Stand: Januar 2024

I. Worum geht es?

„Der Film steht auf dem Index!“ Jeder kennt diesen Satz und weiß zumindest um dessen grundsätzliche Bedeutung: Es geht um einen Titel, der einen irgendwie problematischen Inhalt hat und deshalb nicht mehr frei angeboten werden darf. Welche Inhalte aus welchen Gründen von wem und in welchem Verfahren indiziert werden, ist dagegen weniger bekannt. Dieser Artikel erklärt die Gründe für eine Indizierung, deren Rechtsfolgen sowie die Systematik der „Liste der jugendgefährdenden Medien“ – so heißt der Index in der Sprache des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Welche Inhalte stehen auf dem Index?

Medien, die die Entwicklung von Kindern sowie Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährden, gehören nach einer entsprechenden Entscheidung der dafür zuständigen Behörde auf die Liste der jugendgefährdenden Medien (§ 18 JuSchG). Dies gilt sowohl für Trägermedien (z.B. Bücher und Zeitschriften, Musik-CDs, DVDs oder Blu-ray Discs mit Spielfilmen oder Computerspielen) als auch für Telemedien (z.B. Online-Inhalte).

Um die Begriffe Entwicklungs- und Erziehungsgefährdung zu konkretisieren, nennt das Gesetz Beispiele: unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhass aufreizende Medien sowie Inhalte, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und „Metzelszenen“ selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dabei bewusst offen gefasst, um Entscheidungen im Einklang mit den jeweils aktuellen Wertevorstellungen treffen zu können: Was früher als unsittlich galt, mag heute schon die Norm oder zumindest allgemein akzeptiert sein. Unabhängig davon verliert eine Indizierung nach 25 Jahren ihre Rechtswirkung (§ 18 Abs. 7 S. 2 JuSchG).

Wer führt die Liste der jugendgefährdenden Medien?

Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) prüft auf Anregung oder auf Antrag, ob ein Medieninhalt jugendgefährdend und zu indizieren ist.

Im Regelfall entscheidet das 12er-Gremium: der Vorsitzende der Prüfstelle, acht Beisitzerinnen und Beisitzer, die von Verbänden und gesellschaftlich relevanten Gruppen benannt wurden und zu welchen auch die „Anbieter von Bildträgern und Telemedien“ gehören (§ 19 JuSchG), sowie drei von den Landesregierungen benannte Beisitzerinnen und Beisitzer.

Im vereinfachten Verfahren, das bei offensichtlicher Jugendgefährdung zum Einsatz kommen kann, entscheidet das 3er-Gremium, bestehend aus dem Vorsitzenden der Prüfstelle und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern (§ 23 JuSchG). Dieses Gremium kann die Indizierung im Eilfall vorläufig anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass das Medium kurzfristig in großem Umfang zugänglich gemacht wird (§ 23 Abs. 5, 6 JuSchG).

Wann wird ein jugendgefährdender Medieninhalt indiziert?

Üblicherweise stellt eine gesetzlich dazu befugte Stelle einen entsprechenden Antrag. Antragsberechtigt sind das Bundesfamilienministerium, die obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz (das ist gemäß § 14 Abs. 2 JMStV die Kommission für Jugendmedienschutz – KJM), die Landesjugend- und Jugendämter sowie die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Internet-Beschwerdestellen (§ 21 Abs. 2 JuSchG). Die Prüfstelle wird ausnahmsweise von Amts wegen tätig, wenn eine andere deutsche Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies anregt. Wenn der Vorsitzende der Prüfstelle die Durchführung eines Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält, kann die Bundesprüfstelle ebenfalls von Amts wegen tätig werden (§ 21 Abs. 4 JuSchG).

Dem Urheber, Nutzungsrechteinhaber oder Anbieter wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 21 Abs. 7 JuSchG). Häufig werden sie oder ihre Vertreter durch das 12er-Gremium auch persönlich angehört.

Nicht alle jugendgefährdenden Inhalte werden jedoch nach Einleitung eines Verfahrens auch tatsächlich in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen. In Fällen von geringer Bedeutung, zum Beispiel wenn ein Trägermedium faktisch keine Verbreitung findet, kann von einer Indizierung abgesehen werden. Bei Telemedien, für die ein deutscher Verantwortlicher identifiziert werden kann, werden zunächst die z.B. nach Jugendmedienschutz- oder Medienstaatsvertrag zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, um ohne Indizierung einen rechtskonformen Zustand herbeizuführen – beispielsweise durch Veränderung oder Entfernung des Angebots.

Entscheidungen der Prüfstelle über die Aufnahme von Titeln in die Liste der jugendgefährdenden Medien sind Verwaltungsakte, die bei Klagen der Betroffenen vom Verwaltungsgericht Köln überprüft werden.

Wie ist die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgebaut?

Die Liste der jugendgefährdenden Medien wird in einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil geführt. Werden Trägermedien in die Indizierungsliste aufgenommen oder wieder gestrichen, so wird dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 JuSchG). Eine vollständige Auflistung der indizierten Trägermedien erfolgt regelmäßig öffentlich im amtlichen Mitteilungsblatt der Bundesprüfstelle (BzKJAKTUELL). Der nicht-öffentliche Teil der Liste enthält Telemedien und besteht daher in der Regel aus Internetadressen (URL). Eine öffentliche Auflistung hätte hier zur Folge, dass die Inhalte unmittelbar zugänglich gemacht würden. Da dies dem Jugendschutz zuwiderliefe, unterbleibt hier die Veröffentlichung.

Welche Rechtsfolgen hat eine Indizierung?

Indizierte Trägermedien dürfen für Kinder oder Jugendliche nicht zugänglich sein und auch nicht öffentlich angeboten oder beworben werden (§ 15 Abs. 1 JuSchG). Betroffene Filme, Spiele oder Musik-CDs dürfen also beispielsweise nicht offen im Ladenregal stehen, sondern können nur gegen Altersnachweis gewissermaßen „unter der Ladentheke“ erworben werden. Indizierte Telemedien dürfen nur innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe unter Verwendung eines Altersverifikationssystems zugänglich gemacht werden (§ 4 Abs. 2 JMStV), das bei jedem Aufruf sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugang erhalten.

Sofern Träger- und Telemedien nach Einschätzung der Prüfstelle nicht nur jugendgefährdend sind, sondern zudem einen strafrechtlich relevanten Inhalt haben, werden sie im Zuge des Indizierungsverfahrens den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht. Handelt es sich dabei um Telemedien, so unterliegen diese zusätzlich einem absoluten Verbreitungsverbot: Sie dürfen also auch Erwachsenen nicht zugänglich gemacht werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 JMStV). Beispiele für strafrechtlich relevante Inhalte sind gewalt- oder kriegsverherrlichende Angebote, Volksverhetzung oder auch Darstellungen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger.

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