As of: Dezember 2018

I. Worum geht es?

Welche Inhalte sozialethisch desorientierend sein können, ist in den relevanten Jugendschutzregelungen nicht definiert. Jugendschutzgesetz (JuSchG) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) enthalten den Begriff ebenso wenig wie die Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten. Gleichwohl findet er als Risikodimension in der Prüfpraxis von KJM und BzKJ sowie der Selbstkontrollen Berücksichtigung. Die genaue Auslegung in der Praxis ist hierbei sehr unterschiedlich.

„Mit ‘sozialethischer Desorientierung’ ist dabei die Übernahme von Einstellungen und Wertvorstellungen oder die Versuchung zur Nachahmung von Verhaltensweisen gemeint, die zu den in der Gesellschaft allgemein anerkannten Erziehungszielen oder zu den Grundwerten der Verfassung in einem erheblichen Widerspruch stehen. Medien können bei jungen Menschen Vorlagen für eigenes Fehlverhalten liefern, vorhandene Bestrebungen oder Dispositionen verstärken und dadurch problematische oder gar strafbare Verhaltensweisen fördern.“
(Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, zitiert nach Hajok 2010)

Der Begriff der sozialethischen Desorientierung unterscheidet sich lediglich terminologisch von dem Begriff der sozialethischen Begriffsverwirrung und wird gegenwärtig als Überbegriff für eine Kinder und Jugendliche negativ beeinflussende Werteorientierung genutzt, so z.B. im Bereich von Sexualität, Gewalt- oder Kriegsverherrlichung und Extremismus. Als besonders problematisch einzustufen sind dabei solche Darstellungen, die für das Zusammenleben nötige Ethik- und Moralvorstellungen negieren oder dazu aufrufen diese absichtlich zu überschreiten. Auch solche Inhalte, die fragwürdige Identitätsentwürfe als anstrebenswerte Persönlichkeitsideale vermitteln – vor allem auch ohne die Darstellung einer Gegenposition ? sind als sozialethisch desorientierend einzustufen.

Die folgenden Wirkungspotentiale oder Bereiche einer sozialethischen Desorientierung lassen sich einteilen (Hajok 2014):

  1. Identitätsbildung:
    Desorientierung durch medial repräsentierte Verhaltensweisen und Rollenzuschreibungen
  2. Soziale Entwicklung:
    Desorientierung durch medial vermittelte Modelle von Partnerschaft, Erziehung und Familie
  3. Sexuelle Entwicklung:
    Desorientierung durch medial vermittelte sexueller Gewalt oder „bizarre“ Praktiken
  4. Ethische Entwicklung:
    Desorientierung durch die Darstellung von Krieg oder Gewalt als erfolgversprechende Mittel der Konfliktlösung
  5. Kognitive Entwicklung:
    Desorientierung durch falsche Informationen bei medial initiierter Wissensaneignung

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Die genannten Wirkungspotenziale lassen zu Recht erwarten, dass die sozialethische Desorientierung bei der Bewertung jugendschutzrechtlich relevanter Sachverhalte häufig eine Rolle spielt. Obwohl eine Definition des Begriffs und eine Abgrenzung zu anderen Bewertungskategorien schwierig sind, ist die sozialethische Desorientierung oftmals Grundlage der Prüf- und Spruchpraxis bzw. verstärkt andere Inhaltskriterien der Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen (§ 5 JMStV – z.B. Gewalt, Erotik, verängstigende Inhalte – siehe Gesetzliche Einstufung von Medieninhalten). Dies liegt vor allem an der Norm- und Wertebasiertheit des Begriffes. Diese unterliegt stetigen Veränderungen und Verhandlungen. Waren im Zeitalter der Reformpädagogik „neue“ Massenmedien wie Kino oder Radio per se für Kinder und Jugendliche desorientierend, so sind es in der aktuellen Debatte nicht die Medien selbst sondern deren Inhalte, die einer Norm- und Werteüberprüfung unterzogen werden. Grundsätzlich sind dabei vor allem Aspekte der Achtung der Menschenwürde, der kulturellen Vielfalt, Chancengleichheit, der individuellen Freiheit sowie der Möglichkeit der Auslebung eigenverantwortlichen Handelns zu beachten.

Die Probleme, die mit der Unbestimmtheit der Begrifflichkeit einhergehen, können in der Praxis allenfalls eingedämmt werden. Neben einer stetigen Aufmerksamkeitsfokussierung und Sensibilisierung für sozialethisch desorientierende Angebote finden vor allem Inhaltsauflistungen Anwendung: Hierbei werden unreflektierte Macht- und Herrschaftsverhältnisse, Diskriminierungen, idealisierte Wertorientierungen und Lebensentwürfe in den Fokus gerückt. Als besonders problematisch können hierbei diskriminierende Geschlechterdarstellungen oder zugespitzte oder einseitige Darstellungen bestimmter ethnischer oder sozialer Gruppen eingestuft werden.

In der Praxis hat sich die sozialethische Desorientierung insgesamt zu einem wesentlichen Kriterium bei der Bewertung einer möglichen Entwicklungsbeeinträchtigung entwickelt. Besonders prominente Beispiele sind in diesem Zusammenhang Reality Soaps oder Castingshows.

Wann ist ein Altersverifikationssystem (AVS) erforderlich?

Aspekte der sozialethischen Desorientierung können auch Indiz für das Vorliegen relativ unzulässiger Inhalte sein, welche durch ein Altersverifikationssystem (siehe Altersverifikationssysteme/Geschlossene Benutzergruppen) abzusichern sind und nur Erwachsenen zugänglich sein dürfen (z.B. Pornografie, § 4 Abs. 2 JMStV). In aller Regel stellen sie jedoch lediglich einen Teilaspekt bei der Bewertung entsprechender Inhalte dar; die sozialethische Desorientierung ist diesen Bewertungskategorien also immanent.

Welche Maßnahme muss der Anbieter ansonsten treffen?

Inhalte, die sozialethisch desorientierend, nicht jedoch bereits relativ unzulässig sind, werden in aller Regel entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche einer bestimmten Altersstufe sein. Anbieter müssen dann durch technische Mittel (z.B. technische Kennzeichnung mit Altersstufe) Sorge dafür tragen, dass diese Kinder und Jugendliche das Angebot üblicherweise nicht wahrnehmen (§ 5 Abs. 1, 3 JMStV).

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