Stellungnahmen
Die FSM ist bei Gesetzesvorhaben bzw. -novellierungen im Jugendschutz- und Netzpolitikbereich angesehene Ansprechpartnerin. Wir beteiligen uns mit ausführlichen Stellungnahmen, in Gremien und politischen Runden und setzen uns für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ein.
JMStV
Der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) ist als Staatsvertrag der Bundesländer am 01.04.2003 in Kraft getreten.
JuSchG
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist ein Bundesgesetz und ist am 01.04.2003 in Kraft getreten.
StGB-E
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet soll eine konsequente und effektive Strafverfolgung von Betreibern krimineller Handelsplattformen ermöglichen .
JMStV
Der JMStV wurde 2019 aufgrund der revidierten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) und der hieraus resultierten neuen Anforderungen im Bereich des Jugendmedienschutzes überarbeitet. Die Rundfunkkommission der Länder veröffentlichte dazu im Juli 2019 einen zweiten Entwurf für einen neuen Medienstaatsvertrag (MStV), der auch einen Entwurf eines Jugendmedienschutz-Staatsvertrages beinhaltete. Die FSM hat zu dem Entwurf des JMStV ausführlich Stellung genommen.
Die FSM begrüßt die Novellierung des JMStV, da sich die Nutzungsgewohnheiten von Kindern und Jugendlichen gravierend geändert haben und es daher eines zeitgemäßen Jugendmedienschutzes bedarf, der diesen gerecht wird. Die derzeitige Novelle des JMStV stellt in diesem Prozess einen Zwischenschritt dar. Die Änderungen beschränken sich weitestgehend auf die Umsetzung der AVMD-RL. So werden unter anderem neue Anforderungen an Video-Sharing-Dienste gestellt und kleine Änderung im Bereich des Jugendmedienschutzes in der Werbung anvisiert. Weitergehende Änderungen im Sinne einer konvergenten Regulierung sind durch die Länder geplant und sollen durch die bevorstehende Änderung des Jugendschutzgesetzes ergänzt werden. Die FSM ist in diesen Prozess eingebunden und setzt sich für einen abgestimmte Jugendmedienschutzregulierung zwischen Bund und Länder ein. Ziel muss es sein, dass Kinder und Jugendliche unabhängig des Verbreitungsweges vor ungeeigneten Inhalten geschützt sowie zu einer kompetenten Mediennutzung befähigt werden.
Alle Informationen zum Gestezgebungsverfahren finden Sie hier.
JuSchG
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist ein Bundesgesetz und am 01.04.2003 in Kraft getreten.
Im Laufe des Jahres 2020 soll das Gesetz novelliert werden und in der geänderten Fassung 2021 in Kraft treten.
Die FSM hat im Rahmen der vorherigen Verbändebeteiligung beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bereits zum Referentenentwurf eine Stellungnahme eingereicht.
Nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs im Bundeskabinett am 14. Oktober 2020 startet nun das parlamentarische Verfahren:
- aktueller Gesetzentwurf (Regierungsentwurf)
Weitere Informationen und einen zeitlichen Überblick zum Gesetzgebundeverfahren finden Sie hier auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die folgenden Punkte sind aus Sicht der FSM bei der Gesetzesänderung essentiell:
1. Neue Jugendschutzregelungen sollten Änderungen nur für Bereiche treffen, bei denen es tatsächliche Defizite und ein Regulierungserfordernis gibt
Kommunikations- und Interaktionsrisiken online besser zu verhindern, ist aus Sicht der FSM ein sehr wichtiges Ziel. Nach bisher vorliegenden Informationen wird dies im Entwurf für ein neues Jugendschutzgesetz aber nicht adressiert. Stattdessen werden bestehende und funktionierende Elemente des deutschen Jugendschutzsystems konterkariert. So scheinen deutsche Video on Demand- und Mediatheken-Anbieter im Fokus der neuen Regelungen zu stehen. Diese sind bereits seit vielen Jahren Mitglieder der Selbstkontrollen, engagieren sich dort und agieren in einem System gut funktionierender Aufsicht durch Selbstkontrollen, Landesmedienanstalten und der Kommission für Jugendmedienschutz. Außerdem beschäftigen sie gut ausgebildete, kontinuierlich fortgebildete und unabhängige Jugendschutzbeauftragte. Sie kennen die Prozesse bei den Anbietern und sind frühzeitig involviert, wenn es z.B. um Produktentwicklung geht. Der JuSchG-Entwurf scheint stattdessen Anbieter aus dem EU-Ausland nicht zu umfassen und auch die Wirkungen auf Anbieter außerhalb der EU sind unklar.
2. Neue Regelungen dürfen nicht dazu führen, dass die (legale) Mediennutzung bei jungen Menschen sich von Interaktion und Kommunikation weg und hin zu reiner Medienrezeption verschiebt
Die Risiken bei Kommunikations- und Interaktionsangeboten müssen reduziert werden, aber es darf nicht das Ziel sein, Kinder und Jugendliche von solchen Angeboten komplett fernzuhalten. Das Ermöglichen einer sicheren, selbstbestimmten und verantwortungsbewussten Nutzung sollte im Fokus stehen, nicht ein reines Verbot. Die geplanten Regelungen im JuSchG sehen jedoch offensichtlich vor, dass Beteiligungs- und Interaktionsmöglichkeiten sehr leicht zu einer hohen Altersbewertung und damit zu einem Ausschluss von Jüngeren führen. Diese Maßnahme stellt eine nicht gerechtfertigte Gleichsetzung der Wirkung von Medieninhalten auf der einen Seite und dem Risiko problematischer Mediennutzung durch Dritte auf der anderen Seite dar. Entsprechende Wirkungen und potenzielle Risiken sind für jedes Kind unterschiedlich. Die FSM ist der Meinung, dass die potentielle Möglichkeit für entwicklungsbeeinträchtigende Kommunikation nicht gleichzusetzen ist mit der Verbreitung von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten selbst. Die Adressierung von Kommunikations- und Interaktionsrisiken muss auf anderem Weg geschehen, z.B. durch Vorgaben für Beschwerde- und Löschpraxen durch die Anbieter und Medienbildungsförderung.
3. Neue Zuständigkeiten und Ausbau der Bundeskompetenzen haben keinen Mehrwert für Familien
Staatliche Strukturen sollen Qualität, Verlässlichkeit und Orientierung bieten, damit Familien Vertrauen zum Regulierungssystem aufbauen können. Das System der regulierten Selbstregulierung funktioniert sehr gut. Die geplanten Regelungen im Jugendschutzgesetz für den Aufbau von weiteren Jugendschutzinstitutionen mit teilweise überschneidenden Kompetenzen würden ein ohnehin schon sehr vielschichtiges System ohne Veranlassung noch komplexer und unübersichtlicher, insbesondere für Familien, machen. Der Jugendmedienschutzindex der FSM hat gezeigt, dass gerade Eltern schon jetzt oft überfordert sind, was die Kompetenzen und Institutionen im Jugendschutz angeht.
Stellungnahmen anderer Akteure:
StGB-E
Wie die reale Welt, so bietet auch das Internet neben all den positiven Aspekten Raum für kriminelle Aktivitäten. Insbesondere im sog. Darknet werden illegale Waren und Dienstleistungen, wie Waffen, Betäubungsmittel, aber auch Abbildungen von sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen u.v.m. gehandelt. Aber auch im sog. Surface Web – also dem Bereich des Internets, der allgemein zugänglich ist – lassen sich Websites finden, auf denen ausschließlich derartige Waren und/oder Dienstleistungen verbreitet werden.
Eine effektive Strafverfolgung der Anbieter solcher offensichtlich rechtswidrigen Plattformen ist nötig, denn solche Plattformen bieten ohne erheblichen technischen Aufwand einen niedrigschwelligen Zugriff zu illegalen Waren und Dienstleistungen auch für solche Personen, die sich üblicherweise nicht derart mühelos inkriminierte Waren und Dienstleistungen beschaffen könnten – zu diesem Personenkreis können auch Minderjährige gehören. Werden folglich Plattformen angeboten, die aufgrund ihrer Ausrichtung offensichtlich kriminellen Zwecken dienen und damit erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit darstellen, müssen im Strafrecht entsprechend geeignete Mittel bereitgehalten werden, um diesem Unrecht entgegentreten zu können.
Die FSM begrüßt daher das Bestreben des Gesetzgebers, gegen Anbieter krimineller Handelsplattformen im Rahmen der Strafverfolgung konsequent vorzugehen und entsprechende Voraussetzungen hierfür im Strafrecht zu schaffen. Wichtig ist aus Sicht der FSM, dass gegen derartige kriminelle Handelsplattformen vorgegangen wird, wobei solche kriminellen Handelsplattformen klar abzugrenzen sind von Plattformen, deren Zweck es ist, legale Waren und Dienstleistungen anzubieten und auf denen nur vereinzelt rechtswidrige Inhalte zu finden sind.
Grundlage der FSM-Stellungnahme ist der am 27.11.2020 veröffentlichten Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Stellungnahme der FSM (Stand 7. Januar 2021)