Stand: Dezember 2015 (erste überarbeitete Fassung)

I. Worum geht es?

Das Herkunftslandprinzip bezeichnet Regelungen, die im gemeinsamen europäischen Binnenmarkt gelten und den grenzüberschreitenden Dienstleistungs- und Warenverkehr ordnen. Dieses Prinzip schützt geschäftsmäßige Anbieter davor, eine Vielzahl nationaler Regelungen einhalten zu müssen. Grundsätzlich gelten stattdessen die Regelungen des jeweiligen Herkunftslandes.

Im Bereich der Medien hat dieses Prinzip eine besondere Bedeutung. Es ist für die Schaffung des Binnenmarktes unverzichtbar und soll Mediendiensteanbietern die nötige Rechtssicherheit zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle bieten; außerdem ist es Voraussetzung für den freien Informationsfluss in Europa. Für audiovisuelle Mediendienste, also für das Fernsehen und telemediale Abrufdienste, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger angeboten werden, bildet die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU – AVMD-Richtlinie) dafür die europarechtliche Grundlage. In Deutschland ist das Herkunftslandprinzip für den Bereich Telemedien durch § 3 Telemediengesetz (TMG) umgesetzt. Dieses enthält nur wenige Ausnahmen vom grundsätzlichen Vorrang des Rechts des jeweiligen Ursprungslandes, z.B. im Jugendmedienschutz.

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Die AVMD-Richtlinie legt u.a. gemeinsame Mindeststandards für die Beschränkung von audiovisuellen Mediendiensten aus Gründen des Jugendschutzes fest. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch strengere Vorgaben einführen.

Grundsätzlich gilt: Um den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu beeinträchtigen, haben die gesetzlichen Vorgaben desjenigen Landes Vorrang, in dem der Diensteanbieter seinen Sitz hat. Ein Anbieter mit Sitz in Deutschland muss sich also grundsätzlich an deutsches Recht halten, nicht jedoch – zusätzlich – auch an die rechtlichen Vorgaben anderer EU-Mitgliedsstaaten, in denen sein Angebot bestimmungsgemäß abgerufen werden kann.

Wie wird im Einzelfall ermittelt, welches Recht anwendbar ist?

Zunächst muss das „Sitzland“ bestimmt werden. Dies ist gemäß § 2a Abs. 2 TMG üblicherweise das Land, in dem sich die Hauptniederlassung befindet oder in dem ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist. Agiert der Anbieter demnach maßgeblich in bzw. aus Deutschland, so gilt deutsches Recht.

Ist das Sitzland hingegen ein anderes EU-Mitgliedsland und wird der Dienst auch für Deutschland angeboten, so gilt zwar ebenfalls zunächst deutsches Recht, denn das Unternehmen ist unabhängig von seiner Herkunft ?Diensteanbieter? i.S.d. TMG bzw. Anbieter i.S.d. JMStV. Allerdings verdrängt das Recht des Herkunfts- bzw. Sitzlandes das deutsche Recht dann, wenn letzteres im Vergleich strenger ist und deshalb das Erbringen von Telemediendiensten behindern oder einschränken würde (§ 3 Abs. 2 S. 1 TMG).

Gibt es Ausnahmen von diesem Prinzip?

Die AVMD-Richtlinie lässt Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs unter bestimmten, sehr eng auszulegenden Voraussetzungen ausnahmsweise zu, z.B. aus Gründen des Jugendschutzes (Art. 3 Abs. 4). Deutschland hat von dieser Ausnahmebefugnis in § 3 Abs. 5 TMG Gebrauch gemacht. Relevant ist insbesondere dessen Nr. 1 (u.a. Jugendschutz): Für einen Anbieter mit Sitz im EU-Ausland gilt abweichend von § 3 Abs. 2 TMG also unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem deutsches Recht, wenn dieses dem Schutz der in § 3 Abs. 5 TMG genannten Rechtsgüter dient.

Jedoch stellt das Herkunftslandprinzip einen so wichtigen Grundpfeiler für den Binnenmarkt dar, dass die Hürden für dessen Durchbrechung in der Praxis kaum jemals zu nehmen sind. So muss eine ernste und schwerwiegende Gefahr für die in der Richtlinie benannten Schutzgüter bestehen und die zu ergreifenden Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Dabei spielt es beispielsweise eine Rolle, ob das Angebot im Sitzland selbst zulässig ist sowie wie intensiv und nachhaltig der Verstoß gegen deutsches Recht ist.

Können deutsche Behörden gegen einen Anbieter aus dem EU-Ausland vorgehen?

Vor behördlichen Maßnahmen müssen das Sitzland zuvor fruchtlos zur Ergreifung eigener Maßnahmen aufgefordert und die Europäische Kommission über die zu ergreifenden Maßnahmen informiert werden (§ 3 Abs. 5 S. 2 TMG). Dies gilt jedoch u.a. nicht für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Verstöße gegen deutsches Jugendmedienschutzrecht sind in der Regel Ordnungswidrigkeiten. Die zuständige Landesmedienanstalt kann zumindest theoretisch unmittelbar gegen das Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsland vorgehen. In der Praxis ist dies jedoch, soweit ersichtlich, noch nie geschehen. Auch dürfte eine Vollstreckung schwierig sein.

Weiterführende Informationen

§ 3 TMG: Herkunftslandprinzip

  1. In der Bundesrepublik Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG [E-Commerce-Richtlinie] und 89/552/EWG [Fernsehrichtlinie; fortgeschrieben als AVMD-Richtlinie] geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
  2. Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt.
  3. (…)
  4. (…)
  5. Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter, der in einem [anderen EU-Land als Deutschland] niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz

1. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen sowie die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,

2. (…)
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 – mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten – sehen Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG sowie Artikel 2a Absatz 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG Konsultations- und Informationspflichten vor.