Außergerichtliche Streitbeilegung im DSA – Können wir vom NetzDG lernen?

Termin
24.11.2021, Online-Veranstaltung, 11:00 bis 12:00 Uhr
Veranstalter

FSM

Moderation: Torben Klausa
Torben Klausa forscht, schreibt und moderiert zu Fragen der Platt­form­regulierung.

Referierende
Porträtfoto: Tabea Rößner

Porträtfoto: Josephine Ballon

Portätfoto: Jörg Wimmers

Porträtfoto: Martin Drechsler

Thema

Eine europaweit einheitliche und zeitgemäße Plattformregulierung – das hat sich der Digital Services Act (DSA) zum Ziel gesetzt. Seither wird nicht nur in Fachkreisen kontrovers über das „Grundgesetz für die digitale Welt“ diskutiert.

Mit Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Politik und Praxis beleuchteten wir in dieser Online-Paneldiskussion einen besonderen Aspekt des DSA: die außergerichtliche Streitbeilegung (Art. 18 DSA-E).
Nach der Idee der EU-Kommission sollen sich Nutzerinnen und Nutzer künftig auch an unabhängige Stellen wenden können, wenn sie zum Beispiel mit Löschentscheidungen der Sozialen Netzwerke nicht einverstanden sind.

Gemeinsam mit Tabea Rößner (MdB BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Josephine Ballon (Head of Legal, HateAid), Jörg Wimmers (Rechtsanwalt, Taylor Wessing) diskutierte FSM-Geschäftsführer Martin Drechsler über Vor- und Nachteile der außergerichtlichen Streitbeilegung: Was konkret bedeutet ein solches Verfahren für die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer auf der einen und die Plattformen auf der anderen Seite? Welche Rolle spielen in diesem Zusammenhang auch die bisherigen Erfahrungen mit den Regelungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG)? Wie würde sich damit das Verhältnis zwischen Selbstregulierung, Regulierter Selbstregulierung und Justiz verändern?

Dabei berichtete Martin Drechsler auch von den bisherigen Erfahrungen der Selbstregulierung nach dem NetzDG. Im Vergleich zu den hochwertigen Entscheidungen der unabhängigen NetzDG-Prüfausschüsse führe Art. 18 DSA-E zu neuen Unsicherheiten, nicht jedoch zu einer Stärkung der Rechtsordnung, so Drechsler. Die Entscheidungen wären unverbindlich und Rechtssuchende könnten beliebig oft zu unterschiedlichen Streitbeilegungsstellen gehen.

Auch aus Sicht von Tabea Rößner und Josephine Ballon ist bei der außergerichtlichen Streitbeilegung im DSA-E noch vieles unklar. Für Ballon sei die Intention von Art. 18 DSA-E nachvollziehbar, aber es gebe noch zu viele offene Fragen. Dazu gehöre laut Rößner auch die Unabhängigkeit, Fachkunde und Transparenz der Streitbeilegungsstellen. Eine rechtssichere Alternative seien zwar Gerichtsverfahren, jedoch würden viele Betroffene diesen Weg bislang nicht gehen, weil dieser kostenintensiv und langwierig sei, so Ballon weiter. Viele Betroffene gingen daher diesen Weg nicht. Die abschließende Klärung strittiger Rechtsfragen müsse laut Jörg Wimmers jedoch weiterhin Gerichten vorbehalten bleiben. Außergerichtliche Verfahren seine gerade für das Äußerungsrecht nicht geeignet. Um Gerichtsverfahren leichter zugänglich zu machen, wären z.B. Online-Verhandlungen denkbar.

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