Unser Angebot
Die FSM bietet für Unternehmen ein breites Angebot. Wir helfen bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben und helfen bei der Alterseinstufung von Angeboten z.B. mit einem einfach zu nutzenden Altersklassifizierungssystem. Die FSM unterstützt außerdem bei der Bewertung von rechtlichen, technischen und pädagogischen Sachverhalten. Wir beraten die Mitglieder individuell und bieten Ihnen Zugang zu neuen Entwicklungen und Möglichkeiten im Jugendschutzbereich. Außerdem bieten wir einen Gutachterservice an und vergeben Prüfsiegel.
Die FSM kann als Jugendschutzbeauftragter eingesetzt werden. Eine breite Palette an Fortbildungs- und Veranstaltungsangeboten komplettiert das Portfolio. Unternehmen können mit Hilfe der FSM einen wichtigen Beitrag für ihre Corporate Social Responsibility leisten und z.B. unsere zahlreichen Projekte zur Medienbildung von Kindern, Eltern und Lehrern unterstützen.
Individuelle Beratung
Sie wollen Ihre Inhalte nur bestimmten Altersgruppen zu Verfügung stellen, wissen aber nicht nach welchen Kriterien Sie ein Altersverifikationssystem auswählen sollen? Ihre Kollegen aus der Produktentwicklung wollen ein neues Features vorstellen, kennen aber die gesetzlichen Jugendschutzvorgaben nicht? Oder sind Sie ein kleines Unternehmen, das die gesetzliche Pflicht für einen Jugendschutzbeauftragten erfüllen will, wissen aber nicht, wen Sie dafür einsetzen sollen? Die FSM steht Ihren Mitgliedern als kompetenter Ansprechpartner für alle Bereiche des Jugendmedienschutzes zur Verfügung. Wir beraten Sie bei der Erfüllung nationaler und internationaler Jugendschutzvorgaben, bei der Produktentwicklung und der Gestaltung Ihrer Angebote. Weitere Informationen zur Mitgliedschaft oder kontaktieren Sie die Geschäftsstelle.
Selbstregulierung und Privilegierung
Die Mitgliedschaft bei der FSM hat den großen Vorteil, dass bei Streitigkeiten mit der staatlichen Aufsicht zuerst die FSM eingeschaltet wird und direkte Sanktionen gesetzlich ausgeschlossen sind. Die FSM ist seit 2005 eine staatlich anerkannte Freiwillige Selbstkontrolleinrichtung und damit Teil des in Deutschland geltenden Systems der regulierten Selbstregulierung. Anerkannte Selbstkontrollen haben eine Pufferfunktion zwischen staatlicher Aufsicht und den Mitgliedsunternehmen inne. Von dieser sogenannten Privilegierungswirkung profitieren alle ordentlichen FSM-Mitglieder. Weitere Informationen zur Mitgliedschaft
Anerkennung Jugendschutzprogramme
Anbieter von Jugendschutzprogrammen bzw. technischen Jugendschutzlösungen können diese seit 1. Oktober 2016 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle wie der FSM zur Anerkennung vorlegen. Bei Positivbewertung wird ein Gütesiegel vergeben, das Nutzer auf gute Angebote aufmerksam macht. Unternehmen können dadurch aus der Masse an Produkten herausstechen und ihre Verbreitung erhöhen.
Mithilfe von Jugendschutzprogrammen können Eltern steuern, welche Inhalte ihre Kinder sehen können. Es gibt ganz verschiedene Arten solcher Programme. Manche werden auf dem PC installiert und lassen sich individuell für jeden Nutzer konfigurieren, um nur den Zugang zu geeigneten Inhalten freizugeben. Andere funktionieren innerhalb geschlossener Systeme, wie z.B. in Spielkonsolen oder Video-on-Demand-Diensten. Einige Systeme sind für Kinder und Jugendliche aller Altersstufen gedacht, wiederum andere richten sich besonders an Eltern mit Kindern in einem bestimmten Alter. Auch die Zugangssteuerung über den Router oder auf der Ebene des Internet-Providers ist denkbar.
Die FSM prüft das System anhand der gesetzlichen Grundlage (§ 11 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages – JMStV) und berücksichtigt dabei auch die von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erarbeiteten Kriterien. Bei der Entscheidung hat die FSM einen Beurteilungsspielraum und kann so für jeden Einzelfall individuell bewerten, ob ein Jugendschutzprogramm für seine vorgesehene Verwendung geeignet ist.
Erfüllt ein Jugendschutzprogramm alle Kriterien, vergibt die FSM ein Gütesiegel, das Eltern zeigt, worum es sich bei diesem Tool handelt.
So unterschiedlich Jugendschutzprogramme auch sein können, einige Anforderungen müssen alle erfüllen:
- Einen altersdifferenzierten Zugang zu Inhalten bieten: Eltern können eine Altersstufe wählen und einstellen. Anhand dieser Einstellung sind Inhalte und Angebote verfügbar oder gesperrt.
- Alterskennzeichen auslesen: Anbieter von Onlineinhalten können ihren Angeboten eine technische Alterskennzeichnung zuordnen. Diese Bewertung wird vom Jugendschutzprogramm genutzt, um zu entscheiden, ob der jeweilige Inhalt verfügbar ist.
- Vor beeinträchtigenden Inhalten schützen: Nicht alle Websites oder anderen Onlinemedien sind für Kinder und Jugendliche aller Altersstufen geeignet. Jugendschutzprogramme müssen in der Lage sein, anhand der von den Eltern vorgenommenen Einstellung zuverlässig zu erkennen, ob ein Angebot für Kinder und Jugendliche der betreffenden Altersstufe beeinträchtigend oder sogar schädlich sein kann.
- Dem Stand der Technik entsprechen: Das Programm muss sich fortschrittlicher Methoden bedienen, um Kinder und Jugendliche wirksam vor problematischen Inhalten zu schützen und ihnen gleichzeitig die für sie gedachten und geeigneten Inhalte nicht vorzuenthalten. Aufwand und Nutzen müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis stehen.
- Benutzerfreundlich zu verwenden sein: Aller Erfahrung nach werden Tools, die kompliziert oder unübersichtlich zu bedienen sind, nur selten aktiviert. Deshalb ist die Nutzerfreundlichkeit wichtig bei der Entscheidung, ob ein Jugendschutzprogramm für die Verwendung durch Eltern geeignet ist.
Die individuellen Anforderungen an ein Jugendschutzprogramm hängen stark davon ab, für welche Plattform es gedacht ist und für welche Altersstufen es verwendet werden soll. Die Kriterien der KJM geben einen ersten Überblick über mögliche Prüfpunkte. Im Rahmen des Bewertungsverfahrens bei der FSM erstellen wir für jedes zu prüfende Jugendschutzprogramm einen individuellen Bewertungsplan und machen den Anbieter des Tools vor Beginn der Prüfung mit den Anforderungen vertraut.
Welche anerkannten Jugendschutzprogramme gibt es?
Möchten Sie mehr über Jugendschutzprogramme oder das Bewertungsverfahren der FSM wissen? Sprechen Sie uns sehr gern jederzeit dazu an!
EU und Internationales
Welche Altersstufen sind in Dänemark relevant? Wer ist zuständig für Zulassung und Aufsicht von Video-on-Demand-Angeboten in Großbritannien? Wie kann Erwachsenenunterhaltung in Polen online rechtskonform angeboten werden? Welche Werbebeschränkungen gibt es in Österreich? Wie lassen sich die Jugendschutzkriterien für Filme in den USA in Einklang bringen mit denen in Deutschland?
Unser Ziel ist es, unsere Mitglieder auch bei speziellen Fragen zum Jugendmedienschutz außerhalb Deutschlands umfassend und präzise zu beraten und sie mit Fachleuten für den jeweiligen Markt in direkten Kontakt zu bringen. Wir verfügen hierfür über ein breites Netzwerk an Experten aus Wissenschaft und Praxis, mit denen wir zum Teil bereits seit vielen Jahren intensiv und vertrauensvoll kooperieren.
Seit Gründung der FSM arbeiten wir mit staatlichen und privatwirtschaftlichen Stellen aus der ganzen Welt eng zusammen, sei es im Beschwerdestellennetzwerk INHOPE, als Partner in internationalen Projekten wie z.B. MIRACLE oder als Experte für Selbstregulierung und Jugendschutz online bei Initiativen wie der ICT Coalition und der CEO Coalition to Make the Internet a Better Place for Children.
Die FSM bringt sich in die Diskussionen der EU rund um den Umgang mit illegalen Onlineinhalten ein.
Mitgliedern der FSM bieten wir Zugang zu aktuellen Themen und Ergebnissen internationaler Konferenzen und Studien, die Beantwortung von jugendschutzrelevanten Fragen rechtlicher, technischer und pädagogischer Art mit Bezug zu anderen Ländern und die Möglichkeit des Austausches mit Ansprechpartnern aus aller Welt.
Weitere Informationen zur Mitgliedschaft
Gutachterkommission / Prüfsiegel
Gutachterkommission
Die Gutachterkommission ist an Angebot für FSM-Mitglieder, um juristische, technische oder medienwissenschaftliche Sachverhalte klären zu lassen. Die rechtlichen Vorgaben für den Jugendmedienschutz sind komplex und oft lassen sich entsprechende Fragestellungen kaum ohne Berücksichtigung einer technischen Komponente oder Fragen der Medienwirkungsforschung beantworten. Solche interdisziplinären Fragen in Gutachtenform beantworten zu lassen, kann ausgesprochen kostspielig und zeitintensiv sein, wenn es Unternehmen überhaupt gelingt, einen geeigneten Gutachter zu finden. FSM-Mitgliedern bietet sich daher ein einzigartiger Service. Die Kommission besteht aus einem großen Pool an Experten, die für jeden Einzelfall individuell zusammengestellt werden. Sie erhalten ein schriftliches Gutachten, das speziell auf die Anforderungen des Auftraggebers eingeht. Prüfmaßstab des Gutachtens sind die Vereinsdokumente der FSM sowie der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und die Satzungen und Richtlinien nach § 19 Abs. 2 JMStV. Weitere Informationen zum Verfahren können dem Statut der Gutachterkommission entnommen werden.
Je nach Art und Umfang erfolgt die Begutachtung im Online- oder im Face-to-Face-Verfahren. Die Kosten für die Inanspruchnahme der Gutachterkommission ergeben sich aus der Gebührenordnung.
Leistung | Gebühr |
---|---|
Online-Verfahren | 700 Euro |
Face-to-Face-Verfahren | ab 2.500 € |
Prüfsiegel
Sind klar abgrenzbare Inhalte (Webinhalte, technische Systeme) Gegenstand der Begutachtung durch die Gutachterkommission und stehen die geprüften Inhalte vollständig im Einklang mit FSM-Vereinsdokumenten und gesetzlichen Anforderungen, kann ein Prüfsiegel erteilt werden, mit dem das Unternehmen anschaulich auf die Rechtskonformität hinweisen kann. Internetnutzer können damit auf einen Blick einschätzen, ob eine Website oder ein Altersverifikationssystem nach Auffassung der FSM den deutschen jugendmedienschutzrechtlichen Vorgaben sowie den Vereinsdokumenten der FSM entspricht. Ihr Vertrauen in das Internetangebot kann auf diese Weise weiter gestärkt werden.
Erhält das Mitgliedsunternehmen das Prüfsiegel, so veröffentlicht es das Logo in unmittelbar räumlichem Zusammenhang mit dem Begutachtungsgegenstand und dokumentiert auf diese Weise die Qualität seines Angebots im Hinblick auf den Jugendmedienschutz. In einem ergänzenden Informationstext, zu dem direkt vom Prüfsiegel-Logo verlinkt wird, wird der Internetnutzer zugleich transparent über die Art und den Umfang der Begutachtung unterrichtet.
Vergebene Prüfsiegel
Die FSM-Gutachterkommission ist in ihrer Entscheidung vom 28. Juni 2020 zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei insic-AVS um ein technisches Mittel im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV handelt, mit dem Anbieter den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten regulieren können. Weiterhin hat die Gutachterkommission festgestellt, dass mit dem insic-AVS eine verlässliche Altersverifikation durchgeführt werden kann, um eine geschlossene Benutzergruppe im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV zu gewährleisten und somit sicherzustellen, dass nur Erwachsene Zugang zu entsprechend geschützten Inhalten haben.
Bei dem modularen System der insic GmbH handelt es sich um eine KI basierte Identifizierung und Altersprüfung mittels Gesichts- und Ausweiserkennung. Nutzerinnen und Nutzer laden dazu Bilder der Vorder-und Rückseite ihres Personalausweises oder Reisepasses hoch. Die insic-Systeme lesen aus diesen Abbildungen die Daten automatisiert aus. Wenn das Auslesen des Ausweisdokuments ergibt, dass der Nutzer volljährig ist, gleicht das insic-System in einem zusätzlichen zweiten Schritt die Bildaufnahme mit einer Live-Aufnahme der Nutzerinnen und Nutzer ab. Dabei werden die biometrischen Merkmale beider Aufnahmen verglichen und abgeglichen. Eine parallel laufende Stimmungserkennung kann den Missbrauch des Systems durch Fotos ausschließen.
In Fällen biometrischer Übereinstimmung kann insic mit hoher Sicherheit von der Plausibilität der Altersüberprüfung ausgehen. Insbesondere die automatisierte Erfassung und Prüfung der Ausweisdaten stellt in Kombination mit dem Abgleich der biometrischen Daten von Ausweisdokument und Lebendaufnahme des Endgerätenutzers den prototypischen Anwendungsfall einer plausiblen Altersüberprüfung dar.
Datenschutz-, vertrags-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Bewertungen sind nicht in die Prüfung eingegangen.
Die FSM-Gutachterkommission ist in ihrer Entscheidung vom 12. Mai 2020 zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei Yoti Age Scan um ein technisches Mittel im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV handelt, mit dem Anbieter den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten regulieren können. Weiterhin hat die Gutachterkommission festgestellt, dass mit der Yoti App / Yoti ID eine Altersverifikation durchgeführt werden kann, um eine geschlossene Benutzergruppe im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV zu gewährleisten und somit sicherzustellen, dass nur Erwachsene Zugang zu entsprechend geschützten Inhalten haben.
Die Yoti App / Yoti ID arbeitet mit Ausweisinformationen, die per NFC oder Foto übermittelt werden. Nach erfolgter Identifizierung werden die entsprechenden Informationen in der Yoti App hinterlegt, mit deren Hilfe sich Nutzerinnen und Nutzer bei verschiedenen Diensten als volljährig authentifizieren können.
Yoti Age Scan kann durch Liveaufnahmen des Gesichts das wahrscheinliche Alter einer Person bestimmen. Unter Berücksichtigung eines bestimmten Puffers kann mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, ob eine Person das erforderliche Alter für den Zugang zu bestimmten Onlineinhalten hat.
Datenschutz-, vertrags-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Bewertungen sind nicht in die Prüfung eingegangen.
Der FSM-Gutachterausschuss hat am 27. September 2018 entschieden, dass das von der Sky Deutschland GmbH erstellte „Konzept zur Altersverifikation und Übermittlung eines Generalschlüssels (18+PIN) für eine geschlossene Benutzergruppe nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV“ die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – insbesondere die des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV – erfüllt, im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht und somit das FSM-Prüfsiegel erhält. Die Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung (einmalige Identifikation des Nutzers und Überprüfung der Volljährigkeit) und Authentifizierung (des Nutzers bei jedem Nutzungsvorgang). In die Beurteilung einbezogen waren zudem Abwägungen im Hinblick auf Möglichkeiten der Umgehung sowie Missbrauchspotentiale. Das Konzept der Sky Deutschland GmbH nutzt für den Schritt der Identifizierung und Altersverifikation im persönlichen Kontakt das „SOFORT Ident“-Verfahren der SOFORT GmbH, welches von der FSM-Gutachterkommission sowohl als vollständiges AVS als auch als jugendmedienschutzkonformes Modul für Altersverifikation eingestuft worden ist. Zentrales Element des AVS der Sky Deutschland GmbH ist auf der Stufe der Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang die Übermittlung eines Generalschlüssels (18+ PIN) unmittelbar nach ausschließlich erfolgreichem Durchlaufen des „SOFORT Ident“-Verfahrens per SMS an die vorab geprüfte Mobilfunknummer des Nutzers in einem zweistufigen Prozess mit weiteren flankierenden Schutzmaßnahmen. Der Gutachterausschuss stellte fest, dass das Konzept eine hinreichend effektive Barriere schafft, um Minderjährige von der Nutzung der so gesicherten Angebote auszuschließen. Der FSM-Gutachterausschuss beurteilte das Gesamtsystem daher als vollständiges Altersverifizierungssystem im Sinne des § 4 Abs.2 S. 2 JMStV positiv.
Der FSM-Gutachterausschuss hat mit Entscheidung vom 24.03.2017 bestätigt, dass das Konzept der SOFORT GmbH für die Altersverifikation "SOFORT Ident" die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – insbesondere die des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV – erfüllt und im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht und somit das FSM-Prüfsiegel erhält. Die Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung (einmalige Identifikation des Nutzers und Überprüfung der Volljährigkeit) und Authentifizierung (bei jedem Nutzungsvorgang) von Einzelnutzern. In die Beurteilung einbezogen waren zudem Abwägungen im Hinblick auf Möglichkeiten der Umgehung sowie Missbrauchspotentiale. Der Gutachterausschuss stellte fest, dass das Konzept eine hinreichend effektive Barriere schafft, um Minderjährige von der Nutzung der so gesicherten Angebote auszuschließen. Im Ergebnis hat der der FSM-Gutachterausschuss sowohl den Teilschritt Identifizierung als Modul für Altersverifikationssysteme als auch das Konzept zum Gesamtsystem „SOFORT Ident“ als vollständiges Altersverifizierungssystem im Sinne des § 4 Abs.2 S. 2 JMStV positiv bewertet.
Der FSM-Gutachterausschuss ist am 25.07.2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Auftraggeberin mit dem im Sky Online-Konzept beschriebenen Maßnahmen ausreichend Sorge dafür trägt, dass Kinder und Jugendliche der jeweils betroffenen Altersstufe für sie entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen können. Die Maßnahmen entsprechen den Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) und den Verhaltenskodizes der FSM.
Der Dienst kombiniert lineare (Livestream) und non-lineare (Video on Demand) Inhalte. Aufgrund der Ausgestaltung und Einkleidung in ein als Telemedium zu klassifizierendes Gesamtpaket ist der Gutachterausschuss zu dem Ergebnis gekommen, den Dienst insgesamt an den Jugendschutzanforderungen zu messen, die an ein telemediales Angebot zu stellen sind.
Nach dem vorgelegten Konzept werden direkt an Kinder gerichtete Angebote in einer gesonderten Rubrik zur Verfügung gestellt und nicht mit solchen vermischt, die für Minderjährige unter 14 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend sind. Im Hinblick auf die Zugänglichmachung von Inhalten „ab 16“ und „ab 18“ genügen die Schufa Q-bit-basierte Altersüberprüfung und die Form der PIN-Generierung und -Abfrage, sowie die von der Auftraggeberin vorgesehenen Schutz-, Informations- und Kostenrisikoaspekte bei der PIN-Abfrage in der Gesamtbetrachtung den rechtlichen Anforderungen an das zu erreichende Schutzniveau (§§ 5 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 JMStV) .
Der Gutachterausschuss hat keine Prüfung datenschutz-, wettbewerbs- oder vertragsrechtlicher Aspekte vorgenommen.
Der FSM-Gutachterausschuss ist in seiner Entscheidung vom 30. April 2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass die RTL Interactive GmbH mit den im Jugendschutz-Konzept für die HbbTV-App „clipfish“ beschriebenen Maßnahmen Sorge dafür trägt, dass Kinder und Jugendliche der jeweils betroffenen Altersstufe für sie entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen können. Die Maßnahmen entsprechen den Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) und den Verhaltenskodizes der FSM.
Insbesondere wird das im Konzept beschriebene System den Anforderungen der §§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 5 JMStV gerecht. Nach dem Konzept werden explizit an Kinder gerichtete Angebote nicht mit Inhalten vermischt, die für unter 14-Jährige entwicklungsbeeinträchtigend sind. Weiter genügen das eingesetzte Perso-Check-Verfahren zur Zugänglichmachung von Inhalten „ab 16 Jahren“ sowie die Vorkehrungen der Anbieterin gegen Weitergabe und Missbrauch der Zugangsdaten den rechtlichen Anforderungen an das zu erreichende Schutzniveau. Der Zugriff auf die Inhalte erfordert das vorherige Anlegen eines Benutzerkontos mit Abfrage der Personalausweisnummer. Die im Rahmen des Registrierungsprozesses durch den Nutzer selbst generierte PIN muss beim Abruf von Inhalten „ab 16“ stets erneut eingegeben werden, wobei die Ziffern während der Eingabe unkenntlich, d.h. nicht ablesbar, sind. Der Nutzer hat zudem die Möglichkeit, die PIN-Abfrage für Inhalte „ab 16“ generell zu deaktivieren, wenn er bestätigt, dass im Haushalt keine Minderjährigen unter 16 Jahren leben. Eine unzulässige Verschiebung der Verantwortlichkeit für dieses Zugangshemmnis vom Anbieter auf den Nutzer erfolgt dadurch aber nicht: In der Voreinstellungen ist die PIN-Abfrage stets aktiviert, sodass es eines aktiven Opt-Out des berechtigten und durch Perso-Check altersgeprüften Nutzes bedarf, um die PIN-Abfrage zu unterbinden. Die Deaktivierung der PIN ist nur im Browser über eine technisch mit „ab 16 Jahren“ gekennzeichnete Seite möglich und kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Auch wenn die PIN-Abfrage deaktiviert worden ist, erscheint beim Zugriff auf Inhalte „ab 16“ in der HbbTV-App stets ein Fenster mit einem Jugendschutzhinweis und der Erinnerung, dass die PIN-Abfrage ausgeschaltet ist.
Der Gutachterausschuss hat keine Prüfung datenschutz-, wettbewerbs- oder vertragsrechtlicher Aspekte vorgenommen.
Der FSM-Gutachterausschuss ist in seiner Entscheidung vom 24. September 2014 zum Ergebnis gekommen, dass das Jugendschutzkonzept der NeoLotto Ltd. für die Vermittlung von Lotterieprodukten über die GOLOTTO-App die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – insbesondere die des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV – erfüllt und im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht. Weiterhin kommt der FSM-Gutachterausschuss zu dem Schluss, dass mit diesem System der Ausschluss minderjähriger Spieler durch Identifizierung und Authentifizierung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV gewährleistet wird. Die Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung des Nutzers und der Authentifizierung beim jeweiligen Nutzungsvorgang.
Für die Teilnahme am Regelspielbetrieb ist die erfolgreiche Identifizierung und Volljährigkeitsprüfung mittels „SCHUFA Identitätscheck Jugendschutz“ oder „PostIdent“-Verfahren erforderlich. Zur Freischaltung des Nutzerkontos wird ein Code entweder mittels Mikroüberweisung oder per Einschreiben eigenhändig übermittelt. Vor Erhalt und Nutzung des Aktivierungscodes ist ein vorläufiges Spiel für die Dauer von 14 Tagen zu Lasten des Bankkontos oder der Kreditkarte des registrierten Nutzers mit einem begrenzten Einsatz möglich. Gewinne können in jedem Fall erst nach vollständiger Aktivierung des Nutzerkontos ausgezahlt werden.
Datenschutz-, vertrags-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Bewertungen sind nicht in die Prüfung eingegangen.
Der FSM-Gutachterausschuss ist in seiner Entscheidung vom 18. November 2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass das Konzept der Deutschen Telekom AG "ID-Pass – das Altersverifikationssystem der Deutschen Telekom" die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – insbesondere die des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV – erfüllt und im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht. Die Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung von Einzelnutzern und der Authentifizierung beim jeweiligen Nutzungsvorgang. Das Konzept zum ID-Pass sieht unter Weiterentwicklung des bisher zum Einsatz gekommenen Systems „NetGate“ unter dem neuen Label „ID-Pass“ insgesamt fünf Möglichkeiten zur Identifizierung und Volljährigkeitsprüfung mittels Altersverifikation vor: das PostIdent-Verfahren, der Schufa Identitätscheck Premium, das PartnerIdent-Verfahren, die Identitäts- und Volljährigkeitsprüfung mittels neuem Personalausweis (ePerso) sowie im Rahmen des Online.Ident-Verfahrens. Je nach gewähltem Verfahren zur Identifizierung und Volljährigkeitsprüfung sind im Konzept zum ID-Pass unterschiedliche Möglichkeiten der Übermittlung bzw. Vergabe eines individuellen Authentifizierungsschlüssels vorgesehen, mit dem die zuvor identifizierten und als volljährig verifizierten Nutzer Zugang zur geschlossenen Benutzergruppe erhalten. Welche Zugangsdaten im Einzelnen dann vor jedem Nutzungsvorgang einzugeben sind, ist abhängig vom genutzten Endgerät und dem Status des Nutzers als Kunde mit oder ohne Dauerschulverhältnis zur Deutschen Telekom AG. Datenschutz-, vertrags-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Bewertungen sind nicht in die Prüfung eingegangen, Abwägungen im Hinblick auf Möglichkeiten der Umgehung sowie Missbrauchspotentiale sind demgegenüber einbezogen worden. Im Ergebnis hat der FSM-Gutachterausschuss das Konzept zum Gesamtsystem "ID-Pass" sowohl als Altersverifizierungssystem im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV als auch als technisches Mittel im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV positiv bewertet. Weiterhin kommt der FSM-Gutachterausschuss zu dem Schluss, dass mit diesem System der Ausschluss minderjähriger Spieler durch Identifizierung und Authentifizierung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV gewährleistet werden kann.
Der FSM-Gutachterausschuss hat mit Entscheidung vom 23. Januar 2013 bestätigt, dass das Konzept der SOFORT AG für die Altersverifikation „SOFORT Ident – Verifizierung mit dem neuen Personalausweis“ die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – insbesondere die des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV – erfüllt, im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht und somit das FSM-Prüfsiegel erhält. Die Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung (einmalige Identifikation des Nutzers und Überprüfung der Volljährigkeit) und Authentifizierung dieses Nutzers bei jedem Nutzungsvorgang. In die Beurteilung einbezogen waren zudem Abwägungen im Hinblick auf Möglichkeiten der Umgehung, sowie Missbrauchspotentiale. Zentrales Element dieses AVS ist die Nutzung der eID-Funktion des neuen Personalausweises. Identifizierung und Authentifizierung werden bei jedem Nutzungsvorgang erneut und vollständig durchgeführt. Der Gutachterausschuss stellte fest, dass das Konzept eine hinreichend effektive Barriere schafft, um Minderjährige von der Nutzung der so gesicherten Angebote auszuschließen. Das Zusammenfallen von Identifizierung und Authentifizierung steht der erforderlichen Zweistufigkeit nicht entgegen. Im Ergebnis hat der FSM-Gutachterausschuss sowohl das Konzept zum Gesamtsystem „SOFORT Ident – Verifizierung mit dem neuen Personalausweis“ als vollständiges Altersverifikationssystem, als auch den Teilschritt Identifizierung als Modul für Altersverifikationssysteme im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV positiv bewertet.
Der FSM-Gutachterausschuss ist in seiner Entscheidung vom 30. April 2012 zu dem Ergebnis gekommen, dass das Konzept der Deutschen Telekom AG "Online.Ident / Direkt.Ident" für die Altersverifikation die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – insbesondere die des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV – erfüllt und im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht. Die Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung (einmalige Identifikation des Nutzers und Überprüfung der Volljährigkeit) und Authentifizierung (bei jedem Nutzungsvorgang) von Einzelnutzern. Als zentrales Sicherheitsinstrument nutzt das System, das in dem von der FSM-Gutachterkommission geprüften Konzept beschrieben wird, die persönlichen Zugangsdaten für das Online-Banking. Zusätzlich erfolgt ein Datenabgleich mit den bei der SCHUFA hinterlegten Informationen (Identitätscheck Premium/Q-Bit). Urheberrechtliche sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen waren nicht Teil der Begutachtung. In die Beurteilung einbezogen waren jedoch umfassende Abwägungen im Hinblick auf Möglichkeiten der Umgehung sowie Missbrauchspotentiale. Der Gutachterausschuss stellte fest, dass das Konzept eine hinreichend effektive Barriere schafft, um Minderjährige von der Nutzung der so gesicherten Angebote auszuschließen. Im Ergebnis hat der FSM-Gutachterausschuss sowohl das Konzept zum Gesamtsystem "Online.Ident / Direkt.Ident" als vollständiges Altersverifizierungssystem im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, als auch den Teilschritt "Identifizierung Plus" als Modul für den Schritt der einmaligen Identifikation positiv bewertet.
Der FSM-Gutachterausschuss ist in seiner Entscheidung vom 02. April 2008 zu dem Ergebnis gekommen, dass das Konzept der Cybits AG (Wiesbaden) für die Altersverifikation "[verify-U] II" die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – insbesondere die des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV – erfüllt und im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht. Die Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung (einmalige Identifikation des Nutzers und Überprüfung der Volljährigkeit) und Authentifizierung (bei jedem Nutzungsvorgang) von Einzelnutzern. Urheberrechtliche sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen waren nicht Teil der Begutachtung. In die Beurteilung einbezogen waren jedoch umfassende Abwägungen im Hinblick auf Möglichkeiten der Umgehung sowie Missbrauchspotentiale, sowie die sich aus vorhersehbaren von dritter Seiter veranlassten Modifizierungen im Identifikationsverfahren möglicherweise ergebenden Sicherheitslücken. Auf der Grundlage der im Januar 2008 von der Cybits AG bei der FSM eingereichten "Beschreibung des Altersverifikationssystems [verify-U] II" prüfte der Gutachterausschuss die Konformität des Systems mit den Anforderungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages fu¨r geschlossene Benutzergruppen. Sowohl die angebotenen Optionen der Identifizierungsstufe als auch das für die Authentifizierung erforderliche Schlüsselpaar aus einem Passwort und einer (anzumeldenden) Hardwarekomponente (PC, Mobilfunkgerät oder Set-Top-Box) bewirken eine hinreichend effektive Barriere, um Minderjährige von der Nutzung der damit in einer geschlossene Benutzergruppe gesicherten Angebote (relativ unzulässige Angebote nach § 4 Abs. 2 JMStV) auszuschließen. Der FSM-Gutachterausschuss beurteilte das Gesamtsystem "[verify-U] II" daher als vollständiges Altersverifizierungssystem im Sinne des § 4 Abs.2 S. 2 JMStV positiv.
Prüfsiegel
Beschwerdeausschuss
Grundsätzlich wird jede Beschwerde, die bei der FSM eingeht, zunächst von den Mitarbeitern der Beschwerdestelle gesichtet. In einigen Fällen wird die Beschwerde dem Beschwerdeausschuss der FSM vorgelegt. Dies geschieht bei folgenden Sachverhalten: Über Beschwerden gegen ein Mitglied der FSM entscheidet stets der Beschwerdeausschuss, sofern das Unternehmen der Beschwerde nicht bereits im Vorfeld selbst abgeholfen hat. Gleichwohl entscheidet der Beschwerdeausschuss immer dann, wenn die Beschwerde durch die KJM an die FSM herangetragen worden ist.
Liegt ein Verstoß gegen jugendmedienschutzrechtliche Vorschriften vor und ist der Beschwerdegegner nicht Mitglied der FSM, wird diesem grundsätzlich zunächst die Möglichkeit gegeben selbst Abhilfe zu schaffen. Erfolgt diese nicht, kann die FSM Beschwerdestelle den Beschwerdeausschuss einberufen.
Der Beschwerdeausschuss der FSM umfasst 24 Mitglieder, die gemäß Geschäftsverteilungsplan abwechselnd in einzelnen Beschwerdeausschüssen mit jeweils drei Mitgliedern zur Entscheidungsfindung zusammenkommen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses kommen aus den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereichen z.B. Juristen, Medienpädagogen und Kommunikationswissenschaftler.
Ein Beschwerdeausschuss besteht aus mindestens drei Prüfern, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden bestimmen. Ein Beschwerdeausschuss ist kein festes Gremium, sondern wird jeweils durch den Leiter der Beschwerdestelle gemäß Geschäftsverteilungsordnung und Geschäftsverteilungsplan und nach Maßgabe der Auswahlkriterien entsprechend der Satzung zusammengestellt.
Die Mitgliedschaft im Beschwerdeausschuss ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind in ihrer Arbeit der Vereinssatzung, dem Verhaltenskodex und der Beschwerdeordnung der FSM verpflichtet.
Bei der Bewertung der Jugendschutzkonformität von Internet-Angeboten richten sich die Mitglieder des Beschwerdeausschusses nach den Vorgaben der Prüfgrundsätze der FSM.
Jugendschutzbeauftragter
Geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie Anbieter von Suchmaschinen müssen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen (Informationen zur Bestellung von Jugendschutzbeauftragten).
Anbieter mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten.
Eine solche Möglichkeit bietet die FSM ihren Mitgliedern an. Durch die Mitgliedschaft in der FSM kann diese als Jugendschutzbeauftragter eingesetzt werden. Weitere Informationen zur Mitgliedschaft