Stand: März 2024

I. Worum geht es?

Bei dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, kurz: DSA) handelt es sich um eine Verordnung der Europäischen Kommission zur Regulierung digitaler Dienstleistungen. Der DSA betrifft verschiedene Arten von Online-Dienstleistungen, unter anderem Social Media Plattformen und Suchmaschinen. Mit dem DSA zielt die EU darauf ab, illegale oder schädliche Online-Aktivitäten sowie die Verbreitung von Desinformation zu verhindern. In Bezug auf den Kinder- und Jugendmedienschutz enthält der DSA spezifische Regelungen für Online-Dienste.

In Kraft getreten ist der DSA im November 2022. Seit Februar 2024 gilt er umfassend in allen EU-Staaten. Die Durchführung der EU-Verordnung wird in Deutschland durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt werden.

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Welche Ziele hat der DSA zum Schutz von Minderjährigen im Internet?

Mit Artikel 28 Absatz 1 verpflichtet der DSA Anbieter von Online-Diensten dazu, für Kinder und Jugendliche auf ihren Plattformen ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz zu gewährleisten.
Darüber hinaus verweist der DSA auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die hier für den Schutz von Minderjährigen relevanten Aspekte sind der Grundsatz des Schutzes des Kindeswohls, das Recht auf Schutz für Kinder, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht, nicht diskriminiert zu werden, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und ein hohes Verbraucherschutzniveau.

Für welche Online-Dienste gilt der DSA?

Der DSA gilt für eine Vielzahl von Online-Diensten unterschiedlicher Art und Größe, solange diese von Personen innerhalb der Europäischen Union genutzt werden – unabhängig davon, wo der Dienst beheimatet ist. Für die größten Dienste gelten besonders strenge Regelungen.

Unterschieden wird bei den Online-Diensten zwischen:

  • sehr großen Online-Plattformen (Very Large Online Platforms, kurz: VLOPs) und Suchmaschinen (Very Large Online Search Engines, kurz: VLOSEs), die mehr als 10 % der 450 Millionen Menschen in Europa erreichen (Liste der VLOPs und VLOSEs)
  • kleineren Online-Plattformen wie Online-Marktplätze, App-Stores und Social-Media-Plattformen
  • Hosting-Diensten wie Cloud-Dienste und Webhosting
  • Vermittlungsdiensten, die Netzinfrastrukturen anbieten (Internetanbieter und Domain-Registrierungsstellen)

Welche konkreten Maßnahmen benennt der DSA zum Schutz von Minderjährigen im Internet?

Plattformen sind nach dem DSA verpflichtet, regelmäßig mögliche Risiken für Nutzerinnen und Nutzer ihrer Online-Diensten zu bewerten und Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen. Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Kindern und Jugendlichen nennt der DSA verschiedene Maßnahmen.

Dazu zählen Unterstützungsfunktionen für die elterliche Kontrolle, niedrigschwellige Hilfsmechanismen für Kinder und Jugendliche, kinderfreundliche Beschwerde- und Meldesysteme, besondere Datenschutz- und Sicherheitseinstellungen für junge Nutzerinnen und Nutzer sowie kindgerechte Informationen zu Nutzungsbedingungen (s. Allgemeine Geschäftsbedingungen).

Minderjährigen darf auf Online-Plattformen außerdem keine personalisierte Werbung ausgespielt werden. Dies gilt, sobald es sehr wahrscheinlich ist, dass es sich um ein Profil eines Kindes oder Jugendlichen handelt. Bei Diensten, die generell nicht für Minderjährige – oder erst ab einem bestimmten Alter – geeignet sind, sollten Systeme zur Altersverifizierung verwendet werden. Der DSA verbietet außerdem die Verwendung sogenannter Dark Patterns (für Minderjährige sowie Erwachsene). Als Dark Patterns bezeichnet man manipulative Designs oder Prozesse, die darauf abzielen, das intuitive Verhalten von Nutzerinnen und Nutzern zu beeinflussen.

Wer kontrolliert die Einhaltung des DSA?

Die Aufsicht über die Online-Plattformen nach DSA ist zweigeteilt. Die sogenannten Very Large Online Platforms (VLOPs) und Very Large Online Search Engines (VLOSEs) unterliegen den strengsten Regeln und Verpflichtungen, die überwiegend direkt von der EU-Kommission kontrolliert werden. Für kleinere Anbieter fällt die Aufsicht in die Zuständigkeit der einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Innerhalb jedes Landes wird für diese Aufgabe ein Nationaler Koordinator für digitale Dienste (Digital Services Coordinator, kurz: DSC; in Deutschland wird die Bezeichnung „Koordinierungsstelle für Digitale Dienste“, kurz: KDD, genutzt werden) benannt. Der DSC soll außerdem als zentrale Beschwerdestelle fungieren, bei der Nutzerinnen und Nutzer Verstöße gegen den DSA melden können.

In Deutschland wird die Aufgabenverteilung der zuständigen Behörden künftig durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt. Der am 21. März 2024 vom Bundestag angenommene Gesetzentwurf sieht die Bundesnetzagentur als deutsche Koordinierungsstelle vor. Zur Durchsetzung und Überwachung von Kinderrechten in digitalen Diensten ist außerdem eine ergänzende Zuständigkeit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) vorgesehen.

Hinweis: Das Digitale-Dienste-Gesetz, mit dem die Durchführung des DSA in Deutschland geregelt werden soll, befindet sich aktuell noch im Gesetzgebungsverfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist frühestens im Mai zu rechnen.

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