Die Vorschriften des deutschen Jugend­medien­schutz­rechts sind komplex, die möglichen Sanktionen bei Verstößen unter Umständen empfindlich. Hinzu kommen medien- und wettbewerbsrechtliche Vorgaben sowie weitere rechtliche Vorschriften auf internationaler Ebene.

Die FSM unterstützt Unternehmen und Anbieter dabei, die gesetzlichen Jugend­schutzbestimmungen einzuhalten.

Außerdem beraten wir unsere Mitglieder individuell bei der Produktentwicklung und Gestaltung ihrer Angebote sowie der Bewertung von rechtlichen, technischen und päd­agogischen Sach­verhalten. Gutachterservice und Prüfsiegel runden unser Angebot für Unternehmen ab.

Erfahren Sie mehr über unsere Angebote für Unternehmen.

Jugend­schutz hat Priorität:
Eigene Inhalte bewerten und altersabhängig anbieten

Laut Jugend­medienschutz­-Staatsvertrag (JMStV) gilt: Jeder Anbieter muss seine Inhalte selbst bewerten und entscheiden, ob sie für Kinder oder Jugend­liche problematisch sein können.

Daraus ergibt sich, wie und für welche Altersstufe die jeweiligen Inhalte angeboten werden dürfen. Inhalte „ab 0 Jahren“ und „ab 6 Jahren“ können frei, also ohne jegliche Zugangsbeschränkungen, angeboten werden. Auch für Inhalte, die lediglich für Kinder (Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres) ungeeignet sind, müssen Anbieter keine Zugangshürden vorsehen. Es genügt, wenn solche Inhalte von für Kinder bestimmte Angebote getrennt bereitgehalten werden.

Eine Pflicht zum Handeln nach dem JMStV besteht dann, wenn jugendschutzrelevante Inhalte in den Altersstufen „ab 16 Jahren“ oder „ab 18 Jahren“ angeboten werden. Das Gesetz sieht hier verschiedene Möglichkeiten vor.

Erfahren Sie mehr zu jugendschutzrelevanten Inhalten und Jugendmedienschutz in der Praxis.

Was ist möglich, um Inhalte ab 16 bzw. 18 Jahren rechtskonform anzubieten?

  1. Alterskennzeichnung: Jugendschutzprogramme erkennen Alterskennzeichnungen und verhindern so, dass jüngere Nutzer für sie ungeeignete Inhalte abrufen können.
  2. Technische Zugangshürden: Möglich sind z.B. PIN-Eingabe, Ausweisabfrage oder Altersüberprüfung per Webcam.
  1. Sendezeitbeschränkung: Die Inhalte werden zeitlich so angeboten, dass Heranwachsende der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen können.
  2. Altersverifikationssystem: Bestimmte Online-Inhalte (z.B. Pornografie) sind nur mittels Identifizierung und Authentifizierung zugänglich.

Gut beraten mit dem
FSM-Altersklassifizierungssystem

Die richtige Kennzeichnung eines Angebots kann sich in der Praxis als schwierig erweisen.

Um es Anbietern zu erleichtern, die passende technische Alterskennzeichnung zu erstellen, stellt die FSM kostenfrei ein Altersklassifizierungssystem zur Verfügung.

Das Altersklassifizierungssystem erlaubt es Anbietern,

  • ihre Website technisch so zu kennzeichnen, dass sie von anerkannten Jugendschutzprogrammen zutreffend erkannt wird.
  • die Gültigkeit einer vorhandenen technischen Kennzeichnung zu überprüfen.
  • die hinterlegte Altersstufe auch von einzelnen Unterseiten auszulesen.

Alterskennzeichen helfen Jugendschutzprogrammen, Kindern nur die für sie geeigneten Angebote anzuzeigen und Anbietern, ihre Inhalte rechtskonform anzubieten.

Informationen zum technischen Kennzeichnungsstandard finden Sie hier.

Professionelle Unterstützung durch
Jugend­schutz­beauftragte

Geschäftsmäßige Online-Anbieter, die entwicklungs­beeinträchtigende oder jugend­gefährdende Inhalte anbieten, sowie Anbieter von Suchmaschinen brauchen per Gesetz eine Jugend­schutz­beauftragte bzw. einen Jugendschutzbeauftragten.

Diese Pflicht trifft nicht nur Content- sondern auch Host- und Access-Provider. Eine Besonderheit gilt für kleine Anbieter. Sie können einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die Aufgaben des Jugend­schutz­beauftragten übertragen. Auch die FSM bietet ihren Mitgliedern diese Möglichkeit an, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Jugend­schutz­beauftragte dürfen aus dem Unternehmen selbst kommen oder von externen Dienstleistern gestellt werden. Für bestimmte Aufgaben, wie das Bewerten von Inhalten, müssen sie außerdem eine Zertifizierung nachweisen. Diese Zertifizierung sowie die dafür nötigen Schulungen bietet die FSM regelmäßig an.

Übrigens: Wer entgegen einer gesetzlichen Verpflichtung keine Jugend­schutz­beauftragten bestellt, begeht eine Ordnungs­widrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu Euro 500.000 Euro (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV) geahndet werden kann.

Mehr Infos zu Aufgaben und Qualifikationen von Jugend­schutz­beauftragten sowie zu rechtlichen Fragen finden Sie hier.

Jugend­schutz­beauftragte müssen qualifiziert sein: Nötig sind Erfahrungen und Fachkenntnisse sowie technisches Verständnis.

Jugendschutzbeauftragte haben eine Doppelfunktion

Aufgaben nach außen:

  • Ansprechperson für Nutzerinnen und Nutzer des Online-Angebots
  • Beratung von Erziehungsberechtigten, z.B. zu Jugendschutzprogrammen
  • Entgegennahme von Hinweisen auf jugendgefährdende Inhalte und Weiterleitung an den jeweiligen Anbieter oder ggf. andere Ansprechpersonen
  • Ansprechperson für Aufsichtsbehörden und die Einrichtungen der Freiwillige Selbstkontrolle

Aufgaben nach innen:

  • Rechtliche und medienpädagogische Beratung bei Herstellung, Erwerb, Planung und Gestaltung von Angeboten
  • Aufzeigen von Gefährdungspotenzialen
  • Wahrung des Jugend­schutzes bei allen Entscheidungen
  • Vorschläge zur Beschränkung von Angeboten, z.B. mittels Kennzeichnung für ein Jugendschutzprogramm oder die Implementierung eines Altersverifikationsystems

Angebot für FSM-Mitglieder

FSM-Mitgliedern bieten wir ein breites Serviceangebot: Als kompetenter Ansprechpartner rund um den Jugendmedienschutz unterstützen wir Unternehmen individuell bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben.

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Mitgliedschaft bei der FSM

FSM-Mitglieder profitieren von zahlreichen Vorteilen, u.a. von einer rechtlichen Privilegierung sowie individuellen Workshopangeboten.

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