As of: März 2020

I. Worum geht es?

Cybergrooming ist das gezielte Ansprechen von Personen online mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte. Dabei bezeichnet das englische Wort grooming die Vorbereitung, also das Heranmachen an das Kind. In Deutschland wird der Begriff Cybergrooming ausschließlich auf Minderjährige bezogen und steht für verschiedene Handlungen, die einen sexuellen Missbrauch – online und / oder offline – vorbereiten sollen.

Definition

Grooming sind unterschiedliche Handlungen online (bzw. mittels technischer Methoden der Informationsübermittlung), die einen sexuellen Missbrauch an einem Kind vorbereiten.

Vorgehensweise der Täter

Cybergrooming erfolgt fast immer nach demselben Schema: Der Täter baut Vertrauen zu dem Kind auf und belästigt es anschließend sexuell. Dabei können verschiedene Phasen klassifiziert werden:

  • Kontakt herstellen: Der Täter spricht Kinder über einen beliebten Dienst wie einen Messenger oder ein soziales Netzwerk an. Dabei nutzt er ein Fake-Profil und gibt sich als etwa gleichaltrig aus. Manchmal stellt der Täter dem Kind auch in Aussicht, es berühmt zu machen (Modelagentur, Talentescout, Verlag usw.).
  • Vertrauen aufbauen: Der Täter zeigt sehr viel Interesse an dem Leben, den Hobbies und den Problemen des Kindes. Er zeigt viel Verständnis und schmeichelt ihm. Der Täter meldet sich sehr oft, gewinnt das Vertrauen des Kindes und manipuliert vielleicht auch die Wahrnehmung des Kindes.
  • Identität feststellen: Der Täter versucht, die Identität des Kindes herauszufinden, wie z.B. Alter, Geschlecht oder Adresse. Dazu fordert er weitere Fotos, Webcam-Kontakt o.ä.
  • Übergriff vorbereiten: Der Täter lenkt die Kommunikation in private Räume, also z.B. über private Nachrichten, Messenger oder Videotelefonie. In diesen nicht von anderen Personen einsehbaren Räumen werden intimere Fragen gestellt, pornografische Inhalte übersandt sowie das Kind aufgefordert, selbst erotische oder pornografische Inhalte von sich zu senden oder sich derart vor der Webcam zu präsentieren. Wenn das Kind die geforderten Inhalte schickt, ist es dadurch erpressbar, so dass der Täter auf Offline-Treffen o.ä. drängen kann.

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Strafbarkeit

Seit 2004 ist in Deutschland das Cybergrooming gegenüber Kindern (also Personen unter 14 Jahren) gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 Strafgesetzbuch als sexueller Missbrauch strafbar. Da die Vollendung des Straftatbestandes oft nur schwer nachweisbar ist, ist seit März 2020 in bestimmten Situationen auch der Versuch eines sexuellen Kontakts zu Kindern im Internet strafbar. Dies ist dann der Fall, wenn Täter entgegen ihrer Vorstellung nicht mit Minderjährigen, sondern tatsächlich mit Erwachsenen chatten, die sich zu Ermittlungszwecken als Kinder ausgeben. Vor der Gesetzesänderung liefen strafrechtliche Ermittlungen in solchen Fällen ins Leere.

Minderjährige schützen

Grundsätzlich kann die technische Kennzeichnung eines Sozialen Netzwerkes bzw. anderer Websites mit einem Alterskennzeichen verhindern, dass Kinder Zugriff auf Inhalte haben, die für ihr Alter nicht geeignet sind. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechendes Jugendschutzprogramm verwendet wird.

Weiterhin sollten in einem sozialen Netzwerk an prominenter Stelle klare Verhaltensregeln und Konsequenzen bei Verstößen abgebildet, sowie das Kontroll- und Prüfprozedere vermittelt werden. Gleichzeitig sollten Anbieter detaillierte Informationsangebote für Jugendliche bereithalten, die zusätzlich auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweisen.

Auch Eltern sollten von den Anbietern mit Informationen darüber unterstützt werden, wie sie ihre Kinder auf die Risiken hinweisen können. Jedoch ist es vor allem essentiell wichtig, Minderjährige altersgemäß über Risiken der Online-Kommunikation aufzuklären, damit sie im Falle einer eventuellen Konfrontation mit Belästigungen oder auch mit ungewollten Inhalten richtig handeln können.

Konkrete Verhaltens- und Sicherheitstipps

  • Eltern sind für Kinder die ersten Ansprechpartner. Deshalb sollten Eltern ihre Kinder beim Surfen begleiten, Hilfe anbieten, altersgemäße Angebote zusammen aussuchen, sich für die Interessen und Kontakte des Kindes online interessieren, ansprechbar sein und bleiben ohne dass das Kind bei Problemen oder regelwidrigem Verhalten Strafen oder Verbote befürchten muss.
  • Persönliche Daten (Name, Alter, Geschlecht, Adresse bzw. Wohnort, Telefonnummer usw.) sollten nicht angegeben werden, auch nicht im Profilnamen – besser ist es Pseudonyme zu nutzen.
  • Webcams sollten nicht benutzt werden und möglichst abgeklebt sein.
  • Misstrauisch bleiben – vor allem hinsichtlich der Identität unbekannter Chatpartner. Kein Treffen ohne Begleitung durchführen und nur im öffentlichen Raum.
  • Unangenehme Chatpartner meiden, ggf. blockieren und nicht unter Druck setzen lassen, sondern Unterhaltungen sofort beenden. Meldung an Betreiber der Plattform, ggf. an die Polizei oder die FSM-Beschwerdestelle.

Weiterführende Informationen

§ 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern:
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer?
3. auf ein Kind mittels eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um
a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b) eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen

Tipps an Jugendliche: