Gesetzliche Grundlagen
In Deutschland gibt es ein komplexes und engmaschiges Netz an Vorschriften im Jugendschutzbereich. Dazu kommen außerdem noch europäische und internationale Vorgaben. Wir haben für Sie hier eine Übersicht mit den wichtigesten Gesetzen und Vorschriften zusammengestellt.
Der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) ist als Staatsvertrag der Bundesländer in seiner ersten Fassung am 1. April 2003 in Kraft getreten. Er bestimmt die Jugendmedienschutzstandards für Telemedien und Rundfunk. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor Angeboten zu schützen, die deren Entwicklung beeinträchtigen oder gefährden können. Zudem werden auch Regelungen zu absolut unzulässigen Angeboten getroffen, die sowohl für Minderjährige als auch für Erwachsenen unzulässig sind.
Am 5. Dezember 2019 unterzeichneten die Regierungschefinnen und Regierungschefs der 16 Bundesländer den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland.
Der seit dem 7. November 2020 geltende Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland enthält neben dem neuen Medienstaatsvertrag (MStV) auch Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStv) und setzt damit die Vorgaben der novellierte AVMD-RL für den Bereich des Jugendmedienschutzes um.
Kernelemente der Änderung des JMStV sind neue Regelungen für Video-Sharing-Dienste wie YouTube, Ankündigungs- und Kennzeichnungspflichten für Sendungen, die in Telemedien verbreitet werden sowie Vorgaben für Werbung für ungesunde Lebensmittel im Umfeld von Kindersendungen.
Wortlaut des gesamten Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
Begründung zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
Stellungnahme der FSM zum Entwurf für einen „Medienstaatsvertrag“ (Stand: Juli 2019)
Lesefassung des JMStV der FSM vom 9. November 2020
JMStV in der Fassung des Modernisierungsstaatsvertrages (Stand Januar 2021)
Der Medienstaatsvertrag (MStV) ist am 7. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt den bislang geltenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
Gemäß der Gesetzesbegründung werden hierdurch neben der Umsetzung der AVMD-Richtlinie die Medienordnung in Deutschland mit dem Ziel der Pluralismussicherung und -förderung fortentwickelt und bestehende Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern umgesetzt. Der neue Medienstaatsvertrag enthält u.a. Regelungen für Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre.
Details finden Sie hier.
Wortlaut des gesamten Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
Begründung zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
In den Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes, die häufig fälschlich als "KJM-Richtlinien" bezeichnet werden, konkretisieren die Landesmedienanstalten einige der unbestimmten Rechtsbegriffe aus dem JMStV. Die Ermächtigung zum Erlass solcher Richtlinien findet sich in § 15 Abs. 2 JMStV.
In der Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten Fernsehprogrammen, die alle Landesmedienanstalten gleichlautend erlassen haben, finden sich Sonderregelungen für den digitalen Rundfunk: Durch eine Vorsperre mittels besonderem PIN kann von den ansonsten auch hier geltenden Sendezeitbeschränkungen abgewichen werden. Die Satzungsermächtigung folgt aus § 9 Abs. 2 S. 1 JMStV.
Die Jugendschutzrichtlinien sind über die Website der KJM abrufbar, die Jugendschutzsatzung ist unter anderem auf der Website der KJM verfügbar.
Zweck des TMG ist unter anderem die Fortentwicklung der Medienordnung durch Zusammenführung der wirtschaftsbezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste. Die Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr sollen mit Blick auf die wirtschaftliche und technologische Entwicklung der neuen Dienste auch zukünftig unabhängig vom Verbreitungsweg entwicklungsoffen ausgestaltet werden und so durch Anbieter und Nutzer einfacher handhabbar sein. Den Gesetzestext finden Sie im Onlineangebot des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Das Jugendschutzgesetz (JuschG) ersetzte ab dem 01.04.2003 das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) sowie das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG). Es ist ein Bundesgesetz und enthält u.a. die rechtlichen Vorgaben für den Jugendschutz bei Trägermedien (gegenständliche Kommunikationsmittel, Offline-Produkte). Geregelt werden darin auch die Stufen der Alterskennzeichnung. Den Gesetzestext finden Sie im Onlineangebot des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Das JuSchG soll im Laufe des Jahres 2020 novelliert werden. Alle weiteren Informationen zum Gesetzgesetzgebungsverfahren finden Sie hier.
Das Strafgesetzbuch ist ein Bundesgesetz und beinhaltet eine Vielzahl der in Deutschland geltenden Strafbestimmungen. Darunter sind auch Tatbestände, die das Verbreiten bzw. Zugänglichmachen bestimmter Inhalte im Internet einschränken bzw. verbieten. Viele Verstöße gegen den Jugendmedienschutz werden (auch oder nur) als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert.
Das StGB und das OWiG finden Sie im Onlineangebot des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Anbieter von Telemedien dürfen bei ihrem Angebot insbesondere nicht gegen die folgenden Vorschriften verstoßen:
- §§ 86, 86a StGB: Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen bzw. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- § 111 StGB: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- § 129 StGB: Unterstützung oder Werbung für eine kriminelle Vereinigung
- § 129a StGB: Gründung, Beteiligung, Unterstützung oder Werben für eine terroristische Vereinigung
- § 130 StGB: Volksverhetzung
- § 130a StGB: Anleitung zu Straftaten
- § 131 StGB: Gewaltdarstellung
- § 184 StGB: Einfache Pornografie
- § 184a StGB: Gewalt- und Tierpornografie
- § 184b StGB: Kinderpornografie
- § 184c StGB: Jugendpornografie
- § 184d StGB: Verbreitung pornografischer Darstellungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
- § 120 OWiG: Werbung für Prostitution
Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) ist als Staatsvertrag der Bundesländer ursprünglich am 31.08.1991 in Kraft getreten und enthielt grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk sowie einzelne Vorgaben für Telemedien. Er wird seit dem 7. November 2020 durch den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland ersetzt.
Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) ist ein Staatsvertrag der Bundesländer. Er enthält Vorgaben über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung öffentlichen Glücksspiels. Ziele sind neben der Verhinderung von Glücksspielsucht eine Begrenzung des Glücksspielangebots sowie die Gewährleistung von Jugend- und Spielerschutz. Der Gesetzestext ist hier abrufbar.
Der Rundfunkstaatsvertrag enthält die ermächtigung der Landesmedienanstalten, übereinstimmende Satzungen oder Richtlinien zu Rechtsfragen der Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen zu erlassen. Mit der Satzung vom 23. Februar 2009 haben sie davon Gebrauch gemacht und entsprechende Regelungen für den Bereich Rundfunk und Telemedien getroffen. Die Satzung können Sie auf der Website die-medienanstalten.de finden.
Internationales Recht
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) gehört zu den internationalen Menschrechtsverträgen der Vereinten Nationen und ist das wichtigste internationale Menschenrechtsinstrumentarium für Kinder. Es verpflichtet die Vertragsstaaten weltweit, u.a. Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen.
In der Europäischen Union gilt die Richtlinie über die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie. Die Richtlinie harmonisiert in der EU die Definition von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern und enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet. Außerdem werden Mindestvorschriften für Sanktionen festgelegt und ebenfalls Aspekte der Prävention als auch der Hilfe für die Opfer geregelt.
Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) koordiniert europaweit Rechtsvorschriften für den audiovisuellen Medienmarkt. Ziel ist es, die grenzüberschreitende Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten zu harmonisieren und zu vereinfachen. Die derzeit geltende Richtlinie basiert auf der EG-Fernsehrichtlinie von 1989 (RL 89/552/EWG), welche sich auf die Regelung des Fernsehens beschränkte. Erst 2007 wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie mit der wachsenden Bedeutung von Internetdiensten ausgeweitet (RL 2010/13/EU, umbenannt in: Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste). 2015 kündigte die EU-Kommission die Überarbeitung der AVMD-RL an, um der veränderten audiovisuellen Medienlandschaft Rechnung zu tragen. Die überarbeitete Richtlinie wurde am 28. November 2018 im EU-Amtsblatt verkündet (Synopse des Instituts für Europäisches Medienrecht). Bis zum 19. September 2020 müssen die Vorgaben in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie trifft Vorgaben für das Fernsehen, die audiovisuellen Mediendienste auf Abruf sowie nun auch für Videoplattformen. Hier werden auch jugendmedienschutzrechtliche Anforderungen vorgegeben, wie der Schutz von Minderjährigen vor ungeeigneten Inhalten (vgl. Art. 6a, Art. 28b).
Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr beinhaltet einheitliche Vorschriften in der EU in Bezug auf verschiedene Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs. Dabei enthält die Richtlinie keinen speziellen Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen, sondern regelt für alle Verbraucher gleichermaßen wichtige Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs, wie beispielsweise Werbung, Online-Bestellungen und –Verträge und die Haftung von Diensteanbietern.