Stand: Juni 2021

I. Worum geht es?

Die Vorschriften zu Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen in Rundfunk und Telemedien ergeben sich in erster Linie aus dem Medienstaatsvertrag (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 bis 6, Abs. 2 und Abs. 3 MStV). Nun haben die Landesmedienanstalten von ihrer Satzungsermächtigung gem. § 72 S. 1 MStV Gebrauch gemacht und eine neue Satzung zur Durchführung der Gewinnspielvorschriften des Medienstaatsvertrags (GSS) erlassen, welche am 15. April 2021 in Kraft getreten ist. Diese enthält unter anderem zusätzliche Bestimmungen zum Jugendschutz. Darüber hinaus sind vor dem Hintergrund des Jugendschutzes stets auch die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu berücksichtigen.

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Anwendungsbereich, § 2 Abs. 1 GSS

Die Bestimmungen der GSS finden bei der Teilnahme an Gewinnspielen bzw. Gewinnspielsendungen Anwendung. Bei einem Gewinnspiel spricht man von einem Bestandteil eines Rundfunkprogramms oder eines Telemedienangebots, der den nutzenden Personen im Falle der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes, insbesondere in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen, bietet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GSS). Eine Gewinnspielsendung liegt dann vor, wenn ein inhaltlich zusammenhängender, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms oder eines Telemedienangebots von mehr als drei Minuten Länge (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GSS) gegeben ist. Zudem darf das Teilnahmeentgelt bei einem Gewinnspiel höchstens 0,50 Euro betragen (§ 11 Abs. 1 S. 6 MStV). Der Gesetzgeber gestattet grundsätzlich die Veranstaltung von Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen (§ 11 Abs. 1 S. 1 MStV).

Gewinnspiele sind hinsichtlich der Begriffsbestimmung vom Glückspiel abzugrenzen. Das Glückspiel ist vom Gesetzgeber mit einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt versehen (§§ 284 ff StGB i.V.m. GlüStV) und ist demzufolge auch nicht von dem Anwendungsbereich der GSS erfasst. Ein Glückspiel ist daran zu erkennen, dass eine „nicht unbeträchtliche Leistung, die die Mitspielberechtigung begründet“, erforderlich ist.

Die Vorschriften des JMStV, des GlüStV, dem UWG und zum Telekommunikationsrecht bleiben in diesem Zusammenhang unberührt (§ 1 Abs. 2 GSS).

Jugendschutzbestimmungen, § 3 GSS

Die Jugendschutzbestimmungen sind in § 3 GSS geregelt und sollen nur Anwendung finden, soweit es sich um Gewinnspiele oder Gewinnspielsendungen gegen Entgelt handelt (§ 2 Abs. 2 GSS). Von einer Unentgeltlichkeit eines Angebots spricht man, wenn für die Nutzung pro Teilnahme bei telefonischem Kontakt maximal 0,14 Euro, für eine SMS maximal 0,20 Euro, bei postalischem Kontakt die Kosten einer Postkarte nicht übertroffen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GSS). Zwar hat sich das Porto für eine normale Postkarte mittlerweile auf 0,60 Euro verteuert, jedoch wird man hier trotzdem noch von einer unentgeltlichen Teilnahme ausgehen können, weil diese Art der Teilnahme in der Satzung ausdrücklich als unentgeltlich bezeichnet und gerade nicht auf einen fixen Betrag festgelegt wird.

Bei Gewinnspielsendungen ist zu berücksichtigen, dass eine Teilnahme von Minderjährigen stets unzulässig ist (§ 3 Abs. 1 S. 1 GSS). Eine Teilnahme an Gewinnspielen ist hingegen lediglich für Minderjährige unter 14 Jahren untersagt (§ 3 Abs. 1 S. 2 GGS). Dies hat zur Folge, dass bei untersagter Teilnahme eines Minderjährigen auch keine Gewinnausschüttung gestattet ist (§ 3 Abs. 1 S. 3 GSS).

Des Weiteren enthält die Satzung Tatbestände, welche bestimmte Vorgehensweisen der Anbieter für unzulässig erklären, um einen umfangreichen Schutz für Kinder und Jugendliche gewährleisten zu können. Zum einen dürfen besonders kinder- und jugendaffine Gewinnspielsendungen, insbesondere die Auslobung von Waren und Produkten als Gewinn, die vor allem auf Minderjährige einen großen Anreiz zur Teilnahme ausüben, nicht ausgestrahlt werden. Zum anderen sind Gewinnfragen, die vor allem Kinder und Jugendliche ansprechen, unzulässig (§ 3 Abs. 2 GSS). Schlussendlich sind auch Teilnahmeappelle zu Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen, die ausschließlich oder ausdrücklich auch an Minderjährige gerichtet sind und deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, unzulässig.

Gewinnspiele bei Minderjährigen und der Datenschutz, DSGVO

Bei der Teilnahme von Minderjährigen an Gewinnspielen ist letztlich noch auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hinzuweisen. Bei Gewinnspielen werden i.d.R. personenbezogene Daten erhoben (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Hierbei muss beachtet werden, dass die Einwilligung zur Datenverarbeitung bei Minderjährigen unter 16 Jahren grundsätzlich durch die Eltern erfolgen muss (Art. 8 Abs. 1 S. 2 DSGVO). Erfolgt die Datenverarbeitung jedoch allein zum Zwecke der Durchführung des Gewinnspiels, ist sie ohne gesonderte Einwilligung zulässig (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO). Hierzu muss auf leicht verständliche und für Minderjährige geeignete Datenschutzinformationen besonders Wert gelegt werden.

Auch muss der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) beachtet werden. Das bedeutet, dass personenbezogene Daten nur erhoben werden dürfen, wenn sie für die Durchführung des Gewinnspiels unabdingbar sind.

Das Prinzip der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) besagt des Weiteren, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur zu dem vorab festgelegten Zweck, also der Durchführung und Abwicklung des Gewinnspiels gestattet ist.

Schließlich muss auch das Kopplungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DSGVO) eingehalten werden. Demnach muss für die Weiterverarbeitung der erhobenen Daten, z.B. zu Werbezwecken, eine gesonderte Erlaubnis getrennt von der Gewinnspielteilnahme vorliegen. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren ist eine solche Erlaubnis durch die Eltern zwingend.

Bußgeldvorschriften

Die GSS normiert in § 12 Abs. 1, wann eine Ordnungswidrigkeit gem. § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 20 MStV vorliegt. Eine Ordnungswidrigkeit kann gem. § 12 Abs. 2 GSS mit einer Geldbuße von bis 500.000 Euro geahndet werden. Im Zusammenhang mit den Jugendschutzbestimmungen begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer entgegen § 3 Abs. 1 GSS bei konkreten Anhaltspunkten für eine Minderjährigkeit einer nutzenden Person bzw. einer Minderjährigkeit unter 14 Jahren das Alter der nutzenden Person nicht überprüft oder bei erwiesener Minderjährigkeit einer nutzenden Person bzw. einer Minderjährigkeit unter 14 Jahren deren weitere Teilnahme sowie die Gewinnauszahlung nicht unterbindet (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 GSS). Des Weiteren liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn entgegen § 9 Abs. 3 GSS in den Teilnahmebedingungen nicht auf den Jugendschutz gem. § 3 Abs. 1 GSS hingewiesen wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 9 GSS). Bei Verstößen gegen die zuvor dargestellten Vorschriften aus der DSGVO richtet sich die Höhe des Bußgeldes nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO. Danach können Geldbußen von bis zu 20.000.000 Euro verhängt werden oder im Falle eines Unternehmens von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

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