Selbstverpflichtungen
Die FSM setzt Standards im Jugendschutz, indem sie zusammen mit ihren Mitgliedsunternehmen freiwillige Selbstverpflichtungen für verschiedene Bereiche der Onlinewelt entwickelt. Aufgabe einer Selbstkontrolleinrichtung wie der FSM ist es den vorgegebenen gesetzlichen Rahmen mit praktischem Leben zu füllen. Wenn Branchenstandards zusammen mit den Unternehmen entwickelt werden, ist sowohl die Wahrung des Jugendmedienschutzes als auch die tatsächliche Umsetzung gewährleistet. Die in den Selbstverpflichtungen festgelegten Regelungen basieren auf den gesetzlichen Grundlagen, haben jedoch den Vorteil, dass sie schneller und flexibler an neue Trends und Technologien angepasst werden können.
Verhaltenskodizes
Die FSM hat im Laufe der letzten Jahre Verhaltenskodizes für verschiedene Bereiche der Onlinewelt entwickelt. So wurde bspw. im März 2009 mit den damaligen großen deutschen Anbietern von Sozialen Netzwerken VZnet Netzwerke, Lokalisten und wer-kennt-wen ein Verhaltenskodex ins Leben gerufen, der den Jugend- Daten- und Verbraucherschutz deutlich verbessert hat. Die Unternehmen verpflichteten sich im Kodex, vor allem junge Nutzer durch technische Maßnahmen vor Missbrauchshandlungen Dritter wie bspw. Cyberbullying zu schützen und durch eine verstärkte Aufklärung von Minderjährigen, Eltern und Pädagogen gezielt darauf hinzuweisen, welche Schutzmöglichkeiten bestehen.
Außerdem wurde von der FSM bereits 2007 gemeinsam mit Mobilfunkunternehmen (Debitel, E-Plus, Mobilcom, O2, Talkline, T-Mobile und Vodafone) eine Selbstverpflichtungserklärung aufgesetzt. Darin enthaltene Maßnahmen waren z.B. eine einheitliche und kostenfreie Jugendschutzhotline unter 22988, Elterninformation bei Vertragsschluss über jugendmedienschutzrelevante Themen und die Optimierung der Onlineinformationen der Unternehmen. Die FSM hat ebenfalls zusammen mit deutschen Chatanbietern (Knuddels, Lycos Europe, RTL interactive und Super RTL) im November 2007 einen freiwilligen Verhaltenskodex entwickelt mit dem Ziel, den Kinder- und Jugendschutz bei der Nutzung von Chats in Deutschland zu verbessern. Als Maßnahmen enthielt der Kodex z.B. die verpflichtende Anwesenheit von Moderatoren, Alarmierungs- und Ignorierfunktionen, eine Bad-Word-Liste und Altersverifizierung der Chatteilnehmer.
Suchmaschinen
Im Februar 2005 haben die bekanntesten deutschen Suchmaschinenanbieter Google, IAC Search & Media mit ask.de, MSN Deutschland, Searchteq GmbH mit dem Onlinedienst Suchen.de, T-Online und Yahoo! Deutschland mit Yahoo.de unter dem Dach der FSM die Selbstkontrolle Suchmaschinen gegründet. Sie ist die weltweit erste Initiative, in der sich die wichtigsten, den Markt bestimmenden Unternehmen im Rahmen eines freiwilligen Engagements zusammengefunden haben, um sich gemeinsam über einheitliche Standards zur Gewährleistung von Verbraucher- und Jugendschutz bei gleichzeitiger Wahrung der Meinungsfreiheit und der Vermeidung von Zensur zu verständigen. Gemeinsam mit der FSM haben die Suchmaschinen einen Verhaltenssubkodex entwickelt.
Verhaltenssubkodex der Suchmaschinenanbieter
Die Suchmaschinen verpflichten sich mit Unterzeichnung zu folgenden Maßnahmen:
- Aufklärung und Information über die Funktionsweise der Suchmaschinen
- Transparente Gestaltung der Suchergebnisse (u.a. Kennzeichnung von Werbung)
- Einsatz technischer Vorrichtungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jugendgefährdenden Inhalten
- Grundsatz der Datensparsamkeit mit Nutzerdaten
- Verbesserung des Jugendmedienschutzes (insbesondere Schutz vor jugendgefährdenden Inhalten)
- Nichtanzeige von Internetadressen, die auf dem Index jugendgefährdender Medien der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPJM) stehen (BPjM-Modul)
BPjM-Modul
Im Sinne eines gemeinsamen Jugendschutzengagements von Wirtschaft, Freiwilliger Selbstkontrolle und staatlicher Aufsicht hat die Selbstkontrolle Suchmaschinen in Kooperation mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ein technisches Verfahren entwickelt, welches durch die Einbindung des BPjM-Moduls sicherstellt, dass Internetadressen (URLs), die von der BPjM auf die Liste jugendgefährdender Medien ("Index") gesetzt wurden, in den Ergebnislisten der Suchmaschinen nicht mehr angezeigt werden.
Ob ein Inhalt jugendgefährdend ist und deshalb in Suchergebnislisten nicht angezeigt werden sollte, entscheiden somit nicht die einzelnen Suchmaschinen. Stattdessen wird die Entscheidung zum Ausblenden von Suchergebnissen, die gegen deutsches Recht verstoßen, durch die BPjM in einem transparenten, rechtsstaatlichen Verfahren getroffen.
Durch dieses Vorgehen ist ausgeschlossen, letztlich kaum definierbare moralische Vorstellungen mit der Hilfe von Suchmaschinen-Algorithmen durchsetzen zu wollen. Es handelt sich also gerade nicht um eine willkürliche Entscheidung, die als Zensur von Suchergebnissen ohnehin unzulässig wäre.
Auf diesem Weg leisten die Suchmaschinenbetreiber gemeinsam mit der BPjM einen grundlegenden Beitrag zur Verbesserung des Verbraucher- und Jugendmedienschutzes in Deutschland.
Teletext
Trotz der begrenzten technischen Möglichkeiten erfreut sich Teletext ungebrochener Beliebtheit. Einer der wesentlichen Gründe dafür dürfte sein, dass Teletext sehr einfach und schnell zugänglich ist: Mit nur einem Druck auf die Fernbedienung lassen sich neben Informationen zum aktuellen Fernsehprogramm auch Nachrichten und die verschiedensten Serviceangebote (Wetter, Sportergebnisse, Lottozahlen) unkompliziert und bequem abrufen.
Rechtliche Einordnung
Auch wenn sich Teletext und WWW strukturell wie technisch deutlich voneinander unterscheiden, handelt es sich bei beiden um Telemedien. Für Teletext war dies lange Zeit in § 2 Abs. 1 S. 4 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) legaldefiniert. Seit Inkrafttreten des Zwölften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag – RÄStV) am 1. Juni 2009 ergibt sich dies indirekt noch aus § 58 Abs. 2 RStV; auch der Bundesgesetzgeber ging im Gesetzentwurf zum Telemediengesetz (TMG) seinerzeit ausdrücklich davon aus, dass es sich bei Teletext um ein Telemediendienst handelt (BT-Drs. 16/3078, S. 13, r. Sp.).
Verhaltenskodex
Insbesondere im Bereich der Werbung im Teletext gibt es Bereiche, die unter den Gesichtspunkten des Jugendmedienschutzes besonderer Aufmerksamkeit bedürfen. Um den hohen gesetzlichen Anforderungen bestmöglich nachkommen zu können, haben die Mitgliedsunternehmen der FSM, die auf dem Gebiet Teletext als Anbieter oder Dienstleister tätig sind, ihre Anstrengungen gebündelt und u.a. einen gemeinsamen Verhaltenskodex entwickelt.
Konkrete Maßnahmen des Verhaltenskodex sind z.B.:
- keine Verwendung von absolut oder relativ unzulässigen sowie entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten
- Unterzeichner verpflichten sich Dienste nicht mehr zu bewerben, bei denen sie sichere Kenntnis davon haben, dass sie gegen geltendes Jugendmedienschutzrecht verstoßen
- Nutzung der von der FSM-Gutachterkommission entwickelten Regeln für die Bewertung von Text- und Grafikelementen im Teletext