Stand: Juni 2021

I. Worum geht es?

Die Freiheit eines jeden, Informationen, Fotos, Videos oder seine Meinung im Internet zu veröffentlichen, ist in Deutschland grundrechtlich geschützt. Wie viele andere Grundrechte auch, findet die Meinungsfreiheit allerdings ihre Grenzen, wenn Rechte und Interessen von anderen tangiert werden.

Damit ein effektiver Rechtsschutz sowohl auf privater, als auch auf öffentlicher Ebene möglich ist, müssen Anbieter von Internetinhalten in den meisten Fällen Informationen angeben, die eine eindeutige Identifizierung und ggf. die Kontaktaufnahme durch Dritte ermöglichen. Auch aus Verbraucherschutzgründen sind diese Informationen wichtig, wenn es beispielsweise um Vertragsschlüsse online geht.

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Wo finden sich Vorschriften über die Anbieterkennzeichnung?

Regeln über die allgemeinen Informationspflichten sind in § 5 Telemediengesetz (TMG) und in § 18 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV) enthalten. Spezielle Vorgaben für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote finden sich in § 18 Abs. 2 MStV.

Wer muss eine Anbieterkennzeichnung haben?

Es gilt der Grundsatz: Anbieter von Inhalten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, müssen stets ihren Namen und ihre Postanschrift angeben. Ist der Anbieter eine juristische Person (z.B. ein Unternehmen), muss auch der Vertretungsberechtigte (z.B. Vorstand, Geschäftsführer) benannt werden (§ 18 Abs. 1 MStV). Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen (z.B. bei Inhalten, die den engsten persönlichen Lebensbereich betreffen und bei denen keine Gefahr besteht, dass Rechte Dritter betroffen sein können) ist eine Anbieterkennzeichnung entbehrlich.

Wer muss mehr als lediglich Namen und Anschrift angeben?

Diensteanbieter, also natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (§ 2 S. 1 Nr. 1 TMG), benötigen neben Namen und Anschrift dann eine weitergehende Anbieterkennzeichnung, wenn sie geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien zur Verfügung stellen (§ 5 Abs. 1 TMG).

Das Merkmal „geschäftsmäßig“ ist hier sehr weit zu verstehen. Gewerbsmäßiges Handeln oder eine Gewinnerzielungsabsicht sind dafür nicht erforderlich. Es genügt beispielsweise, dass mit einem Angebot Werbeerlöse erzielt werden sollen, z.B. mit Google AdSense. Wird der Betreiber entgeltlich tätig, wenn er also eine wirtschaftliche Gegenleistung für sein Internetangebot erhält, so handelt er selbstverständlich geschäftsmäßig. Nicht geschäftsmäßig handelt ein Anbieter jedoch dann, wenn er lediglich Links zu Angeboten Dritter bereithält, unabhängig davon, ob das dortige Angebot kostenpflichtig ist. Eine Ausnahme besteht, wenn er für diese Verlinkung wiederum eine wirtschaftliche Gegenleistung erhält (z.B. über Partnerprogramme, Affiliate-Links).

Welche Angaben sind im Detail erforderlich?

Die bei geschäftsmäßigen Anbietern von Telemedien erforderlichen Informationen sind in § 5 Abs. 1 TMG zusammengefasst. Stets erforderlich sind:

  1. Name (bei natürlichen Personen mindestens ein ausgeschriebener Vorname und der Zuname) und Anschrift des Wohnortes bzw. der Niederlassung (kein Postfach); bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte
  2. E-Mail-Adresse (immer, ohne Ausnahme) und ein weiterer direkter Kommunikationskanal (z.B. Telefonnummer; alternativ Kontaktformular, wenn kurzfristige Antwort sichergestellt ist)

Je nach Anbieter können weitere Informationen erforderlich sein:

  1. zuständige Aufsichtsbehörde nebst Anschrift (z.B. bei Spielhallen oder Maklern)
  2. Register, in das der Anbieter eingetragen ist (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister; ggf. auch entsprechende ausländische Register), und Registernummer
  3. berufsspezifische Angaben bei bestimmten gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen (z.B. Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Hebammen): Kammern, berufsrechtliche Regelungen
  4. USt-IdNr. gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz; W-IdNr. gemäß § 139c Abgabenordnung; nicht erforderlich: Steuernummer
  5. ggf. Hinweis auf laufendes Abwicklungs- bzw. Liquidationsverfahren bei einer AG, KGaA oder GmbH

Die Anbieterkennzeichnung ist darüber hinaus ein geeigneter Ort, um auf den Jugendschutzbeauftragten hinzuweisen (siehe auch Jugendschutzbeauftragter).

Welche besonderen Regelungen gelten für journalistische Angebote?

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen zusätzlich eine für den Inhalt verantwortliche Person benennen und deren Anschrift angeben (§ 18 Abs. 2 MStV). Die Pflicht ist der presserechtlichen Impressumspflicht nachgebildet. Diese Vorschrift gilt nicht allein für die elektronische Presse, auch Blogs können unter diese Regelung fallen.

Wo muss sich das Impressum befinden?

Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (§ 5 Abs. 1 TMG). Die Informationen müssen also ohne langes Suchen zu finden sein. Mehr als zwei Schritte dürfen hierfür nicht erforderlich sein. Als Bezeichnungen sind Impressum, Kontakt oder Anbieterkennzeichnung ebenso gängig wie ausreichend. Diese Informationen selbst dürfen auch auf einer anderen Website bzw. unter einer anderen Domain erreichbar sein, was z.B. für Facebook-Seiten oder Twitter-Konten relevant ist: Deren Inhaber dürfen von dort auf ihre an anderer Stelle (z.B. auf ihrer eigenen Website) hinterlegte Anbieterkennzeichnung verweisen.

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