Stand: Juli 2018

I. Worum geht es?

Der Schutz der Menschenwürde wird schon in unserer Verfassung zur obersten Pflicht erklärt (Art. 1 Abs. 1 GG) und durch die Unabwägbarkeitsklausel über alle anderen Grundrechte gestellt. Diesem hohen Verfassungsrang wird auch im Bereich der Medien Rechnung getragen, weshalb der JMStV über den Jugendschutz hinaus auch den Schutz der Menschenwürde zum Auftrag hat. Näher konkretisiert wird dies dadurch, dass § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV menschenwürdeverletzende Inhalte in den Medien für absolut unzulässig erklärt.

Der Begriff Menschenwürde ist nicht klar definiert. Eine Verletzung der Menschenwürde soll aber jedenfalls dann vorliegen, wenn der Mensch zum bloßen austauschbaren Objekt herabgewürdigt wird. Geschmacklose, polemische Äußerungen, die auf eine Kränkung der Person(en) zielen, reichen hierfür nicht aus. Aufgrund der Unschärfe des Begriffs Menschenwürde und seiner Unabwägbarkeit mit anderen Grundrechten bedarf es einer gewissen Intensität: Dem Menschen muss sein fundamentaler Wert und Achtungsanspruch abgesprochen werden, der ihn als Subjekt kennzeichnet. Diese Feststellung hat immer einer Einzelfallbetrachtung zu unterliegen. Dabei kommt es allein auf die Beurteilung der Art und Weise der Darstellung aus Sicht eines unvoreingenommen durchschnittlichen Nutzers an, eine Herabwürdigungsabsicht des Anbieters ist nicht erforderlich.

Eine Verletzung soll nicht nur in Bezug auf die Würde des konkret zur Schau gestellten Menschen möglich sein, sondern auch dann, wenn die Menschenwürde als vom Individuum losgelöstes Prinzip unserer Werteordnung – also quasi die Würde der „Gattung Mensch“ – durch abstrakte Darstellungen tangiert ist.

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Ob eine Menschenwürdeverletzung vorliegt, lässt sich aufgrund der Unschärfe des Begriffes und seines hohen subjektiven Gehalts selbst bei einer genauen Einzelfallbetrachtung oft schwer beurteilen. Diese Entscheidung erscheint noch einmal schwieriger, wenn man sich die Rolle der Medien als „Vierte Gewalt“ vor Augen hält, in der gerade durch die Darstellung von Elend, Missständen und Ungerechtigkeiten Aufmerksamkeit generiert und so zur Beseitigung von Übeln beigetragen wird. Dennoch haben sich in der Praxis einige Fallgruppen herausgebildet, die leitend für die Beurteilung von Inhalten im Hinblick auf einen Menschenwürdeverstoß sein sollen. Hierin findet auch eine (noch so) idealistische Mediendarstellung ihre Grenzen.

Welche Fallgruppen gibt es?

Soweit es sich um ein tatsächliches Geschehen handelt, kann die Menschenwürde allein dadurch verletzt sein, dass sterbende oder schwer leidende Menschen dargestellt werden. Erfasst werden hier neben dem Akt des Sterbens an sich körperliche und seelische Leiden. Körperlich sind Leiden z.B. aufgrund schwerer oder lang andauernder Gebrechen, die lebensbeeinträchtigend für den Betroffenen sind. Seelisch sind Leiden, die für den Betroffenen z.B. aufgrund von Schmerzen oder Demütigungen unerträglich sind, was anhand von Schreien oder Weinkrämpfen objektiv Ausdruck erlangen kann. Diese Fallgruppe wird häufig bei der Darstellung von Unfällen, Misshandlungen oder Hinrichtungen relevant. Beispiele sind Snuff-Videos, Gore-Seiten, propagandistische Hinrichtungsvideos, Misshandlungen eines Pflegebedürftigen oder Opfer schwerer Naturkatastrophen.

In einer weiteren Fallgruppe lassen sich voyeuristische, „genüsslich verharrende“ Darstellungen von Leichen oder Grausamkeiten wie Folter und Verstümmlung zusammenfassen. Hier kann eine Verletzung der Menschenwürde auch bei fiktiven Darstellungen vorliegen. Diese resultiert daraus, dass Menschen zu bloßen Leidensobjekten herabgewürdigt werden, die lediglich der Befriedigung von Sensationslust und Unterhaltungsbedürfnissen dienen. Menschenähnliche Wesen wie Vampire oder Zombies können aber keine Würdeträger sein. Beispiele können hier nachgestellte Szenen z.B. von verstümmelten Leichen, Unfallopfern mit herausquellenden Gedärmen oder Vergewaltigungen sein.

Und schließlich verstößt auch eine Kommerzialisierung des Menschen zu Unterhaltungszwecken unter zwei Voraussetzungen gegen die Menschenwürde. Erstens muss die dargestellte Person als Mittel/Werkzeug für die Geschäftszwecke des Anbieters ausgenutzt werden, sodass seine Persönlichkeit vollkommen in den Hintergrund rückt. Daneben muss die Situation für den Betroffenen aufgrund einer gewissen (Wissens-)Überlegenheit des Anbieters undurchschaubar und nicht zu beherrschen und damit für ihn unausweichlich sein. Beispiele hierfür sind die Überbringung einer Todesnachricht vor laufender Kamera oder Bum Fights (Obdachlosenkämpfe vor laufender Kamera gegen Geld).

Ist eine Einwilligung des Betroffenen möglich?

Eine Einwilligung in eine Menschenwürdeverletzung soll entgegen des Wortlautes der Vorschrift dann möglich sein, wenn über die Würde des Betroffenen hinaus die Menschenwürde als abstraktes Grundprinzip unberührt bleibt. Diesbezüglich muss der Einwilligende allerdings überhaupt um die Möglichkeit dieser Verletzung wissen und darf keinerlei Zwängen oder Beurteilungsmängeln unterliegen, die eine Freiwilligkeit seiner Entscheidung ausschließen können. Beispielsweise können die Gewährung von Alkohol, Geld oder Nahrung gegenüber mittellosen und süchtigen Personen als Gegenleistung für diverse entwürdigende Handlungen eine Einwilligung ausschließen.

Wann und in welchem Umfang greift das Berichterstattungsprivileg?

Unter Berichterstattung fallen Nachrichten oder Dokumentationen, mittels derer Informationen über ein tatsächliches Geschehen vermittelt werden sollen. Die Einbettung der Darstellung in eine Berichterstattung wirkt nicht rechtfertigend sondern muss schon bei der Klärung der Frage berücksichtigt werden, ob überhaupt eine Menschenwürdeverletzung vorliegt. Vom Berichterstattungsprivileg sind Inhalte beispielsweise dann nicht mehr gedeckt, wenn die Art und Weise der Darstellung oder ihre Dauer weit über das hinausgehen was notwendig ist, um dem Zuschauer die erforderlichen Informationen verständlich zu machen. Dies stellte u.a. das OVG Lüneburg (Urt. V. 20.10.2088, JMS-Report 6/2008, S. 67 ff.) hinsichtlich mehrmals hintereinander und zu lang geschnittener Misshandlungsszenen eines Pflegebedürftigen fest.

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