Stand: Oktober 2012

I. Worum geht es?

Viele Internetinhalte sind nicht für Nutzer aller Altersgruppen geeignet und sollten deshalb z.B. nur Erwachsenen oder Kindern und Jugendlichen ab einem bestimmten Alter zugänglich sein. Anbieter solcher Dienste müssen bestimmte rechtliche Vorgaben beachten und können ihre Angebote dazu z.B. für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm programmieren. Andere Websites richten sich hingegen ausdrücklich an Kinder. Die Betreiber solcher Dienste wollen sichergehen, dass auch Kinder, deren Eltern ein Jugendschutzprogramm einsetzen, die Inhalte problemlos aufrufen können. Anders als bei Trägermedien (z.B. DVDs oder Blu-rays) gibt es im Internet jedoch weder die Pflicht zur Kennzeichnung von Inhalten mit einer Altersstufe, noch wäre es aus der Sicht von Eltern oder Lehrern sinnvoll, ganze Websites, einzelne Teile davon oder gar jede einzelne Unterseite mit einer optischen Kennzeichnung zu versehen. Um Jugendschutzprogrammen die treffsichere Einordnung von Internetseiten in eine bestimmte Altersstufe (ab 0, 6, 12, 16 oder 18 Jahre) zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, gibt es technische Alterskennzeichen, die für den Nutzer nicht sichtbar sind. Sie werden ausschließlich durch Jugendschutzprogramme in Abhängigkeit von deren Konfiguration interpretiert.

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Wer braucht ein technisches Alterskennzeichen?

Zwingend und verpflichtend sind Alterskennzeichen für niemanden. Die Programmierung für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm, wie die Kennzeichnung in den gesetzlichen Vorschriften genannt wird, ist jedoch eine von mehreren Optionen für Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte, mit der sie Sorge dafür tragen können, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe diese Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen (§§ 5, 11 JMStV): Ein Anbieter mit einer Website „ab 16“ braucht z.B. nichts weiter zu tun als ein technisches Alterskennzeichen zu hinterlegen, der diese Information enthält. Eine Beschränkung der Verbreitungszeit, die für solche Inhalte z.B. beim Fernsehen erforderlich ist und auch im Internet bisweilen angewendet wurde, ist dann nicht mehr erforderlich.

Auch für Anbieter von Kinder-Websites, die beispielsweise nicht bei fragFINN, der Suchmaschine für Kinder, gelistet werden, kann es sinnvoll sein, Angebote mit einer niedrigen Altersstufe zu kennzeichnen: Damit hängt deren Verfügbarkeit nicht mehr allein vom eingesetzten Jugendschutzprogramm und der Frage, ob dieser Filter die Website kennt und der richtigen Altersstufe zuordnen kann, ab. Natürlich können auch Internetinhalte, die weder jugendschutzrechtlich relevant noch ausdrücklich für Kinder bestimmt sind, mit einer Alterskennzeichnung versehen werden. Je mehr Websites so gekennzeichnet sind, desto besser funktionieren Jugendschutzprogramme.

Wie sieht so eine Kennzeichnung aus?

Damit Internetinhalte von einem in Deutschland anerkannten Jugendschutzprogramm richtig „verstanden“ werden können, muss das Alterskennzeichen dem Standard „age-de.xml“ entsprechen. Dieser sieht verschiedene Möglichkeiten der Kennzeichnung vor:

  1. innerhalb der in diesem Standard stets obligatorischen Datei age-de.xml
  2. als Information im HTTP-Header, der vom Server vor der eigentlich angeforderten Internetsete übermittelt wird
  3. als Meta-Tag im Kopf eines HTML-Dokuments

Wie wird das technische Kennzeichen eingebunden?

Je nach verwendeter Kennzeichnungsart ist das technische Kennzeichen an unterschiedlicher Stelle zu hinterlegen. Wird das Altersklassifizierungssystem der FSM (1) verwendet, erhält der Nutzer nicht nur alle relevanten Dateien sondern auch eine ausführliche Anleitung, wie das Kennzeichen standardkonform einzubinden ist. Hinweise sind außerdem in dem Dokument enthalten in dem der technische Standard age-de.xmldefiniert wird (2).

Welche Internetinhalte können gekennzeichnet werden?

Theoretisch können beliebige Inhalte auf diese Weise gekennzeichnet werden, egal ob dynamisch generiert oder statisch. Größte kennzeichnungsfähige Einheit ist eine vollständige Subdomain. Auch die Alterskennzeichnung von Unterverzeichnissen ist möglich. Gegenwärtig ist die kleinste Einheit, die gekennzeichnet werden kann, ein einzelnes HTML-Dokument. Künftig ist es denkbar, auch PDF-Dateien, Bilder oder Videos mit einer Altersstufe zu versehen. Die Inhalte einer Website brauchen also keineswegs einheitlich gekennzeichnet zu werden.

Welche Auswirkungen hat ein Alterskennzeichen?

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als zuständige staatliche Instanz hat Jugendschutzprogramme bislang lediglich insoweit anerkannt hat, dass damit Inhalte bis zur Altersstufe 16 abgesichert werden können. Deshalb kann sich ein Anbieter von Inhalten „ab 18“ rechtlich bisher nicht darauf berufen, eine entsprechende Kennzeichnung vorgenommen zu haben. Ob und wann die Anerkennung auch auf diese Altersstufe ausgeweitet wird, hängt von der Entscheidung der KJM ab. Sind die angebotenen Inhalte jedoch lediglich entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, genügt der Anbieter seinen Pflichten schon allein durch die – zutreffende und technisch saubere – Alterskennzeichnung. Jugendschutzprogramme werden sich in der Regel nach diesem Alterskennzeichen richten. In manchen Konstellationen kann es gleichwohl vorkommen, dass das Jugendschutzprogramm eine abweichende Bewertung vornimmt und selbst eine höhere Altersstufe festlegt.

Machen optische Kennzeichen im Internet Sinn?

Bei abgeschlossenen, unveränderlichen Medieninhalten (z.B. Film oder Spiel) kann eine optische Alterskennzeichnung im Unterschied zu dynamischen Websites hilfreich sein. Sie kann Eltern und andere Erziehende dabei unterstützen zu entscheiden, ob ihr Kind ein Spiel spielen oder einen Film sehen darf. Handelt es sich bei dem Film oder Spiel um einen Inhalt der in dieser Fassung bereits ein USK- oder FSK-Kennzeichen erhalten hat, so ist einerseits diese Altersstufe bei der Kennzeichnung im Internet zu übernehmen und andererseits auf die vorhandene Kennzeichnung deutlich hinzuweisen (§ 12 JMStV).

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