As of: Juli 2019

I. Worum geht es?

Die Debatte um Hassreden (Hate Speech) gegen verschiedene Personen und Personengruppen im Internet ist dieser Tage aktueller denn je. Die dabei nicht einfach zu beantwortende Frage ist, wann Äußerungen oder Darstellungen noch von dem zu schützenden Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, und wann sie bereits die Schwelle zur absolut unzulässigen oder gar strafbaren Volksverhetzung überschritten haben. Das gesunde Moralempfinden vieler Menschen setzt oftmals bereits früher an als die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) widergespiegelten Tatbestandsmerkmale der Volksverhetzung. Andererseits empfinden viele Internetuser Einschränkungen von Äußerungen im Netz schnell als zensurhafte Unterdrückung von Inhalten. Die Meinungsfreiheit als eines der wertvollsten Grundrechte unserer demokratischen Gesellschaft ist auch oder gerade gegenüber einer in der Gesellschaft mehrheitlich vertretenen Moralvorstellung zu schützen. Der Schutz von Meinungsäußerungen findet seine Grenzen jedoch dort, wo diese die Menschenwürde verletzen oder in ebenso schützenswerte Grundrechte bzw. die demokratisch legitimierte staatliche Ordnung oder den Jugendschutz unverhältnismäßig eingreifen. Deshalb ist eine genaue Beurteilung gehässiger Äußerungen anhand der vom Gesetz festgelegten Grenzen erforderlich.

II. Was bedeutet das für die Praxis?

In der Praxis tritt Hate Speech oft als User-generated content in Blogs, Kommentaren oder Profilen auf. Erhalten Plattformanbieter und Provider Kenntnis von einem möglichen Rechtsverstoß, müssen Sie darüber entscheiden, ob die Inhalte zu löschen sind oder nicht. Ist der Inhalt mehrdeutig, muss bei der Feststellung der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 3 JMStV aus allen naheliegenden Deutungsmöglichkeiten die für den Verfasser „günstigste“ Deutung angenommen werden, insbesondere wenn die Äußerung im Rahmen politischer Debatten getätigt wurde. Beispielsweise hat das VG Berlin (Beschluss vom 7.9.2011 – 1 L 293.11) einen Fall entschieden, in dem der auf einem NPD-Plakat verwendete Slogan „Gas geben“ auf die Beschleunigung politischer Prozesse bezogen werden konnte und nicht zwingend im Lichte nationalsozialistischer Gräueltaten zu verstehen war. Diese Entscheidung zeigt beispielhaft, dass nicht alles, was möglicherweise dem Moralempfinden widerspricht, auch gerichtlich als Verstoß gewertet wird.

Welche Personen oder Personengruppen sind vor Volksverhetzung zu schützen?

Eine Äußerung kann nur dann volksverhetzend sein, wenn sie sich gegen eines der im Gesetz bestimmten Angriffsobjekte richtet:

  1. Gruppen:
    Personengruppen, die sich nach Nation, Rasse, Religion, oder Ethnie bestimmen lassen, sind unabhängig davon geschützt, ob Teile von ihnen der deutschen Bevölkerung angehören. Hierunter fallen beispielsweise „die Schwarzen“ oder „die Juden“. Nicht erfasst werden Gruppen, die nur durch politische oder wirtschaftliche Merkmale verbunden sind, wie z.B. „Dritte Welt“, „Entwicklungsländer“ oder „Israel“.
  2. Teile der Bevölkerung:
    Hierunter fallen in Deutschland lebende, in ihrer Zahl nicht unbedeutende und mehr als nur vorübergehend verbundene Personenmehrheiten, die durch äußere oder innere Eigenschaften ohne nähere Betrachtung klar von der übrigen Bevölkerung abgrenzbar sind. Neben den unter (1) genannten Merkmalen ist hier eine Abgrenzung auch nach sozialen, wirtschaftlichen, politischen, beruflichen, sexuellen, weltanschaulichen oder sonstigen inneren oder äußeren Merkmalen möglich. Keine „Teile der Bevölkerung“ sind staatliche oder gesellschaftliche Einrichtungen, wie „die Kirche” oder „die Bundeswehr“. Erfasst werden bspw. „Asylbewerber/Flüchtlinge“, „Gastarbeiter“, „Behinderte“, „Arbeitslose“ oder „Beamte“, mangels hinreichender Bestimmtheit aber nicht „Vaterlandsverräter“, „Rote“, “Antifa-Brut“.
  3. Einzelpersonen:
    Äußerungen gegen Einzelpersonen werden nur erfasst, wenn diese wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer der unter (1) und (2) genannten Gruppen herausgegriffen werden und sich der Angriff gegen die Person stellvertretend als Angriff gegen die Gruppe ausdrückt, z.B. die Plakat-Hetze gegen einen farbigen deutschen Fußballnationalspieler als „Angriff der Schwarzen“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2009 – 2 Ss 1014/09).

Wann ist der Inhalt der Botschaft volksverhetzend?

Eine ausdrücklich oder konkludent vermittelte Botschaft kann in drei Fällen volksverhetzend sein. Die Grenzen zwischen den einzelnen Handlungsvarianten verschwimmen teilweise und können auch kumulativ vorliegen.

  1. Aufstacheln zum Hass:
    Die Botschaft muss objektiv dazu geeignet sein, die Adressaten der Äußerung gegenüber den betroffenen Personengruppen geradezu feindselig (über bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehend) zu stimmen, indem sie darauf abzielt, das Denkvermögen oder die Gefühlswelt der Adressaten zu beeinflussen.
  2. Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen:
    Es muss sich um einen Appell handeln, der in anderen den Entschluss zu privaten oder staatlichen Gewalt- oder Willkürmaßnahme hervorrufen soll. Gewaltmaßnahmen sind zum Beispiel gewaltsame Vertreibungen oder Freiheitsberaubungen. Willkürmaßnahmen sind sonstige unmenschliche Diskriminierungen. Erfasst werden grundsätzlich auch Maßnahmen, an die nur berufliche oder wirtschaftliche Folgen geknüpft sind, oder die sich nur gegen Sach- und Vermögenswerte der Personengruppen richten sollen.
  3. Angriff auf die Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden
    In Abgrenzung zu lediglich scharf formulierten Ehrverletzungen muss die Botschaft die Menschenwürde angreifen. Dieser wäre darin zu sehen, dass die Angehörigen der betroffenen Personengruppe als gegenüber den übrigen Mitgliedern der Gesellschaft „minderwertige Geschöpfe„ dargestellt werden. Es ist also ausreichend, wenn ihnen gleichwertiges soziales Lebensrecht abgesprochen wird. Eine gegenüber dem „Menschsein“ biologische Minderwertigkeit (z.B. Vergleich mit Tieren oder Sachen) muss nicht zwingend ausgedrückt werden.
    Das Merkmal „Beschimpfen“ meint die Kundgabe besonders verletzender und abfälliger Missachtung. Böswillig verächtlich gemacht werden Personen, wenn der Täter sie aus Feindseligkeit in besonders kränkender Weise als der Wertschätzung durch die übrige Bevölkerung unwert darstellt. Eine Verleumdung liegt bei der Behauptung wissentlich falscher Tatsachen vor, die geeignet sind, die Personen in ihrem Geltungsanspruch herabzuwürdigen.

Weiterführende Informationen

  • Der Richter Dr. Anderas Stegbauer veröffentlicht in der „Neue(n) Zeitschrift für Strafrecht“ (NStZ) eine „Rechtsprechungsübersicht zu den Propaganda- und Äußerungsdelikten“, wozu auch die Volksverhetzung zählt. Zuletzt: NStZ 2008, S. 73 ff., NStZ 2010, S. 129 ff., NStZ 2012, S. 79 ff., NStZ 2015, S. 201 ff., NStZ 2017, S. 266 ff., NStZ 2019, S. 72 ff.
  • Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 30. Auflage 2019, § 130, Rn. 1 – 11