As of: Oktober 2023

I. Worum geht es?

Als Content Creator werden zumeist Personen bezeichnet, die speziell Inhalte für Social Media aufbereiten, die sogenannten Influencerinnen und Influencer erreichen damit ein großes Publikum. Wenn Kinder sich und ihren Alltag auf sozialen Netzwerken wie YouTube, TikTok oder Instagram einer großen Menge an Menschen präsentieren, spricht man von Kinder-Influencing oder Kindern als Content Creator. Auch, wenn Eltern bei Instagram ein Bild mit ihrem Kind posten oder bei YouTube ein gemeinsames Video veröffentlichen, werden Kinder bereits in jungem Alter zu Akteurinnen und Akteuren im Netz. In beiden Fällen müssen Kinder vor Gefahren wie möglichen Privatsphäreverletzungen, sexueller Belästigung, Cybermobbing oder Cybergrooming geschützt und ihre Rechte gewahrt werden. Gleichzeitig haben Kinder ein Recht darauf, Teil des digitalen Alltags zu sein, Online-Angebote zu nutzen und sich Anderen auf digitalem Wege mitzuteilen. Es ergibt sich die Herausforderung Jugendmedienschutz und Teilhabe gleichermaßen zu ermöglichen.

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Welche Aufgabe haben die Eltern?

Sind Kinder im Internet zu sehen oder posten eigenen Content, tragen die Eltern als volljährige und geschäftsfähige Personen die Verantwortung für den Kanal. Sie müssen diesen entsprechend verwalten und sind dazu verpflichtet, rechtliche Vorgaben einzuhalten. Eltern stehen vor der Aufgabe, ihre Kinder im Netz zu begleiten und ihnen einen reflektierten und sicheren Umgang mit sozialen Medien zu ermöglichen.

Laut Artikel 17 der UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder ein Recht auf Mediennutzung. Damit Kinder Medien sicher und reflektiert nutzen können, sind sie bei der Mediennutzung auf die Begleitung und Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen. Eltern sollten sich mit Inhalten, Plattformen und Medien, die ihre Kinder im digitalen Bereich nutzen vertraut machen. Das gilt besonders für Online-Dienste auf denen Kinder eigene Inhalte erstellen. Außerdem können Eltern gemeinsam mit ihren Kindern im Internet nach interessanten Formaten und Angeboten suchen. Hierbei spielen Altersbeschränkungen genauso eine wichtige Rolle wie der Entwicklungsstand des eigenen Kindes. Zum Beispiel können Eltern mit ihren Kindern Regeln zur Mediennutzung vereinbaren und sollten mit ihren Kindern über das Verhalten gegenüber anderen Personen sprechen.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es?

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag 

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) regelt die Jugendschutzstandards für Telemedien und Rundfunk. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor Angeboten zu schützen, die deren Entwicklung beeinträchtigen oder gefährden können. Zudem werden auch Regelungen zu absolut unzulässigen Angeboten getroffen, die sowohl für Minderjährige als auch für Erwachsene unzulässig sind. Beim Erstellen von Content ist darauf zu achten, keine ungeeigneten Inhalte zu veröffentlichen. Die Inhalte dürfen weder das eigene noch andere Kinder schädigen oder ängstigen. Kinder sollten nicht in Badebekleidung, Unterwäsche oder Schlafsachen gefilmt werden. Szenen und Bilder, in denen Kinder in sexuell anzüglichen Posen dargestellt werden, sind absolut unzulässig (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV). Das Veröffentlichen solcher Darstellungen wird strafrechtlich verfolgt. Ungeeignet sind auch Inhalte, die Gewalt darstellen. Zudem sollten keine gefährlichen Situationen gefilmt werden, die andere Kinder zum Nachahmen animieren.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz

Die Beschäftigung von Kindern ist gemäß § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) grundsätzlich verboten. Nach § 2 Absatz 1 JArbSchG ist Kind im Sinne des Gesetzes, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Ausnahmen können für Kinder ab drei Jahren unter der Maßgabe der Regelungen des § 6 JArbSchG für Dreharbeiten auf Antrag bewilligt werden. Dabei ist zu beachten, dass für Kinder unter drei Jahren jede Form der Beschäftigung verboten ist. Eine Ausnahmebewilligung ist jedoch erst dann notwendig, wenn eine Beschäftigung des Kindes im Sinne des JArbSchG vorliegt. Einer Ausnahmebewilligung bedarf es somit nicht, wenn nur eine geringfügige und gelegentliche Hilfeleistung oder ein Fall der erlaubten Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 bis 4a JArbSchG vorliegt. Beschäftigung liegt i. d. R. vor, wenn das Kind mit seiner Contentproduktion Arbeit im wirtschaftlichen Sinne im Interesse eines Dritten leistet. Voraussetzung ist eine Weisungsgebundenheit des Kindes. Indizien für eine Beschäftigung im Sinne des JArbSchG sind eine gewisse Regelmäßigkeit, ein großer Umfang, längere Dauer der erfolgten Arbeitsleistung sowie eine Vergütungsvereinbarung. Ob eine genehmigungspflichtige Beschäftigung vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden. Sollten Kooperationen eingegangen werden, bei denen Vorgaben/Regieanweisungen o. ä. durch den Werbepartner erfolgen, sollten sich Eltern von den Jugendämtern bzw. den Gewerbeämtern beraten lassen.

Was gibt es sonst noch zu beachten?

Damit eine sichere Teilhabe gelingen kann, ist neben den rechtlichen Vorgaben zu Jugendmedien- und Arbeitsschutz auf einen sensiblen Umgang mit der Privatsphäre und den persönlichen Daten des Kindes und anderer Personen zu achten. Beispielsweise sollte es genug Rückzugsorte geben, an denen der Alltag nicht gefilmt wird. Persönliche Daten sind Daten, die Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person machen. Dazu gehören beispielsweise Namen, Telefonnummern, Kontodaten, die Anschrift und das Aussehen, aber auch Standortdaten (z. B. der Schulweg des Kindes). Diese Informationen sollten auf keinen Fall veröffentlicht werden.

Die Entscheidung, welche Inhalte unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen und dem Schutz der Privatsphäre hochgeladen werden, sollte immer beim Kind selbst liegen. In der Vergangenheit hochgeladenen Inhalte sollten regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sich das Kind noch wohl damit fühlt, dass diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind.

Um Kinder vor den Gefahren zu schützen und ihre Rechte zu wahren, bietet die Arbeitsgruppe „Kinder-Influencing“, die aus der FSM und sechs weiteren interdisziplinären Institutionen der Handlungsfelder Medienpädagogik, Jugendmedienschutz und Kindermedien besteht und von Media Smart e. V. koordiniert wird, umfangreiche Handlungsempfehlungen. Die wichtigen Aspekte stehen zusammengefasst in einer Checkliste zur Verfügung.

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