Der gesellschaftliche Umgang mit Jugendmedienschutz und Medienbildung ist verknüpft mit einer Vielzahl an Erwartungen, Positionen, Konventionen, Regulierungen und Gesetzen.
Diese wandeln sich gleichzeitig in dem Maße, wie auch das Internet sich weiterentwickelt. Hier haben wir daher Grundlagen, Details und den aktuellen Stand des Wissens zusammengetragen.
Wissen von A bis Z
Wissen von den Profis: Erfahren Sie in fundierten Beiträgen Hintergründe zu den wichtigsten Themen rund um Jugendmedienschutz und Medienbildung.
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In Deutschland gibt es ein komplexes Netz an Vorschriften rund um den Jugendschutz. Dazu kommen europäische und internationale Vorgaben. Wir geben Ihnen hier einen Überblick zu den wichtigsten Gesetzen und Vorschriften.
Deutschland
Der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) ist als Staatsvertrag der Bundesländer in seiner ersten Fassung am 1. April 2003 in Kraft getreten. Er bestimmt die Jugendmedienschutzstandards für Telemedien und Rundfunk. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor Angeboten zu schützen, die deren Entwicklung beeinträchtigen oder gefährden können. Zudem werden auch Regelungen zu absolut unzulässigen Angeboten getroffen, die sowohl für Minderjährige als auch für Erwachsenen unzulässig sind.
Am 5. Dezember 2019 unterzeichneten die Regierungschefinnen und Regierungschefs der 16 Bundesländer den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland. Der seit dem 7. November 2020 geltende Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland enthält neben dem neuen Medienstaatsvertrag (MStV) auch Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) und setzt damit die Vorgaben der novellierte AVMD-RL für den Bereich des Jugendmedienschutzes um.
Kernelemente der Änderung des JMStV sind neue Regelungen für Video-Sharing-Dienste wie YouTube, Ankündigungs- und Kennzeichnungspflichten für Sendungen, die in Telemedien verbreitet werden sowie Vorgaben für Werbung für ungesunde Lebensmittel im Umfeld von Kindersendungen.
- JMStV in der Fassung des Modernisierungsstaatsvertrages (Stand: Januar 2021)
- Wortlaut des gesamten Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Stand: Oktober 2024)
- Begründungen zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
- Stellungnahme der FSM zur Reform des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (6. MÄStV) (Dezember 2023)
- Stellungnahme der FSM zum Entwurf für einen „Medienstaatsvertrag“ (Juli 2019)
- Lesefassung des JMStV der FSM (Stand: November 2020)
Der Medienstaatsvertrag (MStV) ist am 7. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt den bislang geltenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
Gemäß der Gesetzesbegründung werden hierdurch neben der Umsetzung der AVMD-Richtlinie auch die Medienordnung in Deutschland mit dem Ziel der Pluralismussicherung und -förderung fortentwickelt und bestehende Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern umgesetzt. Der neue Medienstaatsvertrag enthält u.a. Regelungen für Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre.
- Wortlaut des gesamten Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Stand: Oktober 2024)
- Begründung zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag (2024)
- Begründung zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (2020)
- Weitere Informationen der Rundfunkkommission der Länder
Das Jugendschutzgesetz ist ein Bundesgesetz und ersetzte ab dem 1. April 2003 das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) sowie das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG). Es enthält u.a. die rechtlichen Vorgaben für den Jugendschutz bei Trägermedien (gegenständliche Kommunikationsmittel, Offline-Produkte). Geregelt werden darin auch die Stufen der Alterskennzeichnung.
In seiner geänderten Fassung trat das JuSchG am 1. Mai 2021 in Kraft.
Das am 14. Mai 2024 in Kraft getretene Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) regelt die Durchführung des Digital Services Act (s.u.) in Deutschland. Übergeordnetes Ziel des Digital Services Act (DSA) ist es, illegale oder schädliche Online-Aktivitäten sowie die Verbreitung von Desinformation zu verhindern. In Bezug auf den Kinder- und Jugendmedienschutz enthält der DSA spezifische Regelungen für Diensteanbieter, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz zu gewährleisten.
Durch das DDG wurden die nationalen Vorschriften auf Bundes- und Länderebene an die neuen europarechtlichen Vorgaben der EU-Verordnung angepasst. Im Zuge dessen wurde das Telemediengesetzt (TMG) sowie Teile des Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) aufgehoben. Zudem wurden notwendige Anpassungen im Jugendschutzgesetz vorgenommen.
Als deutsche Koordinierungsstelle (Digital Services Coordinator) ist die Bundesnetzagentur benannt. Mit Blick auf Aspekte des Jugendschutzes wurde außerdem die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) eingerichtet.
In den Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes, die häufig fälschlich als „KJM-Richtlinien“ bezeichnet werden, konkretisieren die Landesmedienanstalten einige der unbestimmten Rechtsbegriffe aus dem JMStV. Die Ermächtigung zum Erlass solcher Richtlinien findet sich in § 15 Abs. 2 JMStV.
In der Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten Fernsehprogrammen, die alle Landesmedienanstalten gleichlautend erlassen haben, finden sich Sonderregelungen für den digitalen Rundfunk: Durch eine Vorsperre mittels besonderem PIN kann von den ansonsten auch hier geltenden Sendezeitbeschränkungen abgewichen werden. Die Satzungsermächtigung folgt aus § 9 Abs. 2 S. 1 JMStV.
Das Strafgesetzbuch ist ein Bundesgesetz und beinhaltet eine Vielzahl der in Deutschland geltenden Strafbestimmungen. Darunter sind auch Tatbestände, die das Verbreiten bzw. Zugänglichmachen bestimmter Inhalte im Internet einschränken bzw. verbieten. Viele Verstöße gegen den Jugendmedienschutz werden (auch oder nur) als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert.
Anbieter von Telemedien dürfen bei ihrem Angebot insbesondere nicht gegen die folgenden Vorschriften verstoßen:
- §§ 86, 86a StGB: Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen bzw. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- § 111 StGB: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- § 129 StGB: Unterstützung oder Werbung für eine kriminelle Vereinigung
- § 129a StGB: Gründung, Beteiligung, Unterstützung oder Werben für eine terroristische Vereinigung
- § 130 StGB: Volksverhetzung
- § 130a StGB: Anleitung zu Straftaten
- § 131 StGB: Gewaltdarstellung
- § 184 StGB: Einfache Pornografie
- § 184a StGB: Gewalt- und Tierpornografie
- § 184b StGB: Kinderpornografie
- § 184c StGB: Jugendpornografie
- § 184d StGB: Verbreitung pornografischer Darstellungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
- § 120 OWiG: Werbung für Prostitution
Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) ist ein Staatsvertrag der Bundesländer. Er enthält Vorgaben über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung öffentlichen Glücksspiels. Ziele sind neben der Verhinderung von Glücksspielsucht eine Begrenzung des Glücksspielangebots sowie die Gewährleistung von Jugend- und Spielerschutz.
Die Vorschriften zu Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen in Rundfunk und Telemedien ergeben sich in erster Linie aus dem Medienstaatsvertrag (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 bis 6, Abs. 2 und Abs. 3 MStV), ebenso wie die Ermächtigung der Landesmedienanstalten, übereinstimmende Satzungen oder Richtlinien zu Rechtsfragen der Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen zu erlassen (§ 72 S. 1 MStV). Davon haben die Landesmedienanstalten Gebrauch gemacht und eine neue Satzung zur Durchführung der Gewinnspielvorschriften des Medienstaatsvertrags (GSS) erlassen, welche am 15. April 2021 in Kraft getreten ist.
International
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) gehört zu den internationalen Menschrechtsverträgen der Vereinten Nationen und ist das wichtigste internationale Menschenrechtsinstrumentarium für Kinder. Es verpflichtet die Vertragsstaaten weltweit, u.a. Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen.
In der Europäischen Union gilt die Richtlinie über die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie. Die Richtlinie harmonisiert in der EU die Definition von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern und enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet. Außerdem werden Mindestvorschriften für Sanktionen festgelegt und ebenfalls Aspekte der Prävention als auch der Hilfe für die Opfer geregelt.
Bei dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, kurz: DSA) handelt es sich um eine Verordnung der Europäischen Kommission zur Regulierung digitaler Dienstleistungen. Der DSA betrifft verschiedene Arten von Online-Dienstleistungen, unter anderem Soziale Medien und Suchmaschinen. Durch die Verordnung sind Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, auch dazu verpflichtet, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um für diese ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz zu gewährleisten. Weitere Informationen zu den Maßnahmen des DSA zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet finden Sie hier. In Kraft getreten ist der DSA im November 2022. Seit Februar 2024 gilt er umfassend in allen EU-Staaten. Die Durchführung der EU-Verordnung wird in Deutschland durch das Digitale-Dienste-Gesetz (s.o.) geregelt.
Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) koordiniert europaweit Rechtsvorschriften für den audiovisuellen Medienmarkt. Ziel ist es, die grenzüberschreitende Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten zu harmonisieren und zu vereinfachen. Die derzeit geltende Richtlinie basiert auf der EG-Fernsehrichtlinie von 1989 (RL 89/552/EWG), welche sich auf die Regelung des Fernsehens beschränkte. Erst 2007 wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie mit der wachsenden Bedeutung von Internetdiensten ausgeweitet (RL 2010/13/EU, umbenannt in: Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste). Die überarbeitete Richtlinie wurde am 28. November 2018 im EU-Amtsblatt verkündet, um der veränderten audiovisuellen Medienlandschaft Rechnung zu tragen.
Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr beinhaltet einheitliche Vorschriften in der EU in Bezug auf verschiedene Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs. Dabei enthält die Richtlinie keinen speziellen Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen, sondern regelt für alle Verbraucher gleichermaßen wichtige Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs, wie beispielsweise Werbung, Online-Bestellungen und –Verträge und die Haftung von Diensteanbietern.
Akteure
Who is who: Zahlreiche Einrichtungen, Organisationen und Aufsichtsorganen sind in Deutschland für den Jugendschutz zuständig bzw. engagieren sich in diesem Bereich. Hier finden Sie die wichtigsten Akteure.
Aufsicht
Die 14 Landesmedienanstalten in Deutschland sind für die Zulassung und Aufsicht sowie den Aufbau und die Fortentwicklung des privaten Hörfunks und Fernsehens in Deutschland und die Aufsicht im Bereich der Telemedien, insbesondere des Internet zuständig. Zur Koordinierung und Abstimmung grundsätzlicher länderübergreifender Fragen arbeiten die Landesmedienanstalten in verschiedenen Gremien und Kommissionen zusammen. Seit dem 16. März 2011 firmieren diese gemeinsamen Organe und Gremien der Landesmedienanstalten unter der Bezeichnung „die medienanstalten“.
Die Kommission für Jugendmedienschutz ist als zentrale Stelle für die Umsetzung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) in Rundfunk und Telemedien zuständig. Die KJM setzt sich aus 12 Mitgliedern zusammen, von denen sechs aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren der Landesmedienanstalten kommen, vier von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden und zwei von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörden entsandt werden. Derzeitiger Vorsitzender ist der Direktor der Medienanstalt Rheinland-Pfalz, Dr. Marc Jan Eumann.
jugendschutz.net ist eine länderübergreifende Einrichtung, die von den Jugendministerien aller Bundesländer als gemeinsame Stelle gegründet wurde. Sie ist organisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angebunden. jugendschutz.net ist für die Überprüfung von Online-Angeboten zuständig. Stellt jugendschutz.net im Rahmen dieser Überprüfungen Verstöße gegen die Bestimmungen des JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) fest, werden die KJM sowie ggf. die zuständige Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle informiert.
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), die aus der vormaligen Bundeprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hervorgegangen ist. Dienstsitz ist Bonn. Die gesetzlichen Aufgaben der BzKJ sind seit Inkrafttreten der Novelle des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) am 1. Mai 2021 in § 17a JuSchG geregelt und im Vergleich zur vormaligen BPjM deutlich erweitert. Die BzKJ unterhält eine Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und führt wie die vormalige BPjM die Liste der jugendgefährdenden Medien weiter. An die Listenaufnahme (Indizierung) von Medien sind weiterhin strenge Verbreitungs- und Werbebeschränkungen gegenüber Kindern und Jugendlichen geknüpft.
Die unabhängige Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) überprüft Online-Plattformen mit Sitz primär in Deutschland auf Risiken für Kinder und Jugendliche. Gesetzliche Grundlage sind der europäische Digital Services Act (DSA), das nationale Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Die KidD wurde im Mai 2024 eingerichtet und ist organisatorisch bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) in Bonn angesiedelt.
Selbstkontrollen
Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM e. V.) ist ein gemeinnütziger Verein, der sich mit Jugendmedienschutz in Online-Medien befasst. Innerhalb des durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) 2003 eingeführten Systems der Regulierten Selbstregulierung ist die FSM anerkannte Selbstkontrolleinrichtung für den Bereich Telemedien.
Die FSF ist ein Verein, zu dessen Mitgliedern die größten Privatfernsehanbieter Deutschlands gehören. Die Anbieter legen den Prüfausschüssen der FSF ihre Programme zur Begutachtung vor. Unabhängige Prüfer entscheiden auf der Grundlage der in Deutschland geltenden Jugendmedienschutz-Bestimmungen darüber, zu welcher Sendezeit ein bestimmtes Programm ausgestrahlt werden kann, und welche Angebote unzulässig sind.
Die FSK ist für die Durchführung von Altersfreigabeprüfungen für Filme, Videokassetten, DVDs u. ä. Bildträger zuständig, deren öffentliche Vorführung oder Verbreitung geplant ist. Die von der FSK beschlossenen Altersfreigaben regeln die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei öffentlichen Vorführungen sowie die Abgabe von Bildträgern an die entsprechende Altersgruppe. Seit September 2012 ist die FSK auch nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) anerkannt.
Die USK ist gemeinsam mit den Obersten Landesjugendbehörden für die Alterskennzeichnung von Computerspielen zuständig. Die Prüfung erfolgt im Hinblick auf die Freigabe für bestimmte Altersgruppen. Seit dem 1. April 2004 sind Altersfreigaben für Computerspiele gesetzlich vorgeschrieben, das heißt, Computerspiele müssen eine Kennzeichnung haben, damit sie vertrieben werden dürfen. Die USK ist neben dem Trägermedienbereich nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) seit September 2011 auch nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) anerkannt.
Der Deutsche Presserat ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Printmedien. Auf Grundlage eines vom Presserat entwickelten Pressekodexes, der publizistische Grundsätze und Richtlinien für die redaktionelle Arbeit beinhaltet, werden Beschwerden über redaktionelle Veröffentlichungen und journalistische Verhaltensweisen entgegengenommen.
Der Deutsche Werberat ist eine Institution der Wirtschaft. Er wurde vom Zentralverband der Deutschen Werbewirtschaft (ZAW) e. V. gegründet. Er regelt Konflikte zwischen werbenden Firmen und Beschwerdeführern aus der Bevölkerung, indem er berechtigte Kritik an das jeweils betroffene Unternehmen weiterleitet, damit dieses die kritisierte Werbung ändert oder einstellt.
Die Wettbewerbszentrale ist ein Verein, der gegründet wurde, um als Selbstkontrollorganisation der Wirtschaft den lauteren Wettbewerb zu sichern. Als branchenübergreifender Zusammenschluss von Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen fördert die Wettbewerbszentrale die gewerblichen Interessen im gesamten Bundesgebiet. Sie bearbeitet Beschwerden und verfolgt Wettbewerbsverstöße.
Aktionstage
International gibt es mehrere Aktionstage, die auf die Themen Online-Sicherheit und Jugendmedienschutz aufmerksam machen. Hier finden Sie Informationen zu den zwei wichtigsten Aktionstagen.
In Europa und der Welt
Der Safer Internet Day (SID) ist der internationale Aktionstag für mehr Sicherheit im Internet. Er findet seit 2005 jedes Jahr im Februar statt. Zahlreiche Veranstaltungen und Aktionen online sowie offline stehen unter dem Motto „Together for a better Internet“. In ca. 180 Ländern und Gebieten weltweit finden jedes Jahr Aktionen statt.
Alle Institutionen, Bildungseinrichtungen, Jugendorganisationen, Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sind eingeladen, sich aktiv am Safer Internet Day zu beteiligen. In Deutschland wird der Safer Internet Day von der EU-Initiative klicksafe koordiniert. Alle Aktivitäten rund um das Thema Internetsicherheit können in die Veranstaltungsübersicht von klicksafe eingetragen werden. Darüber hinaus sind alle Interessierten herzlich eingeladen den vielfältigen Informationen zum Beispiel online unter dem Hashtag #SaferInternetDay zu folgen, Beiträge zu liken und zu teilen oder auch eigene Posts zu erstellen und so dabei mitzuhelfen, die Aufmerksamkeit für Themen rund um ein besseres Internet zu erhöhen.
Die FSM und ihre Partner im Verbund Safer Internet DE informieren anlässlich des Aktionstags über ihre Unterstützungsangebote.
Der nächste Safer Internet Day findet am 11. Februar 2025 statt.
Der European Day on the Protection of Children against Sexual Exploitation and Sexual Abuse wurde 2015 vom Europarat initiiert und findet jährlich am 18. November statt. Ziel ist es, Menschen und Institutionen in Europa zu sensibilisieren, sich online und offline gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu engagieren.
In Zusammenarbeit mit den Partner-Beschwerdestellen des Verbunds Safer Internet DE nimmt die FSM den Aktionstag zum Anlass, Fragen zur Bekämpfung sexueller Ausbeutung und sexueller Gewalt zu beantworten und klär dabei über die Arbeit der Internet-Beschwerdestellen auf. Mehr erfahren