und Tierpornografie.
Was sagt das Gesetz?
Jugendschutzrelevante Inhalte definiert der
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte
§ 5 Abs. 4 JMStV
Relativ unzulässig Inhalte
§ 4 Abs. 2 JMStV
Absolut unzulässige Inhalte
§ 4 Abs. 1 JMStV