Stand: April 2019

I. Worum geht es?

Grundsätzlich muss jeder für seine Handlungen einstehen. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch im Internet. Da in diesem Medium jedoch häufig nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wer der Anbieter eines bestimmten Inhalts ist, ergeben sich abgestufte Verantwortlichkeiten nach dem Telemediengesetz (siehe auch Haftung im Jugendmedienschutzrecht).

Kinder und Jugendliche als Heranwachsende müssen erst lernen verantwortungsbewusst zu agieren. Daher gibt es für Minderjährige verschiedene Stufen rechtlicher Verantwortlichkeit.

Aus strafrechtlicher Sicht ist ein Kind unter 14 Jahren schuldunfähig (§ 19 Strafgesetzbuch – StGB) und kann für eine Handlung nicht strafrechtlich belangt werden.

Für jugendliche und heranwachsende Täter gelten zwar die Straftatbestände nach dem StGB, die bestimmen, welche Handlungen unter Strafe gestellt sind und unter welchen Voraussetzungen der Täter bestraft wird. Allerdings werden die hierfür vorgesehenen Rechtsfolgen nicht angewendet: Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren wird dazu das Jugendgerichtsgesetz (JGG) herangezogen. Grundgedanke dabei ist der Vorrang der Erziehung vor der Strafe, um so „vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden“ (§ 2 Abs. 1 S. 1 JGG) entgegen zu wirken. Anders als im StGB steht im JGG dafür ein breiter Sanktionskatalog zur Verfügung. Für Erwachsene ab 18 Jahren gilt das allgemeine Strafrecht. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren sind jedoch – abhängig vom Entwicklungsstand – zentrale Aspekte des JGG heranzuziehen.

Die privatrechtliche Verantwortlichkeit (Deliktsfähigkeit) von Minderjährigen kennt ebenfalls verschiedene Alters- und Reifestufen. So ist ein Kind unter sieben Jahren für einen Schaden nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 1 BGB). Wer das siebte aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er einem anderen zugefügt hat, nicht verantwortlich, wenn er beim Begehen der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 Abs. 3 BGB).

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Die vielen Ausnahmen gelten auch bei der Verantwortlichkeit Minderjähriger für ihr Onlineverhalten. Hier stellt sich deshalb oft die Frage, ob Eltern für die von ihrem Kind begangenen Verletzungen im Internet haften, beispielsweise für das unbefugte Hoch- oder Herunterladen von Inhalten wie Bildern, Musik oder Filmen. Zu der Problematik von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen gab es bislang verschiedene juristische Auffassungen und Urteile.

Wann haften Eltern für das Verhalten ihres Kindes?

Die zentrale Frage war bisher, ob Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügen, wenn sie ihrem minderjährigen Kind bei der Zurverfügungstellung eines internetfähigen Computers über die mit der Internetnutzung verbundenen Rechtsverletzungsgefahren altersgemäß belehren und dem Kind die urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen – oder ob die Eltern auch die Internetnutzung überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig überprüfen müssten.

Der Bundesgerichtshof verneinte eine weitergehende Überwachungspflicht der Eltern eines normal entwickelten 13jährigen Kindes (BGH 15.11.2012, I ZR 74/12). Derartige (oben beschriebene) Maßnahmen sind erst erforderlich, wenn Eltern konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. Dabei kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Eine generelle Verpflichtung zur Überwachung des Onlineverhaltens eines Kindes durch seine Eltern würde der Wertung des in § 1626 Abs. 2 S. 1 BGB beschriebenen Grundsatzes des Austarierens der elterlichen Sorge mit der wachsenden Selbständigkeit des Kindes zuwiderlaufen.

Allerdings urteilte der Bundesgerichthof weiter, dass es diesbezüglich nicht ausreichend ist, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (BGH 11.6.2015, I ZR 7/14).

Was können Eltern tun?

Eltern minderjähriger Kinder sollten sich intensiv mit dem Thema Internet auseinander-setzen und – möglichst gemeinsam mit dem Kind – generelle Verhaltensregeln für die Onlinenutzung aufstellen. Themen, die dabei angesprochen werden sollten, sind z.B. grundsätzliche Verhaltensweisen in sozialen Netzwerken und Chats, die Weitergabe von persönlichen Daten, das Erreichen von Passwortsicherheit, das Posten von Bildern Dritter, die vereinbarte Zeit der Mediennutzung, aber auch die Gefahr der Urheberrechtsverletzungen bei der Nutzung von Tauschbörsen. Werden diese Absprachen dokumentiert („Vertrag über die Internetnutzung“), so können die Eltern im Ernstfall belegen, ihrer o.g. Belehrungspflicht nachgekommen zu sein. Die Unterzeichnung eines derartigen Schriftstücks macht dem Kind deutlich, welche Verhaltensweisen von ihm erwartet werden. Dies ersetzt aber nicht die alltägliche Erziehungsarbeit.

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Exkurs: Haftung Familienanschluss

Im März 2017 entschied der Bundesgerichtshof (BGH 30.03.2017, I ZR 19/16), dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers spricht, wenn ein Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird und keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten. Ist den Eltern demzufolge bekannt, wer für die rechtsverletzende Nutzung verantwortlich war, dann ist ihnen zuzumuten, entweder den Namen des Familienmitglieds – dementsprechend auch des Kindes – zu nennen oder selbst zu haften. Eine Entlastung ist demnach nur möglich, sofern plausibel dargelegt werden kann, welchen anderen Personen Zugang zum Internetanschluss hatten.

Weiterführende Informationen

§ 828 BGB

  • Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
  • Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
  • Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

§ 1626 Abs. 2 BGB

  • Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.