Selbstregulierung und Privilegierung
Selbstregulierung
Das seit April 2003 für den Jugendmedienschutz im Bereich der Telemedien geltende System der regulierten Selbstregulierung sieht ein Zusammenwirken von Staat und Industrie vor. Der Staat schafft dabei den gesetzlichen Rahmen und die entsprechenden Strukturen. Anerkannten Selbstkontrollorganisationen wie der FSM ist es in diesem Rahmen möglich, eigenständig zu agieren und eine Kontrollfunktion gegenüber Mitgliedern auszuüben. Fehlentwicklungen können von Seiten des Staates durch den ordnungspolitischen Rahmen sowie entsprechende Kontrollmöglichkeiten verhindert werden.
Insbesondere im Bereich des Internets, das geprägt ist durch Internationalität und schnelle Veränderung der Inhalte, ist ein System der Selbstregulierung durch die Anbieter unverzichtbar. Selbstkontrolle kann flexibler und schneller auf Veränderungen reagieren, als es der Staatskontrolle mit legislativen Lösungen über aufwendige Gesetzgebungsakte möglich ist. Neben den sich ändernden Moral- und Wertvorstellungen der Gesellschaft ist auch eine stetige Anpassung an technische Neuentwicklungen notwendig. Da der technische Standard der Wirtschaft zumeist höher ist als der staatlicher Stellen, wird ein schnelleres Handeln ermöglicht.
Privilegierung
§ 20 Abs. 5 JMStV reduziert die direkte Eingriffsmöglichkeit der staatlichen Aufsicht gegenüber einem Telemedienanbieter. Ist dieser Mitglied in einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, so ist bei einem möglichen Verstoß zunächst eine Entscheidung der Selbstkontrolle einzuholen. Sofern die Selbstkontrolle sich bei ihrer Entscheidung an den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum hält, sind Maßnahmen der Aufsicht nicht zulässig (§ 20 Abs. 5 S. 2 JMStV). Die Privilegierungswirkung greift allerdings nicht für absolut unzulässige Inhalte nach § 4 Abs. 1 JMStV.












































