Stand: Dezember 2018

I. Worum geht es?

Das Jugendschutz-Aufsichtssystem in Deutschland ist nicht zuletzt wegen seiner föderalen Struktur auf den ersten Blick nicht leicht zu durchschauen. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften des Jugendmedienschutzes können zudem Konsequenzen auf ganz unterschiedlicher Ebene haben: Wettbewerber können Unterlassungserklärungen fordern, strafrechtliche Ermittlungen sind möglich, ordnungsrechtliche Sanktionen (z.B. Bußgelder) oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen (z.B. Beanstandung, Untersagung) drohen. Zusätzlich oder alternativ werden anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im Hinblick auf ihre Mitgliedsunternehmen tätig. Zivilrechtliche Gesichtspunkte sind nicht Gegenstand dieses Artikels.

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Landesmedienanstalten und Kommission für Jugendmedienschutz

Die Prüfung von Internetinhalten sowie die Sanktionierung möglicher Verstöße obliegen der Landesmedienanstalt, in deren örtlicher Zuständigkeit der Anbieter der fraglichen Website seinen Sitz hat. Es gibt 14 Landesmedienanstalten in Deutschland, in der Regel eine in jedem Bundesland. Gemeinsame Landesmedienanstalten gibt es für Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Berlin und Brandenburg. Um bundesweit einheitliche Bewertungsstandards und Rechtsansichten zu gewährleisten, trifft die zuständige Landesmedienanstalt ihre Entscheidung durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

jugendschutz.net

KJM und Landesmedienanstalten führen die Beobachtung von Internetangeboten und die Dokumentation von Verstößen jedoch in der Regel nicht selbst durch. Sie werden dabei von jugendschutz.net unterstützt. Diese „durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder“ wird in § 18 JMStV mit bestimmten eigenen Aufgaben ausgestattet, z.B. der Überprüfung von Internetinhalten sowie „der Beratung und Schulung bei Telemedien“. jugendschutz.net betreibt eine Beschwerdestelle, bei der Internetnutzer problematische Inhalte melden können, führt aber auch eigene Recherchen zu bestimmten Schwerpunktthemen (z.B. Rechtsradikalismus, Essstörungen) durch. Im Fall eines möglichen Verstoßes gegen den JMStV wendet sich jugendschutz.net oft zunächst selbst an den offenbar Verantwortlichen, erläutert die Rechtslage und dringt auf eine Änderung des Angebots. Auch die Landesmedienanstalt wird den Anbieter in der Regel zunächst mit dem vermeintlichen Verstoß konfrontieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Anhörung).

Erfolgt auf diesem Wege keine Abhilfe, leiten Landesmedienanstalt oder jugendschutz.net die Angelegenheit nebst Dokumentation und Vorbewertung an die Gemeinsame Geschäftsstelle weiter. Eine vom Vorsitzenden der KJM eingesetzte Prüfgruppe erstellt sodann eine Entscheidungsempfehlung und übermittelt das Ergebnis an den KJM-Prüfausschuss. Schließt sich der Ausschuss einstimmig der Empfehlung an, ist diese endgültig und wird wiederum der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt zugeleitet, damit sie dort vollzogen werden kann. Gibt es jedoch abweichende Meinungen, ist eine Beschlussfassung durch das KJM-Plenum erforderlich. Als Sanktionen der KJM bzw. der Landesmedienanstalten kommen neben Bußgeldern (§ 24 JMStV: bis zu 500.000 Euro) vor allem Untersagungen und Sperrungsanordnungen in Betracht (§ 59 Abs. 3 RStV). Falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der fragliche Inhalt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt sondern möglicherweise auch einen Straftatbestand erfüllt, wird die Angelegenheit an dieser Stelle an die Staatsanwaltschaft abgegeben, bevor die Landesmedienanstalt eigene Maßnahmen ergreift (§ 41 Abs. 1 OWiG).

Die Einzelheiten des Verfahrens der KJM sind in deren Geschäfts- und Verfahrensordnung festgelegt.

Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle

Einen Sonderfall stellen solche vermeintlichen Verstöße gegen den JMStV dar, die durch ein Mitglied einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle (z.B. der FSM) verantwortet werden: Mit Ausnahme von besonders schweren Verstößen leiten jugendschutz.net, die Landesmedienanstalten oder die KJM die Angelegenheit dann zunächst an die Selbstkontrolle weiter, die ein eigenes Verfahren mit Sanktionsmöglichkeiten durchführt. Nur in Ausnahmefällen kann die KJM danach selbst eine Entscheidung treffen (§ 20 Abs. 5 JMStV).

Weiterführende Informationen

Die Landesmedienanstalten in Deutschland: