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Der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung in § 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags

Einführung

  1. Juristische Ausführungen zur Entwicklungsbeeinträchtigung § 5 JMStV
    1. Die gesetzlichen Vorschriften zu "Entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten"
    2. Welche Angebote fallen unter den Begriff der "Entwicklungsbeeinträchtigung"?
    3. Wie kann ein Anbieter sein Webangebot gestalten, um dennoch entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Internet anzubieten?
  2. Sozialwissenschaftliche Rahmenbedingungen
    1. Entwicklungspsychologische Faktoren
    2. Soziologische Faktoren – Medien als Sozialisationsinstanz
    3. Internetnutzung Jugendlicher
    4. Spezifika des Mediums Internet
  3. Bewertungsleitfaden
    1. Erotik/Pornografie
    2. Gewalt
    3. Extremismus

Schlussbemerkungen


Einführung

Am 01.04.2003 ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft getreten. Neben vielen anderen Gesetzesänderungen enthält der JMStV eine Vorschrift, nach der Angebote, die geeignet sind, eine Entwicklungsbeeinträchtigung bei Kindern und Jugendlichen hervorzurufen, nicht mehr ohne Weiteres im Internet veröffentlicht werden dürfen.

Im Folgenden sollen zum einen juristische Erläuterungen zu diesem Thema zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen werden die entwicklungspsychologischen, soziologischen sowie kommunikationswissenschaftlichen Rahmenbedingungen dargelegt, welche bei der Begutachtung von Internetseiten unter dem Gesichtspunkt potentiell entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte berücksichtigt werden müssen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen wird schließlich ein Leitfaden entwickelt, der eine Hilfestellung bei der Bewertung von Angeboten gibt.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich nicht auf Kinder sondern nur auf Jugendliche, da es bei Internetseiten mit einer nur für Kinder potentiell entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung ausreicht, wenn diese Seiten von speziellen Angeboten für Kinder getrennt sind und keinerlei Verlinkung erfolgt.

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I. Juristische Ausführungen zur Entwicklungsbeeinträchtigung § 5 JMStV

I.1 Die gesetzlichen Vorschriften zu "Entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten"

In § 5 Abs. 1 JMStV heißt es wörtlich:

"Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen."

In fünf weiteren Absätzen des § 5 JMStV werden Voraussetzungen aufgezeigt, unter denen Anbieter entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dennoch über das Internet verbreiten dürfen.

Für Anbieter stellt sich zum einen die Frage, welche Angebote entwicklungsbeeinträchtigend sind und unter welchen Voraussetzungen diese dennoch im Internet angeboten werden dürfen. Auf diese zwei Fragen soll daher im Folgenden näher eingegangen werden.

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I.2 Welche Angebote fallen unter den Begriff der "Entwicklungsbeeinträchtigung"?

Der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung ist eine Neuschöpfung im Zusammenhang mit dem JMStV. Eine gesetzliche Definition des Begriffs gibt es jedoch nicht, was es schwierig macht, ihn mit aussagekräftigem Inhalt zu füllen, vor allem da hierzu auch noch keine Rechtsprechung existiert.

In anderen Gesetzen wurde und wird häufig der Begriff der Jugendgefährdung oder auch sittlichen Gefährdung verwendet. Aus der Tatsache, dass im JMStV gerade keiner dieser bereits bestehenden Begriffe verwendet, sondern eben ein gänzlich neuer eingeführt wurde, ergibt sich, dass die Begriffe nicht bedeutungsgleich sein können. In jedem Fall lässt sich aber sagen, dass für die Annahme einer Entwicklungsbeeinträchtigung eine niedrigere Schwelle besteht als für die Annahme einer Jugendgefährdung im Sinne von § 18 Abs. 1 JuSchG. Daher kann als Orientierungshilfe für die Frage, was in jedem Fall als entwicklungsbeeinträchtigend angesehen werden muss, auf die Rechtsprechung und Literatur zum Begriff der Jugendgefährdung zurückgegriffen werden.

Der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung findet sich auch im neuen § 14 Abs. 1 JuSchG, in dessen alter Fassung (§ 6 Abs. 2 JÖSchG) nur von der Eignung zur Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen die Rede war. Laut amtlicher Begründung soll sich hierdurch aber "keine inhaltliche Änderung der bestehenden Beurteilungspraxis" ergeben.

Orientiert man sich an dieser alten Gesetzesformulierung und beachtet den Wortlaut der neuen Fassung bzgl. der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, so wird deutlich, dass hier Wertmaßstäbe eine entscheidende Rolle spielen.

Diese Wertmaßstäbe orientieren sich vor allem an den im Grundgesetz verankerten Prinzipien und Grundrechten. Hierbei sind insbesondere die Achtung der Menschenwürde, der Gleichbehandlungsgrundsatz, der Schutz von Ehe und Familie, sowie das Demokratieprinzip zu beachten, da sich hier wohl die häufigsten Reibungspunkte bei der Beurteilung der Entwicklungsbeeinträchtigung ergeben werden.

Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 JMStV ergibt sich darüber hinaus auch, dass von § 5 JMStV erfasste Inhalte nicht generell zur Entwicklungsbeeinträchtigung von Minderjährigen geeignet sind, sondern dies jeweils nur für bestimmte Altersstufen zutrifft. So ist beispielsweise dem Risiko der Angsterzeugung durch Gewaltdarstellungen bei über 14-Jährigen ein geringeres Gewicht beizumessen als bei jüngeren Altersgruppen. Grundsätzlich ist also das altersspezifische Risiko unter Berücksichtigung des Kontextes innerhalb des Angebots zu prüfen.

Bei der Beurteilung von Angebotsinhalten sind allgemeingültige Maßstäbe für Kinder und Jugendliche einer Altersstufe heranzuziehen und nicht etwa die Beurteilung nach im Einzelfall betroffenen Personen individuell auszurichten.

Festzuhalten ist auch, dass es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf eine tatsächliche Entwicklungsbeeinträchtigung oder eine besondere Wahrscheinlichkeit für eine solche ankommt, sondern dass die Inhalte lediglich geeignet sein müssen, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, also die bloße Möglichkeit hierzu ausreicht. Diese Eignung liegt demnach bereits dann vor, wenn eine Beeinträchtigung mutmaßlich eintreten könnte bzw. wenn Inhalt oder Darstellung eines Angebots derart von übereinstimmenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen bzgl. der Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen abweicht, dass hieraus die Möglichkeit einer negativen Beeinflussung von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersklasse vermutet werden kann.

In der ersten Entscheidung des FSM Beschwerdeausschusses zum Thema "entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte" wurde der Begriff folgendermaßen definiert:

"Entwicklungsbeeinträchtigend sind Angebote, die durch Hervorrufen einer erheblichen Irritation von Kindern und/oder Jugendlichen in Bezug auf ihre gewöhnliche Lebenswelt geeignet sind, auf die Entwicklung der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen einen negativen, dem Menschenbild des Grundgesetzes widersprechenden Einfluss auszuüben und somit die Entwicklung zu einem eigenverantwortlichen, sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltenden Menschen zu hemmen, zu unterbrechen oder zurückzuwerfen."

Bei der Frage, ob ein Angebot entwicklungsbeeinträchtigend ist, ist also gerade im Hinblick auf den Begriff der Jugendgefährdung als Orientierungshilfe zu berücksichtigen, inwieweit die Inhalte Auswirkungen auf Handlungen, Einstellungen und Erlebnisweisen der Kinder und Jugendlichen haben können, insbesondere inwieweit sie bei Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Altersstufen sexual- oder sozialethisch desorientierend wirken, gewaltbefürwortende Einstellungen fördern oder übermäßig ängstigen.

Sexualethisch desorientierend ist grundsätzlich:

  • jede Darstellung von Sexualität, die den Zielen gefühlsbejahender und normenkritischer Sexualerziehung – zu denen auch die Annahme von Sexualität als positive Lebensäußerung gehört – massiv zuwider läuft, insbesondere die Darstellung von Menschen, die diese auf entwürdigende Art zu sexuell willfährigen Objekten degradiert.
  • Darstellung sadistischer Vorgehensweisen als luststeigernd

Als sozialethisch desorientierend sind Angebote insbesondere zu beurteilen, wenn:

  • NS-Ideologie propagiert wird, für die Idee des Nationalsozialismus, seine Rassenlehre, sein autoritäres Führerprinzip, sein Volkserziehungsprogramm, seine Kriegsbereitschaft und seine Kriegsführung geworben wird, sowie wenn das NS-Regime durch verfälschte oder unvollständige Informationen aufgewertet und rehabilitiert werden soll und wenn Adolf Hitler und seine Parteigenossen als Vorbilder oder tragische Helden hingestellt werden,
  • Angebote kritiklos Vorurteile oder Gewalttaten gegenüber Andersdenkenden präsentieren,
  • reales Gewaltgeschehen (z.B. Krieg) unzureichend erläutert dargestellt wird,
  • Kriegsgeschehen anonymisiert präsentiert wird
  • extrem einseitige oder extrem rückwärtsgewandte Rollenklischees befürwortet werden.

Für den Bereich der Gewaltdarstellung sind Indikatoren für Gewaltbefürwortung bzw. -förderung insbesondere:

  • Angebote von Identifikationsfiguren mit gewalttätigen oder anderen sozial unverantwortbaren Verhaltensmustern
  • Präsentation von einseitig an Gewalt orientierten Konfliktlösungsmustern oder deren Legitimation
  • Darstellungen, die eine Desensibilisierung gegenüber Gewalt fördern, indem sie die Wirkung von Gewalt verharmlosen oder verschweigen.

Indikatoren für übermäßige Angsterzeugung sind insbesondere:

  • Drastische Darstellung von Gewalt
  • Drastische Darstellung des Geschlechtsverkehrs
  • Eine gemessen an der Realität überproportionale Darstellung von Gewalt mit der Folge der Empfindung allgegenwärtiger Bedrohung

Zu beachten ist allerdings, dass gemäß § 5 Abs. 6 JMStV die Beschränkungen des § 5 Abs. 1 JMStV nicht für Nachrichtensendungen und Telemedien zum politischen Zeitgeschehen gelten, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.

Die grundsätzliche Problematik beim Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung liegt darin, dass keine gesicherten Erkenntnisse über die tatsächlichen Auswirkungen bestimmter Medieninhalte auf Kinder und Jugendliche bestehen, woraus sich eine große Rechtsunsicherheit auf diesem Gebiet ergibt. Der Begriff der "Entwicklungsbeeinträchtigung" ist bisher nicht in der Medienwirkungsforschung verwendet worden, so dass hier nicht auf bereits vorhandenes Material zurückgegriffen werden kann. Bei diesem vom Gesetzgeber eingeführten Begriff besteht daher die Vermutung, dass es dem Gesetzgeber vorrangig um eine Wertediskussion geht. Aus diesem Grund werden unter B. umfangreiche Ausführungen zu medienpädagogischen Gesichtspunkten zum Begriff der "Entwicklungsbeeinträchtigung" dargestellt.

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I.3 Wie kann ein Anbieter sein Webangebot gestalten, um dennoch entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Internet anzubieten?

Insbesondere angesichts der großen Rechtsunsicherheit bei der Frage, welche Angebote für Kinder und Jugendliche "entwicklungsbeeinträchtigend" sind, bietet es sich an, Webseiten so zu gestalten, dass sie trotzdem angeboten werden dürfen. Das Gesetz sieht hierfür verschiedene Wege vor:

1. Trennung von Angeboten

Die einfachste Möglichkeit, entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dennoch einstellen zu können, besteht gemäß § 5 Abs. 5 JMStV darin, diese Angebote einfach getrennt von für Kinder (bis einschließlich 13 Jahren) bestimmten Angeboten zu verbreiten oder abrufbar zu machen. Allerdings besteht diese Möglichkeit nur für Angebote, bei denen eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung tatsächlich nur für Kinder, also Unter-14jährige, zu befürchten ist, wobei der Gesetzgeber wohl davon ausgeht, dass Kinder nicht auf Erwachsenenangeboten surfen. Mit anderen Worten muss man bei reinen Erwachsenenangeboten nur darauf achten, dass die dort gezeigten Inhalte nicht entwicklungsbeeinträchtigend für Jugendliche (ab 14 Jahren) sind.

2. Einsatz eines anerkannten Jugendschutzprogramms

Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Angebote auch für Jugendliche, also die Altersgruppe der 14-17jährigen, entwicklungsbeeinträchtigend sein könnten, gibt es die Möglichkeit der Nutzung eines anerkannten Jugendschutzprogramms. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV in Verbindung mit § 11 JMStV ist vorgesehen, dass mit Hilfe von anerkannten Jugendschutzprogrammen der Pflicht des § 5 Abs. 1 JMStV, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass solche Angebote von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden, entsprochen werden kann.

Zur Zeit ist jedoch noch keinem Jugendschutzprogramm eine Anerkennung ausgesprochen worden.

3. Zeitliche Verbreitungsbeschränkungen

§ 5 Abs. 4 JMStV sieht die Möglichkeit von zeitlichen Verbreitungsbeschränkungen vor. Werden entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr eingestellt, erfüllt der Anbieter ebenfalls seine Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 JMStV.

Inhalte, bei denen eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung nur für Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, dürfen bereits ab 22 Uhr verbreitet werden.

Diese Form der Beschränkung wirft zwar auch bei Internetangeboten keine besonderen technischen Schwierigkeiten auf, wird jedoch mit dem Interesse der meisten Anbieter, ihr Angebot rund um die Uhr zur Verfügung stellen zu können, kaum vereinbar sein. Denn im Gegensatz zum Fernsehen liegt der große Vorteil des Internets ja gerade darin, dass man nicht an bestimmte Programmzeiten gebunden ist, sondern die Angebote zu jeder beliebigen Zeit abgerufen werden können.

4. Ausnahmen

Schließlich gelten die Beschränkungen des § 5 Abs. 1 JMStV nicht für Nachrichtensendungen und Telemedien zum politischen Zeitgeschehen, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. (§ 5 Abs. 6 JMStV)

II. Sozialwissenschaftliche Rahmenbedingungen

Um beurteilen zu können, ob im Internet veröffentlichte Bilder und Texte potentiell eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung haben, ist es zunächst notwendig, die psychologische Verfassung von Jugendlichen zu kennen. Dabei kann natürlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich alle Jugendlichen in gleicher Weise entwickeln und sich in der Phase der Adoleszenz mit denselben Schwierigkeiten auseinandersetzen müssen. Generell ist durch empirische Befunde belegt, dass das Jugendalter keine Zeit heftiger Krisen, genereller emotionaler Labilität und akuter Gefährdungen darstellt. Es ist jedoch unumstritten, dass die Bewältigung schwieriger Entwicklungsaufgaben problematisch für die Jugendlichen ist und dazu führt, dass der Übergang vom Kind zum Erwachsenen als schwierig empfunden wird.

Selbstverständlich gibt es Jugendliche, die ohne größere Probleme erwachsen werden. Bei der Begutachtung von Internetseiten unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Entwicklungsbeeinträchtigung sollten jedoch in erster Linie diejenigen Jugendlichen berücksichtigt werden, bei denen die Adoleszenz nicht so reibungslos verläuft.

Neben entwicklungspsychologischen Kenntnissen müssen Gutachter des Weiteren wissen, welche Rolle Medien im Allgemeinen und das Medium Internet im Besonderen im Leben der Jugendlichen spielen und welche Besonderheiten das Internet von anderen Medien unterscheiden.

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II.1 Entwicklungspsychologische Faktoren

Jugendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren befinden sich in der Phase der Adoleszenz. Das heißt, sie durchleben den mit einer Vielzahl von Problemen verbundenen Prozess des Erwachsenwerdens, dessen zentrales Ziel die Entwicklung einer eigenen Identität darstellt. Sie lösen sich aus der Abhängigkeit von Eltern und anderen Erwachsenen, indem sie autonomes Handeln entwickeln und beginnen, über sich selbst zu bestimmen. Dabei erfahren die Jugendlichen neben körperlichen und psychischen Veränderungen auch grundlegende Veränderungen sozialer Einstellungen und Verhaltensweisen.

Der Erwerb der persönlichen Identität erfolgt, indem Jugendliche zunächst sich selbst als körperliche Wesen annehmen und akzeptieren. Sie müssen ein realistisches Bild der eigenen körperlichen Erscheinung entwickeln und zu diesem stehen. Dies ist jedoch für viele Jugendliche problematisch, da sie beispielsweise glauben, in der Gesellschaft existierenden Idealen entsprechen zu müssen.

In engem Zusammenhang mit den psychischen Veränderungen steht eine der wichtigsten Aufgaben der Adoleszenz: das Erlernen eines verantwortungsvollen Umgangs mit sexuellen Beziehungen. Es wird die Grundlage für eine sexuelle Identität geschaffen. Damit einher geht jedoch meist zwangsläufig eine Vielzahl für die Jugendlichen völlig neuartiger Probleme. So führt ein Mangel an Wissen und Kommunikation über die ersten sexuellen Gefühle häufig zu Verwirrungen und Verängstigungen.

Von großer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang u. a. die Thematik der ungewollten Schwangerschaft. Es werden erste Meinungen und Einstellungen zum Thema Schwangerschaftsabbruch gebildet. Jugendliche treten dieser Problematik besonders unsicher und sensibel gegenüber.

Einen weiteren wesentlichen Bestandteil der Adoleszenz stellt die Entscheidung für einen bestimmten, über soziale Rollen definierten Platz in der Gesellschaft sowie die Ausbildung eigener Werte und Normen und eines eigenen ethischen Bewusstseins dar. Schwierigkeiten bei der Identitätsfindung entstehen durch die Unterschiedlichkeit und Vielzahl der gesellschaftlichen Rollen, die Vermittlung persönlicher Leitbilder, Werte und Normen mit in der Gesellschaft maßgeblichen sowie sich ständig ändernde gesellschaftliche Bedingungen, denen sich die Jugendlichen anpassen müssen. Vor allem bezüglich der Herausbildung eigener Werte befinden sich 14-16-jährige Jugendliche häufiger als ältere in einem Zustand diffuser Identität.

Auch der auf den Jugendlichen lastende Erwartungsdruck durch die Eltern trägt dazu bei, dass sie die Adoleszenz phasenweise als Stress erleben und sich innerlich zerrissen fühlen.

Die mit der Adoleszenz einhergehenden Schwierigkeiten und Unsicherheiten führen dazu, dass die Jugendlichen ihrer sozialen Umwelt mit erhöhter Sensibilität begegnen. Sie reagieren einerseits häufig emotional und sind andererseits auch auf emotionaler Ebene leicht beeinflussbar.

Viele Jugendliche nehmen ihr Selbst als bruchstückhaft wahr und verfügen nur über ein schwankendes, unsicheres Selbstbewusstsein.

Aufgrund ihrer gesamten psychischen Verfassung sind die Jugendlichen empfänglich für Versuche der Beeinflussung durch ihr soziales und gesellschaftliches Umfeld.

Die erhöhte Verletzbarkeit stellt ein umso größeres Problem dar, als dass sie von Jugendlichen meist nicht bewusst wahrgenommen wird.

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II.2 Soziologische Faktoren – Medien als Sozialisationsinstanz

Bei der Herausbildung einer eigenen Identität sowie eigener Werte und Normen in der Phase der Adoleszenz orientieren sich Jugendliche stark an ihrem sozialen und gesellschaftlichen Umfeld. Als wichtige Sozialisationsinstanzen dienen Familie, ältere Jugendliche, gleichaltrige Freunde, Erzieher und Lehrer sowie Medien.

Da die Adoleszenz einerseits häufig durch Konflikte mit Personen aus dem näheren sozialen Umfeld gekennzeichnet ist, andererseits vor allem Eltern meist nicht genug Zeit für ihre Kinder haben, wird bei der Suche nach Informationen verstärkt auf medial vermittelte Inhalte zurückgegriffen. Auf diese Weise kommt den Medien eine besondere Bedeutung als Sozialisationsinstanz zu. Sie werden vermehrt als eine Art "Entwicklungshelfer" genutzt, da Jugendliche durch sie zum Beispiel erfahren können, welche Erwartungen die Gesellschaft an sie stellt und wie man diese am besten erfüllen kann.

Des Weiteren nutzen Jugendliche Medien zur Erweiterung ihres Sachwissens, zum besseren Begreifen von Zusammenhängen und zur Bildung einer eigenen Meinung.

Medien können außerdem den Schwerpunkt des Gruppenlebens bilden, da sie über die Vermittlung eines gemeinsamen Interesses den Zusammenhalt innerhalb der Gruppe stärken und diese deutlich von der Außenwelt – vor allem derjenigen der Erwachsenen - abgrenzen.

Ein Beispiel hierfür sind Computerspiele. Generell haben Computer – und hat insbesondere das Internet - im Leben der Jugendlichen inzwischen einen hohen Stellenwert eingenommen, da eine Fülle an Informationen zu den verschiedensten Themen interessengeleitet abgerufen werden kann. Viele Jugendliche sozialisieren sich inzwischen über das Internet zu einem großen Teil selbst. Dabei setzen sie die Inhalte, auf die sie im Internet stoßen, zu ihren eigenen Lebenserfahrungen in Beziehung.

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II.3 Internetnutzung Jugendlicher

Laut Ergebnissen der ARD/ ZDF-Online-Studie 2003 ist die Altersdekade der 14-19-Jährigen in Deutschland diejenige mit der höchsten Internetpenetration. Das Internet wird von 92,1% der Jugendlichen dieser Altersdekade genutzt. Davon suchen 57% zielgerichtet nach bestimmten Angeboten, 64% gaben außerdem an, einmal wöchentlich ziellos im Internet zu surfen. Die Verweildauer beträgt durchschnittlich 137 Minuten.

Motive für die Internetnutzung Jugendlicher sind vor allem Kommunikation mit anderen Internetnutzern (z. B. Chat, E-Mail) und Unterhaltung. Insgesamt gehen die Jugendlichen im Vergleich zum durchschnittlichen Internetnutzer aktiver, kommunikativer und weniger nutzwertorientiert mit dem Medium Internet um (Quelle: http://www.daserste.de/service/ardonl03.pdf).

Zur gezielten Nutzung erotischer, gewalthaltiger sowie extremistischer Internetseiten durch Jugendliche gibt es in Deutschland bisher leider kaum umfangreiche Untersuchungen. Lediglich aus einer Publikation zur ARD-/ZDF-Online-Studie von 1999 geht hervor, dass 23% der 14-19-Jährigen Sex- und Erotikangebote aus dem Internet abrufen (Quelle: Eimeren, Bigit van/ Maier-Lesch, Brigitte: "Internetnutzung Jugendlicher: Surfen statt fernsehen? In: Media Perspektiven 11/1999, S. 591-598). Nicht zuletzt in Anbetracht der rasanten Verbreitung des Mediums Internet ist allerdings davon auszugehen, dass diese Daten inzwischen als überholt betrachtet werden können.

Dabei wird laut einer Untersuchung des Europäischen Medieninstitutes von 2002 in 70% der deutschen Haushalte, in denen Kinder und Jugendliche leben, die Internetnutzung nicht durch die Eltern kontrolliert. Die Eltern vertrauen mehrheitlich auf Erlaubniserteilungen und technische Kontrollmechanismen. Lediglich ein Drittel der kontrollierenden Eltern begleitet und beobachtet ihre Kinder bei der Nutzung des Internet (Quelle: http://www.lfm-nrw.de/downloads/internetstudie.pdf). In den meisten Fällen beziehen Kontrollen sich lediglich auf Verweildauer und Kosten, jedoch kaum auf Inhalte. Eine Umfrage des Marktforschungsinstituts TNS Emnid ergab jedoch, dass sich vor allem die 14-Jährigen der Risiken und Gefahren des Internet häufig nicht bewusst sind. Sie geben beispielsweise ohne Bedenken im Internet ihre persönlichen Daten preis (Quelle: http://www.alle.de/content/stories/index.cfm/key.1093/secid.11/secid2.70).

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II.4 Spezifika des Mediums Internet

Zur Wirkungsweise des Mediums Internet gibt es bisher kaum valide Befunde jedoch eine Vielzahl an Wirkungsvermutungen. Diese Vermutungen ergeben sich in erster Linie aus den vom Medium Internet transportierten Inhalten und der entsprechenden Form ihrer Darstellung.

Das Internet unterscheidet sich von den Medien Film und Fernsehen vor allem in Folgendem:

  • dauerhaftere Präsenz von Texten und Bildern
  • größere inhaltliche Vielfalt
  • größere Auswahl- und Selektionsmöglichkeiten bezüglich einzelner Inhalte, dadurch allerdings auch Gefahr der einseitigen Orientierung
  • andererseits: individuellere, interessengeleitetere Nutzungsmöglichkeiten
  • permanentere Verfügbarkeit aller Inhalte
  • kaum Einbettung einzelner Bilder in größeren, relativierenden Kontext; höchstens Unterstützung durch kurze Texte; dadurch größere Interpretationsspielräume
  • stärkeres Verschwimmen der Grenzen zwischen Fiktion und Realität

Wenn es um die Wirkung medialer Inhalte auf Jugendliche geht, muss auch immer auf die besondere Bedeutung des sozialen und vor allem des familiären Umfeldes verwiesen werden. Jugendliche, die in einem intakten sozialen Umfeld aufwachsen und deren Eltern sich mit dem Medienkonsum ihrer Kinder auseinandersetzen und das Gespräch mit ihnen suchen, werden gegenüber entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten wohl kaum gefährdet sein. Allerdings ist auch hier wieder davon auszugehen, dass es viele Jugendliche gibt, die unter schwierigen Bedingungen aufwachsen und deren Eltern kaum mit den Mediennutzungsgewohnheiten ihrer Kinder vertraut sind. Es ist wichtig, diese Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu schützen.

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III. Bewertungsleitfaden

Anhand der oben dargestellten Vorüberlegungen soll im Folgenden ein Leitfaden zur Begutachtung potentiell entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte auf Internetseiten verfasst werden. Dabei ist es sinnvoll, eine thematische Unterteilung der Inhalte in die Bereiche Erotik, Gewalt und Extremismus vorzunehmen.

Bei der Betrachtung von Internetseiten sollte jeder Gutachter natürlich auch darauf achten, wie er selbst auf die einzuschätzenden Inhalte reagiert. Wichtiger als die eigene Reaktion ist es jedoch immer zu versuchen, sich in die Lage der Jugendlichen hinein zu versetzen, auf welche die Inhalte entwicklungsbeeinträchtigend wirken könnten.

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III.1 Erotik/Pornografie

Pornografische Inhalte sind entwicklungsbeeinträchtigend, wenn sie die Sexualentwicklung von Jugendliche in negativer Weise beeinflussen bzw. auf Jugendliche eine so irritierende Wirkung ausüben, dass der normale Verlauf der sexuellen Entwicklung gehemmt wird.

Eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung kann des Weiteren von Inhalten ausgehen, die bezüglich der Thematik der Sexualität Normen und Werte vermitteln, welche nicht mit den in der Gesellschaft anerkannten übereinstimmen. Diese Wirkung wird verstärkt, wenn die entsprechenden Inhalte auf eine übermäßige Beeinflussung der Jugendlichen bei der Ausbildung eigener Werte und Normen abzielen. Dies kann neben dem Werben für bestimmte sexuelle Praktiken auch gesellschaftlich relevante Themen wie Schwangerschaftsunterbrechung oder AIDS betreffen.

Da pornografische Internetseiten vorrangig Bilder beinhalten, stehen diese bei der Begutachtung natürlich im Vordergrund. Wenn es um die Vermittlung von Werten und Normen sowie um eine diesbezügliche Beeinflussung der Jugendlichen geht, ist jedoch nicht auszuschließen, dass diese Wirkung auch von auf der entsprechenden Seite veröffentlichten Texten ausgehen kann. Außerdem sollte der Domainname der jeweiligen Seite in die Beurteilung einbezogen werden. Ist dieser besonders obszön, unterstützt er die entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung der Seite.

Des Weiteren ist darauf zu achten, ob die Darstellung eher sehr stilisiert und kommerziell erfolgt oder den Anschein einer Widergabe tatsächlich stattfindender Ereignisse erweckt. Da Jugendliche bei realistischen Darstellungen davon ausgehen könnten, dass es sich um in der Gesellschaft übliche Praktiken handelt gilt: Je realistischer die Darstellung, desto eher kann von einer entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung ausgegangen werden.

Außerdem können besonders obszöne und ästhetisch abstoßende Bilder Jugendliche verwirren und emotional belasten. Auch hier ist von einer möglichen Entwicklungsbeeinträchtigung auszugehen.

Die entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung der Internetseiten wird verstärkt, wenn es sich um die Darstellung sexueller Praktiken handelt, die 14-16-jährigen Jugendlichen üblicherweise nicht vertraut sind. Außerdem erhöht einerseits das direkte Ansprechen Jugendlicher, andererseits die Darstellung Jugendlicher als Sexualobjekte auf den entsprechenden Seiten die Wahrscheinlichkeit einer entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung.

Zum Bereich der entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte gehören Internetseiten, welche die permanente Verfügbarkeit von Frauen als willige Sexualobjekte in aufdringlicher, obszöner Weise suggerieren, zu ihrer Diskriminierung und Erniedrigung aufrufen und diese als von Frauen gewollt darstellen. Die entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung kann verstärkt werden, wenn es sich zum Beispiel bei den dargestellten Frauen um Schwangere handelt.

Des Weiteren können Seiten, die Sexualität mit – in der Regel gegen Frauen gerichteter - Gewalt verknüpfen und dies als luststeigernd propagieren, als entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft werden.

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III.2 Gewalt

Internetseiten können als entwicklungsbeeinträchtigend betrachtet werden, wenn sie die Akzeptanz und Toleranz von Jugendlichen hinsichtlich der Ausübung von Gewalt sowie die Gewaltbereitschaft der Jugendlichen erhöhen. Auch hier kann von einer unzulässigen Beeinflussung von Werten und Normen ausgegangen werden.

Von Gewalt verherrlichenden, sie als probates und vorrangiges Mittel zur Lösung von Konflikten sowie zur Durchsetzung eigener Interessen darstellenden und ihre gesellschaftliche Akzeptanz als solches propagierenden Internetseiten kann eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung ausgehen. Hierzu zählt auch die Ausübung von Gewalt im Namen des Gesetzes.

Opfer von Gewalttaten erniedrigende, entwürdigende Darstellungen, sind ebenfalls als bedenklich einzustufen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Opfer in ihrem Leid der Lächerlichkeit preisgegeben werden und man ihnen mit Zynismus begegnet.

Wie bei pornografischen Internetseiten ist auch bei Inhalten, die Gewalt propagieren, eine Entwicklungsbeeinträchtigung vorrangig durch Bilder zu erwarten. Die bildliche Darstellung von Gewalt muss vor allem dann als entwicklungsbeeinträchtigend angesehen werden, wenn es sich um besonders brutales, grausames und realistisch wirkendes Material handelt. Richtet die dargestellte Gewalt sich gegen Kinder und Jugendliche selbst, ist davon auszugehen, dass damit konfrontierte Jugendliche einer übermäßigen emotionalen Belastung ausgesetzt sind, sich nur schwer von dem Gesehenen distanzieren und es somit äußerst schlecht verarbeiten können. Dies gilt auch für Bilder, auf denen Gewalt gegenüber Tieren dargestellt ist.

Beachtet werden sollte jedoch, ob die Bilder eventuell in einem weiteren Kontext stehen und nur dazu dienen, z. B. wissenschaftliche Fakten zu untermalen. Allerdings muss auch hier die Auswahl der Bilder in angemessener Weise erfolgen. Konkret sollten Gutachter sich folglich fragen: Ist es notwendig, genau dieses Bild auszuwählen? Hätten auch andere Bilder zur Verfügung gestanden, die den geschilderten Sachverhalt genauso gut illustriert hätten jedoch weniger grausam gewesen wären?

Entwicklungsbeeinträchtigend ist auch der direkte Aufruf zur Ausübung von – auch gegen die eigene Person gerichteter - Gewalt.

Des Weiteren muss – wie oben bereits erwähnt – auf Internetseiten geachtet werden, die Gewalt und Sexualität miteinander verknüpfen.

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III.3 Extremismus

Internetseiten mit extremistischen Inhalten sind als entwicklungsbeeinträchtigend einzustufen, wenn sie in einer Jugendliche ansprechenden Weise versuchen, diese bei der Ausbildung einer eigenen, unabhängigen Meinung zu beeinflussen.

Bei der Beurteilung extremistischer Inhalte sollten vor allem die auf der Seite publizierten Texte Beachtung finden. Hierbei ist zu berücksichtigen, welche Zielgruppe vom Verfasser erreicht werden soll. Dies lässt sich häufig an der Art der Texte erkennen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Jugendliche, die nicht gezielt nach extremistischem Material im Internet suchen, sich mit langen, kompliziert geschriebenen Texten auseinandersetzen. Ihr Interesse wird wohl eher durch Parolen und propagandistisches Material geweckt.

Entwicklungsbeeinträchtigend können Internetseiten sein, die zu intensiverer Auseinandersetzung mit extremistischen Inhalten sowie zur Übernahme der dargestellten Gesinnung aufrufen oder so suggestiv argumentieren, dass es Jugendlichen aufgrund ihres Wissenstandes schwer fällt, die vorgebrachten Argumente zu widerlegen.

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Schlussbemerkungen

Die hier aufgeführten Kriterien sollen die Begutachtung von Internetseiten hinsichtlich einer möglicherweise entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung erleichtern. Trotzdem muss jeder einzelne Fall einer eingehenden Betrachtung und Prüfung unterzogen werden, da beispielsweise auch bei inhaltlich ähnlichen Seiten mitunter große Unterschiede hinsichtlich der Art und Weise der Darstellung – vor allem der Intensität und Detailliertheit – auftreten können.

Resümierend ist daher generell festzustellen, dass es keine allgemeingültigen Kriterien gibt, anhand derer die potentielle Entwicklungsbeeinträchtigung einer Internetseite festgestellt werden kann. Es ist jedoch möglich, unter Bezugnahme auf bestimmte Merkmale eine Tendenz festzustellen und somit die Arbeit der Gutachter zu erleichtern.

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