Stand: Juli 2018

I. Worum geht es?

Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 JMStV sind folgende Angebote in Rundfunk und Telemedien grundsätzlich unzulässig:

  1. sonstige pornografische Inhalte im Sinne von „einfach pornografisch“ in Abgrenzung zu „harter“ Pornografie, welche gemäß § 4 Abs. 1 JMStV bereits absolut verboten ist (siehe auch Gesetzliche Einstufung von Medieninhalten)
  2. von der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien  indizierte und in die Listenteile A und C der Liste aufgenommene oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleiche Angebote (siehe auch Liste der jugendgefährdenden Medien)
  3. offensichtlich schwer entwicklungsgefährdende Inhalte

Allerdings lässt S. 2 des § 4 Abs. 2 JMStV für Telemedien die Ausnahme zu, dass o.g. Inhalte in Telemedien zulässig sind, wenn der Anbieter sicherstellt, dass diese Angebote nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Der Gesetzestext benutzt hier den Begriff „geschlossene Benutzergruppe“. Eine geschlossene Benutzergruppe kann mittels eines Altersverifikationssystems (AVS) erreicht werden.

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Wie muss ein AVS aufgebaut sein?

In der Literatur und Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren die Ansicht durchgesetzt, dass ein wirksames AVS aus zwei Schritten aufgebaut ist:

  1. Identifizierung (verlässliche Altersprüfung bzw. Volljährigkeitsprüfung)
  2. Authentifizierung beim einzelnen Nutzungsvorgang
1. Identifizierungsstufe

Die Identifizierungsstufe soll sicherstellen, dass der Nutzer, der Zugang zum Angebot begehrt, tatsächlich ein Erwachsener ist. Die verlässliche Volljährigkeitsprüfung benötigt eine persönliche Identifizierung von natürlichen Personen inklusive der Überprüfung ihres Alters. Hierfür ist nach dem derzeitigen Stand der Technik grundsätzlich ein persönlicher Kontakt („face-to-face-Kontrolle“) erforderlich. Dabei ist es möglich unter bestimmten Voraussetzungen auch auf eine bereits zeitlich vorgelagerte face-to-face-Kontrolle einer vertrauenswürdigen Stelle (beispielsweise im Rahmen einer Bankkonteneröffnung oder eines Mobilfunkvertrages) zurückzugreifen.

Weiterhin ist eine rein technische Altersverifikation denkbar, wenn sie den Zuverlässigkeitsgrad einer persönlichen Altersprüfung erreicht (BGH I ZR 102/05, MMR 2008, 400, 403). So hat der FSM-Beschwerdeausschuss schon 2006 entschieden, dass ein zuverlässig gestalteter Webcam-Check dafür ausreichend sein kann. Dies hat der Bundesgerichtshof bestätigt und dabei die Entscheidung des FSM-Beschwerdeausschusses ausdrücklich aufgegriffen.

Einhellige Meinung ist, dass eine Identifizierung, die auf einer Personalausweiskennziffernprüfung beruht, (Perso-Check-Verfahren) dagegen nicht ausreichend ist.

2. Authentifizierungsstufe

Die Authentifizierung hat sicherzustellen, dass lediglich die zuvor identifizierte und altersgeprüfte Person Zugang zur geschlossenen Benutzergruppe erhält. Des Weiteren soll die massenhafte Verbreitung und Weitergabe von Zugangsdaten an unautorisierte Dritte erschwert werden.

Welche AVS gibt es?

Ob o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Der JMStV enthält kein Anerkennungsverfahren für geschlossene Benutzergruppen bzw. AVS. Die FSM hat bereits zahlreiche AVS bewertet. Für Mitgliedsunternehmen der FSM besteht die Möglichkeit eine solche Bewertung durch die FSM-Gutachterkommission – ein unabhängiges Expertengremium aus Juristen, Technikern und Gesellschaftswissenschaftlern – vornehmen zu lassen.

Was geschieht bei fehlendem oder unzureichendem AVS?

Bei Verstößen können die Landesmedienanstalten Sanktionen gegen den jeweiligen Anbieter verhängen. Sie bedienen sich hierfür der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die gemäß § 14 Abs. 2 JMStV als Organ der Landesmedienanstalten handelt.

Weiterführende Informationen