Compliance
Die Vorschriften des deutschen Jugendmedienschutzrechts sind komplex, die möglichen Sanktionen bei Verstößen unter Umständen empfindlich. Wer für Inhalte im Internet verantwortlich ist, unabhängig davon, zu welchem konkreten Zweck eine Website betrieben wird, muss eine Menge beachten. Neben allgemeinen medien- und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben (z.B. Impressumspflicht nach § 5 TMG) sind es im Internet vor allem auch Fragen des Jugendmedienschutzes, um deren Beantwortung sich Anbieter möglichst frühzeitig bemühen müssen, um sich vor aufsichtsrechtlichen Sanktionen oder Klagen von Wettbewerbern zu schützen. Jeder Anbieter ist gesetzlich zur jugendschutzrechtlichen Einschätzung der eigenen Internetinhalte verpflichtet. Wer problematische Inhalte anbietet, braucht einen Jugendschutzbeauftragten.
Die FSM unterstützt Unternehmen und Anbieter dabei die gesetzlichen Bestimmungen im Jugendschutz einzuhalten. Die FSM hilft Unternehmen bei der Beantwortung von Fragen wie: Enthält die eigene Website Inhalte, die nicht für Nutzer aller Altersstufen zugänglich sein dürfen? Soll sich die Seite zielgerichtet an jüngere Nutzer wenden? Entsprechen die eingebundenen Werbeanzeigen den gesetzlichen Vorgaben? Muss ein Jugendschutzbeauftragter bestellt werden?
Jugendschutzbeauftragter
Geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie Anbieter von Suchmaschinen müssen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten wie Name und Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Anbieter mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten. Eine solche Möglichkeit bietet die FSM ihren Mitgliedern an. Durch die Mitgliedschaft in der FSM kann diese als Jugendschutzbeauftragter eingesetzt werden.
FSM als Jugendschutzbeauftragte einsetzen
Nach § 7 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) müssen geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien (=Online-Angeboten), die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie Anbieter von Suchmaschinen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Nicht nur Content- sondern auch Host- und Access-Provider trifft diese Pflicht. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 JMStV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV. Der Anbieterbegriff im JMStV ist ein weiter und umfasst somit auch Host- und Access-Provider. Entscheidend für die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist das jugendgefährdende Potential eines kommerziellen Online-Angebots. Suchmaschinen haben jedoch unabhängig hiervon, also immer, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
Der Jugendschutzbeauftragte eines Unternehmens muss Ansprechpartner für die Nutzer des Online-Angebots sein. Außerdem berät er den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Das Gesetz sieht vor, dass der Jugendschutzbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen muss und in seiner Tätigkeit weisungsfrei ist. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Der Jugendschutzbeauftragte kann dem Anbieter gegenüber eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Bei Host- und Access-Providern ist keine vorab Tätigkeitspflicht gegeben.
Die Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten bei einem Hostprovider beschränken sich auf eine Befassung mit Aufbaus und Struktur des Fremdinhalts und insbesondere mit Art und Erwerb des Inhalts. Bei Zugangsvermittlern bezieht sich die Verpflichtung auf Aufbau, Struktur und Gestaltung der vom Diensteanbieter vorgehaltenen Dienste, ohne jedoch die Fremdinhalte selbst im Einzelnen zu erfassen.
Aus den vom Gesetz bestimmten Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten sowie dem Erfordernis der Fachkunde folgt, dass es sich bei ihm nur um eine Person handeln kann, die selbst über einschlägige Erfahrungen im Bereich des Jugendschutzes verfügt. Dazu gehören beispielsweise technisches Verständnis, ein Überblick über existierende staatliche und privatwirtschaftliche Jugendschutzveinrichtungen sowie Kenntnisse im Jugendschutzrecht. Beim Jugendschutzbeauftragten handelt es sich also um eine für den Jugendschutz besonders qualifizierte Person. Eine besondere Berufsausbildung ist zwar nicht vorgesehen. Andererseits ist es unzulässig, Personen zum Jugendschutzbeauftragten zu benennen, die dafür offenkundig ungeeignet sind. Verstöße gegen diesen Grundsatz können dem Inhaber des Online-Unternehmens als Organisationsverschulden zur Last gelegt werden. Für den Inhaber des Unternehmens, aber auch beispielsweise für vertretungsberechtigte Organe (z.B. Geschäftsführer) kann dies im Einzelfall sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen (§ 14 StGB), wenn Angebote des Unternehmens strafbare Inhalte umfassen.
Jugendschutzbeauftragter kann ein Angestellter des Unternehmens oder auch ein externer Dienstleister sein. Problematisch ist die Ernennung von Geschäftsführern als Jugendschutzbeauftragte. Die Beratungsaufgaben des Jugendschutzbeauftragten, d.h. seine Informations-, Beteiligungs- und Vorschlagsrechte, kann ein Geschäftsführer wohl nicht gegenüber sich selbst wahrnehmen, so dass diese Konstellation den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen wird.
Der Jugendschutzbeauftragte ist weisungsunabhängig. Ist er Arbeitsnehmer des Anbieters darf er wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen und unter Fortzahlung seiner Bezüge, soweit erforderlich, von der Arbeitsleistung freizustellen.
Wer entgegen einer gesetzlichen Verpflichtung keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu Euro 500.000,- (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV) geahndet werden kann.
Technischer Jugendschutz
Unternehmen können auf technischem Wege die Anforderungen der deutschen Jugendschutzgesetze erfüllen. Technische Schutzmaßnahmen sind aufgrund der hohen Masse und Dynamik von Internetinhalten – von den Nutzern oft selbst generiert – sowie deren internationalen Verbreitung am besten für den online Jugendschutz geeignet. Welche technischen Maßnahmen der Anbieter gesetzlich notwendig sind, richtet sich im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nach der Art der Inhalte, also nach deren Jugendschutzrelevanz. Absolut unzulässige Inhalte z.B. Kinder- oder Gewaltpornografie dürfen keinesfalls angeboten werden. Relativ unzulässige Angebote dürfen nur Geschlossenen Benutzergruppen zugänglich sein. Geschlossene Benutzergruppen meint, dass einfach pornografische, indizierte und sonstige offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte nur von Erwachsenen und nicht von Minderjährigen aufgerufen werden können. Unternehmen können diese Regelung durch die Nutzung eines Altersverifikationssystems (AVS) erreichen. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat bestimmte Anforderungen an diese Systeme festgelegt. Kurz gesagt müssen die AVS den Zugangsschutz durch eine Volljährigkeitsprüfung und Authentifizierung gewährleisten. Die FSM hat bereits zahlreiche AVS bewertet. Eine Auswahl findet sich hier. Mitgliedsunternehmen können eine solche Bewertung durch die FSM-Gutachterkommission beantragen. Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte dürfen nur angeboten werden, wenn Sorge dafür getragen ist, dass Minderjährige üblicherweise nicht zugreifen können. Unternehmen können durch drei technische Maßnahmen Sorge dafür tragen, dass Minderjährige entwicklungsbeeinträchtigende Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen. Dies kann über das Programmieren für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm, das Vorschalten eines technischen Mittels oder die Nutzung von Sendezeitbeschränkungen erfolgen. Konkrete Vorgaben für technische Mittel enthält der JMStV nicht. Die KJM hat einigen Systemen eine Positivbewertung gegeben. Technische Mittel funktionieren in der Regel durch die Prüfung der Personalausweisnummer oder über Jugendschutz-Pins. Eine Alternative für Unternehmen ist das technische Kennzeichnen ihrer Angebote mit einer Altersstufe. Dabei wird die Datei age-de.xml, die die Altersinformation enthält im Hauptverzeichnis des Servers hinterlegt. Um es Anbietern zu erleichtern, zum einen die für ihr Angebot zutreffende Altersstufe zu ermitteln und zum anderen eine dem Standard entsprechende technische Alterskennzeichnung zu erstellen, stellt die FSM ein kostenfreies Altersklassifizierungssystems zur Verfügung.
Rechtliche Privilegierung in Aufsichtsfällen
Selbstregulierung
Das seit April 2003 für den Jugendmedienschutz im Bereich der Telemedien geltende System der regulierten Selbstregulierung sieht ein Zusammenwirken von Staat und Industrie vor. Der Staat schafft dabei den gesetzlichen Rahmen und die entsprechenden Strukturen. Anerkannten Selbstkontrollorganisationen wie der FSM ist es in diesem Rahmen möglich, eigenständig zu agieren und eine Kontrollfunktion gegenüber Mitgliedern auszuüben. Fehlentwicklungen können von Seiten des Staates durch den ordnungspolitischen Rahmen sowie entsprechende Kontrollmöglichkeiten verhindert werden.
Insbesondere im Bereich des Internets, das geprägt ist durch Internationalität und schnelle Veränderung der Inhalte, ist ein System der Selbstregulierung durch die Anbieter unverzichtbar. Selbstkontrolle kann flexibler und schneller auf Veränderungen reagieren, als es der Staatskontrolle mit legislativen Lösungen über aufwendige Gesetzgebungsakte möglich ist. Neben den sich ändernden Moral- und Wertvorstellungen der Gesellschaft ist auch eine stetige Anpassung an technische Neuentwicklungen notwendig. Da der technische Standard der Wirtschaft zumeist höher ist als der staatlicher Stellen, wird ein schnelleres Handeln ermöglicht.
Privilegierung
§ 20 Abs. 5 JMStV reduziert die direkte Eingriffsmöglichkeit der staatlichen Aufsicht gegenüber einem Telemedienanbieter. Ist dieser Mitglied in einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, so ist bei einem möglichen Verstoß zunächst eine Entscheidung der Selbstkontrolle einzuholen. Sofern die Selbstkontrolle sich bei ihrer Entscheidung an den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum hält, sind Maßnahmen der Aufsicht nicht zulässig (§ 20 Abs. 5 S. 2 JMStV). Die Privilegierungswirkung greift allerdings nicht für absolut unzulässige Inhalte nach § 4 Abs. 1 JMStV.
Safety-by-Design
Für Online-Games, Video-on-Demand-Dienste, soziale Netzwerke oder Websites aller Art gilt, dass Angebote oft nur dann zugänglich gemacht werden dürfen, wenn bestimmte Vorgaben zum Jugendschutz eingehalten sind. Safety by Design bedeutet in diesem Zusammenhang, dass alle Fragen rund um den Jugendmedienschutz bereits in der Produktentwicklung mitgedacht und angemessen adressiert werden – nicht erst, wenn das Produkt und seine Funktionen bereits weitgehend fertiggestellt sind. Nur so lassen sich teure Fehlinvestitionen vermeiden, nur so können Zeitpläne zuverlässig eingehalten werden.
Oft lassen sich die für den Jugendschutz notwendigen Datenerhebungen bereits bei der Anmeldung des Kunden erledigen, notwendige Kommunikationsschritte lassen sich mit Mails oder Dialogen zu anderen Themen (z.B. Abrechnung, Produktpräsentationen) verbinden, die Identifizierung des erwachsenen Nutzers kann in den Bestellprozess integriert werden. Sind allen an der Entwicklung Beteiligten die Anforderungen des Jugendschutzes bekannt, lassen sich in den meisten Fällen einfachere, elegantere, nutzerfreundlichere und vor allem wirtschaftlichere Lösungen finden als wenn eine bestimmte Komponente nachträglich in ein abgeschlossenes System eingebunden werden muss.
Der Jugendschutzbeauftragte ist deshalb im Idealfall ab der ersten Konzeptionsphase eng in die Entwicklung eines neuen Produkts eingebunden. Die Experten der FSM stehen ebenfalls bereit, um in Workshops mit Entwicklerteams bei der Suche nach geeigneten Lösungen zu unterstützen. Häufig zeigt sich dabei, dass es für eine bestimmte Aufgabe bereits maßgeschneiderte Lösungen gibt und aufwändige Neuentwicklungen unnötig sein können.
Weitere Informationen um Angebot der FSM und zur Mitgliedschaft.
Impressumspflicht
Sowohl das Telemediengesetz (TMG) als auch der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) enthalten Regelungen über die Anbieterkennzeichnung von Angeboten im Internet. Die Pflicht, bestimmte Informationen über Anbieter anzugeben, ist der presserechtlichen Impressumspflicht nachgebildet. Hintergrund dieser Pflicht ist das Bestreben, für den Internetnutzer ein hinreichendes Maß an Transparenz zu schaffen und ihm somit im Bedarfsfall auch die Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Nachdem der Gesetzgeber im Jahr 2007 die Unterscheidung zwischen Medien- und Telediensten aufgegeben hat, finden sich die Vorschriften über die notwendigen Angaben eines Anbieters von Telemedien in § 5 TMG und § 55 RStV.
a) § 5 TMG
Diensteanbieter von für geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien müssen ein Impressum haben. „Diensteanbieter“ ist gem. § 2 S. 1 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Gleiches gilt für Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 2 S. 2 TMG). Das Merkmal „geschäftsmäßig“ wird in diesem Zusammenhang recht weit ausgelegt. So reicht es beispielsweise aus, wenn ein Webseitenbetreiber sein Angebot (teilweise) über Werbeanzeigen finanziert; auch das weit verbreitete Google-AdSense-Programm genügt hierfür. Wird der Betreiber entgeltlich tätig, erhält er also eine wirtschaftliche Gegenleistung für sein Internetangebot, so handelt er selbstverständlich geschäftsmäßig. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die typischerweise nur gegen Entgelt angeboten wird, selbst wenn der betreffende Anbieter sie kostenfrei zur Verfügung stellt. Nicht geschäftsmäßig handelt ein Anbieter jedoch dann, wenn er lediglich einen Link zu einem (typischerweise oder tatsächlich) kostenpflichtigen Angebot eines Dritten bereit hält, es sei denn, er erhält für diese Verlinkung wiederum eine wirtschaftliche Gegenleistung.
Erforderlich sind im Einzelnen:
Name und Anschrift (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG)
Erforderlich ist die Angabe des Vor- und Zunamens bei natürlichen Personen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist neben ihrem Namen die Rechtsform anzugeben und ein Vertretungsberechtigter zu benennen. Anzugeben ist die Privatanschrift bei Privatpersonen, die Geschäftsanschrift bei kommerziellen Anbietern. Ein Postfach genügt in keinem Fall. Dies hat den Hintergrund, dass die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht an Postfach-Adressen erfolgen kann. Bei einem Unternehmen mit Zweigniederlassungen sollte im Zweifel die Hauptniederlassung angegeben werden.
Kontakt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG)
Nötig sind Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Bislang war man davon ausgegangen, dass dies neben der E-Mail-Adresse auch zwingend die Angabe einer deutschen Telefonnummer, die nicht lediglich zu einer Mailbox oder in ein Call-Back-System führt, einschloss. Auf Vorlage des BGH hat nunmehr jedoch der EuGH (Urteil vom 16.10.2008, Rs. C-298/07) entschieden, dass ein Diensteanbieter zwar verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vortragsschluss neben seiner E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Allerdings müssen diese Informationen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können auch eine elektronische Abfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer an den Anbieter wenden können, woraufhin dieser – innerhalb einer überschaubaren Zeitspanne, im entschiedenen Fall ca. 30 bis 60 Minuten – mit elektronischer Post antwortet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Nutzer den Diensteanbieter um einen Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg bittet, weil er selbst keinen Zugang zum Internet (mehr) hat. Für eine reibungslose Kommunikation zuträglich, wenn auch nicht verpflichtend, ist die Angabe einer Fax-Nummer.
Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG)
Wenn das Angebot im Rahmen einer Tätigkeit bereit gehalten wird, die der behördlichen Genehmigung bedarf (z.B. bei Bauträgern und Maklern gem. § 34c GewO), muss die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden.
Registerangaben (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG)
Wenn der Anbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, ist neben der entsprechenden Registernummer auch das Amtsgericht anzugeben, bei dem das Register geführt wird. Stattdessen oder darüber hinaus ist gegebenenfalls das entsprechende ausländische Register anzugeben. Nicht erforderlich sind hingegen Angaben über Eintragungen im Gewerberegister oder in der Handwerksrolle.
Berufsspezifische Angaben (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG)
Die Ausübung einiger Berufe unterliegt besonderen Vorschriften. Dies betrifft unter anderem Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte und Architekten. Diese Personen, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen tragen, unterliegen besonderen Informationspflichten und müssen im Rahmen der Anbieterkennzeichnung die Kammer benennen, der sie angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und das Land, in dem sie verliehen worden ist, angeben sowie die berufsrechtlichen Regelungen bezeichnen und Angaben darüber machen, wie diese zugänglich sind.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG)
Verfügt der Anbieter über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG, so ist diese gleichfalls anzugeben. Die Steuernummer gehört hingegen nicht in das Impressum.
Liquidationsvermerk (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG)
Ist der Anbieter eine AG, eine KGaA oder eine GmbH, die sich in Abwicklung oder Liquidation befindet, so muss dies kenntlich gemacht werden.
b) § 55 Abs. 2 RStV
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen ein Impressum haben. Dies betrifft Angebote, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Hierbei handelt es sich um Angebote mit massenkommunikativem Charakter, die sich als „elektronische Presse“ beschreiben lassen. Bei solchen Angeboten ist zusätzlich zu den oben unter a) genannten Angaben die Benennung eines für den Inhalt Verantwortlichen mit Namen und Anschrift erforderlich.
c) § 55 Abs. 1 RStV
Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen müssen ein Impressum haben. Unter diesen Tatbestand fallen diejenigen Telemedien, die keine geschäftsmäßigen Angebote enthalten. Das Merkmal der persönlichen oder familiären Zwecke wird sehr eng ausgelegt. Grundsätzlich richtet sich eine Website immer an einen unbestimmten Adressatenkreis, da sie beispielsweise über Suchmaschinen für jedermann auffindbar ist. Auch bei vermeintlich rein privaten Bildern, Videos oder Geschichten kann nicht stets von vornherein ausgeschlossen werden, dass Dritte ein berechtigtes Interesse an der Identität des Webseitenbetreibers bzw. des Autors haben. So mag auch ein Familienvideo oder ein Bericht über das Urlaubshotel Rechte Dritter berühren, weshalb diesen Dritten die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zur Verfügung stehen muss. Angegeben werden müssen in Fällen des § 55 Abs. 1 RStV Name und Postanschrift. Handelt es sich bei dem Anbieter um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, muss zudem ein Vertretungsberechtigter benannt werden.
Im Umkehrschluss zu § 55 Abs. 1 RStV ist ein Impressum in der Regel nicht erforderlich, wenn die Webseite ausschließlich persönlichen oder familiären Inhalt hat. Das Merkmal „persönlich“ ist beispielsweise auch erfüllt, wenn der Webseitenbetreiber Vorkehrungen dafür trifft, dass unbeteiligten Dritten der Zugang zu seinen Inhalten nicht oder nicht ohne Weiteres zugänglich ist. Dies gilt selbstverständlich dann, wenn der Zugang durch ein Kennwort geschützt wird. Ähnlich kann es auch sein, wenn die Webseite so programmiert ist, dass sie von Suchmaschinen nicht indiziert wird und sie gleichzeitig nur „familiären“ Inhalt hat, also klar und ausschließlich auf den Verwandten- und Bekanntenkreis zugeschnitten ist. Schließlich dürfte es vertretbar sein, Anbieter von Inhalten, durch die die Rechtsbeeinträchtigung Dritter schlechterdings ausgeschlossen erscheint, von den Informationspflichten des § 55 Abs. 1 RStV auszunehmen.
Nach dem Gesetz müssen die Informationen über den Anbieter leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Dies bedeutet unter anderem, dass das Impressum von jedem Ort der Website höchstens zwei Klicks entfernt sein darf. Diese Anforderung kann beispielsweise dadurch erfüllt werden, dass jede einzelne Seite einen Link zur Startseite enthält und von dort wiederum direkt das Impressum erreicht werden kann. Enthält das Angebot Subdomains und dienen die jeweiligen Startseiten der verschiedenen Subdomains unter Umständen dem Einstieg durch den Benutzer, so sollte sich der Link zum Impressum auch auf der Startseite einer jeden Subdomain befinden. Der Link zum Impressum und das Impressum selbst dürfen keine Grafiken sein. Zum einen kann deren Darstellung – möglicherweise unbewusst – durch den Nutzer oder installierte Software verhindert werden. Zum anderen ist diese Form der Darstellung wegen der dann unter Umständen fehlenden Barrierefreiheit problematisch: Während Texte mithilfe der entsprechenden Hard- und Software auch für blinde oder sehschwache Nutzer verfügbar sind, ist dies für Grafiken kaum zu realisieren. Gleichfalls unzureichend ist es, wenn zunächst die Installation eines Plug-Ins erforderlich ist, um das Impressum sehen zu können. Für eine einfache Erreichbarkeit muss der Verweis auf die Anbieterkennzeichnung zudem so bezeichnet sein, dass der durchschnittliche Nutzer hinter diesem Link die gesuchte Information vermutet. Die Bezeichnungen „Anbieterkennzeichnung“, „Impressum“ oder „Kontakt“ genügen diesen Anforderungen. Ob dies für „Das Unternehmen“ oder „Über uns“ gleichfalls gilt, ist umstritten. Da sich die Worte Impressum und Anbieterkennzeichnung mittlerweile allgemein durchgesetzt haben, sollte sicherheitshalber auf diese Bezeichnungen zurückgegriffen werden.
Nicht ausreichend ist es nach Ansicht des LG Essen (Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O79/07), ein Formular anzubieten, mit dem der Kontakt zum Anbieter hergestellt werden kann. Das Gesetz verlangt nicht lediglich die Möglichkeit, eine Verbindung herzustellen, sondern schreibt vor, dass Angaben vorhanden sein müssen, wie diese Kontaktaufnahme möglich ist.
Im Regelfall ist für die Anbieterkennzeichnung die Sprache zu verwenden, in der auch das Angebot selbst gehalten ist. Bei Angeboten, die in mehreren Sprachen bereit gehalten werden, kann es den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen, das Impressum in allen für das Angebot verwendeten Sprachen vorzuhalten. Wichtig ist, dass die Informationen über den Anbieter auch ausgedruckt werden können.
Betreibt ein Diensteanbieter im Internet kommerzielle Kommunikation, so müssen die Anforderungen des § 6 TMG beachtet werden. Der Begriff der „kommerziellen Kommunikation“ bezeichnet nach § 2 S. 1 Nr. 5 TMG „jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.“ Von diesem Begriff umfasst sind somit sämtliche Formen der Werbung, des Sponsoring, der Verkaufsförderung und der Öffentlichkeitsarbeit. Nach den oben genannten Vorschriften liegt aber keine kommerzielle Kommunikation vor, wenn es sich um Angaben handelt, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens, der Organisation oder der Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domainname oder eine E-Mail-Adresse. Auch Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder einer Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden, stellen keine kommerzielle Kommunikation dar.
§ 6 TMG sieht folgende besonderen Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation vor:
Zunächst ist ausdrücklich bestimmt, dass kommerzielle Kommunikation als solche klar zu erkennen sein muss. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Gleiches gilt für Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter und deren Teilnahmebedingungen. Daneben gelten die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
a) Verstoß gegen § 5 TMG bzw. § 55 RStV
Ein solcher Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 TMG bzw. § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 und 8, S. 3 RStV mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Je nach Landesrecht sind unterschiedliche Behörden hierfür zuständig. (Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Tübingen; Bayern: Regierung von Mittelfranken; Berlin und Brandenburg: Medienanstalt Berlin-Brandenburg; Bremen: Bremische Landesmedienanstalt; Hessen: Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk; Mecklenburg-Vorpommern: Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; Nordrhein-Westfalen: Bezirksregierung Düsseldorf; Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion; Saarland: Landesmedienanstalt Saarland; Sachsen: Regierungspräsidium Dresden; Sachsen-Anhalt: Medienanstalt Sachsen-Anhalt; Thüringen: Thüringer Landesmedienanstalt (Quelle: Lorenz K&R 2008, S. 340, 344 f. m. Nachw. zu den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen).
b) Verstoß gegen Vorschriften des UWG
Die Nichteinhaltung der Informationspflichten stellt einen Verstoß gegen eine verbraucherschützende Norm dar und ist im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unzulässig, was Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auslösen kann. Von den lauterkeitsrechtlichen Vorschriften ausgenommen sind solche Verstöße, die den Wettbewerb „nur unerheblich“ beeinträchtigen. So sah das OLG Hamburg (Beschluss vom 03.04.2007, Az. 3 W 64/07) das Fehlen der Angaben zu Aufsichtsbehörde und Handelsregisternummer zumindest für den Fall nicht als erheblich an, in dem der Anbieter durch das Weglassen dieser Angaben nicht gezielt versucht, sich dem Zugriff der Verbraucher zu entziehen. Dies kann jedoch im Hinblick auf die – bislang nicht in nationales Recht umgesetzte – Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG: UGP-Richtlinie) anders zu beurteilen sein. Da die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie am 12.07.2007 ablief, sind die deutschen Vorschriften richtlinienkonform auszulegen. Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie regelt, dass die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation immer wesentlich sind. In einem Fall, den das OLG Hamm (Beschluss vom 13.03.2008, Az. I-4 U 192/07) zu entscheiden hatte, fehlte die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer. Diese Informationen sind aber gemäß § 5 TMG, mit dem wiederum Europarecht umgesetzt wurde, erforderlich, ein Verstoß gegen diese Vorschrift mithin nicht unwesentlich. Diese Vorgabe der UGP-Richtlinie ist so auch in § 5a Abs. 4 UWG-E (Gesetzentwurf zur Änderung des UWG) enthalten
c) Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 TMG bzw. § 55 RStV
Sowohl § 5 TMG als auch § 55 RStV sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Wird einem anderen durch die Verletzung der Informationspflichten ein Schaden zugefügt, so kann sich der Diensteanbieter unter Umständen auch nach § 823 Abs. 2 BGB schadenersatzpflichtig machen.
Jede Abmahnung sollte ernst genommen und einer fachkundigen Überprüfung unterzogen werden. Dabei ist vor allem auf die Formulierung der Unterlassungserklärung sowie auf die Kostenrechnung zu achten. Wer sich einer unberechtigten Abmahnung gegenüber sieht, sollte sich zur Wehr setzen. Betroffene können es dem Abmahner überlassen, aktiv zu werden und die Unterzeichnung der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung ausdrücklich ablehnen, wenn sie sicher sind, selbst nicht gegen die entsprechenden Vorschriften verstoßen zu haben. Reagieren sollten Betroffene in jedem Fall, denn das Ignorieren einer Abmahnung kann unabhängig von dem Anspruch des Abmahners auf Angabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu einer Kostentragungspflicht führen.
Kinder als Zielgruppe
Die Nutzung digitaler Medien in der Familie ist geprägt vom Interesse an der Nutzung von professionellen, informativen und unterhaltsamen Angeboten, aber auch von speziellen Bedürfnissen hinsichtlich Angebotsgestaltung sowie kind- und sicherheitsspezifischen Einstellungen. Generell gilt, neben der Bewertung und Selbsteinschätzung von Inhalten und der Gestaltung von jugendschutzspezifischen technischen Maßnahmen erwarten Eltern und auch Kinder selbst, intelligente und nutzergruppenspezifische Angebote, die den individuellen Bedürfnissen gerecht werden. Bespiele hierfür sind u.a. die Gestaltung von Kinder- und Erwachsenenprofilen, spezielle Einstellungsmöglichkeiten für Kinder durch die Eltern – etwa bezüglich eines zeitlichen Zugangs zum Angebot – sowie die Verhinderung von Zugängen zu durch Eltern definierten Inhalten.
Dies betrifft nicht nur Unterhaltungs- und Informationsangebote, sondern auch Dienste, die Kommunikation ermöglichen. Auch wenn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen konkreten Eingriff der Eltern in die direkte persönliche Kommunikation verhindert, so gilt es hier von Seiten des Diensteanbieters, größtmögliche Transparenz bezüglich Allgemeiner Geschäfts- und Nutzungsbedingungen zu zeigen. Zusätzlich sollten sinnvolle technische Mittel eingesetzt werden, etwa Bad-Word-Listen, die Erkennung und Löschung von Telefonnummern und Adressen sowie unerlässliche Melde- und Blockierfunktionen. Auch das Thema Datenschutz sollte klar und verständlich aufbereitet sein. So haben sich gerade auf Kinder- und Familienangeboten spezielle Elterninformationsseiten, aber auch speziell für Kinder aufbereitete Informationsangebote – etwa in Form von Videos, Lernspielen oder Texten in einfacher Sprache – bewährt. Zusätzliche Beratungs- und Informationsangebote erhöhen das Vertrauen in ein Angebot und seinen Anbieter.
Nicht zuletzt haben Kinder auch bezüglich der Gestaltung und Nutzerführung eines Angebots spezielle Bedürfnisse, etwas in Bezug auf Navigation, grafische Gestaltung und Darstellungsoptionen. Auch für Werbeinhalte oder die Einbettung von Online-Behavioral Advertisement sind spezifische Aspekte zu beachten, etwa die klare Trennung von Inhalt und Werbung, die Darstellungsform oder die Bezeichnung des Werbeangebots. Hierzu können Anbieter auf vielfältige Kriterienkataloge und Informationen zurückgreifen – etwa den des Erfurter Netcodes oder der Kindersuchmaschine fragFINN.de. Die FSM bietet zudem vielfältige Beratungsleistungen an, die bereits im Vorfeld der Erstellung eines Angebots oder bei der inhaltlichen wie technischen Überarbeitung eines Angebots unterstützen.
Gerade in Bezug auf Kinder und Jugendliche haben auch Diensteanbieter einen gesellschaftlichen Auftrag. Neben der Gestaltung und Bereitstellung von digitalen Räumen der Teilhabe und Partizipation sollte die Zielgruppe auch bezüglich möglicher Herausforderungen und Gefahren sensibilisiert und befähigt werden, geeignete Mittel der Gegenmaßnahme und Verhinderung zu nutzen. Zusätzlich zur zielgruppengerechten Informationsvermittlung auf dem Angebot selbst, gilt es deshalb umso mehr, medienpädagogische Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen, etwa du Förderung spezieller Einrichtungen, der Gestaltung spezieller Angebote für Schulen oder durch Wettbewerbe. Die FSM hat weitreichende Erfahrungen in der Konzeption, Gestaltung und Umsetzung solcher Aktivitäten.