As of: Juli 2019

I. Worum geht es?

Der Begriff der Pornografie ist gesetzlich nicht definiert, es handelt sich dabei also um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der tatrichterlichen Auslegung unterliegt. Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, den Erklärungsinhalt einer Schrift festzustellen und ihn im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 StGB zu würdigen (BGHSt 37,55, 61). Nach ganz herrschender Meinung wird das Vorliegen von Pornografie im Sinne des § 184 Abs. 1 StGB dann bejaht, wenn eine Darstellung unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt ist sowie die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen eindeutig überschreitet (Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 184 Rn. 8). Die Formulierung des letzten Halbsatzes lässt weiterhin Raum, die Entscheidung, ob Pornografie vorliegt oder nicht, an die gesellschaftliche Entwicklung anzupassen, um möglicherweise sich ändernden Wertvorstellungen Genüge zu tun. Der Paragraf selbst spricht in seinem Wortlaut von „pornografischen Schriften“. Gemäß § 11 Abs. 3 StGB stehen den Schriften Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder sonstige Darstellungen gleich. Grundsätzlich erfasst der Oberbegriff der Darstellung jedes körperliche Gebilde von gewisser Dauer, das sinnlich wahrnehmbar ist (Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 184 Rn. 7.). Bei der jugendschutzrechtlichen Bewertung von Pornografie geht es in vielen Fällen um Bilder oder Videos. Aber auch die Bewertung von rein textlichen Darstellungen, bei denen Bilder völlig fehlen, können zur Aufgabe eines Jugendschutzverantwortlichen gehören. Worauf es bei der Einschätzung ankommt, erläutert das nächste Kapitel. Der Pornografiebegriff des § 184 StGB spiegelt sich in § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV wider. Weitere Informationen über die Systematisierung von Erotik im Jugendschutz gibt der FSM-Beitrag Erotikinhalte.

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Die richtige Beurteilung, ob ein Angebot als pornografisch zu werten ist, ist für Inhalteanbieter insbesondere aufgrund des straf- und medienrechtlichen Verbreitungsverbots gegenüber Minderjährigen von Relevanz. Zur Abgrenzung zwischen möglicherweise lediglich entwicklungsbeeinträchtigender und damit anderen Verbreitungsbeschränkungen unterliegender Erotik und Pornografie können die folgenden Maßstäbe als Orientierungshilfe genutzt werden:

§ 4 Abs. 2 JMStV (ebenso § 184 Abs. 1 StGB) enthält als Verbotsnorm keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Art der Darstellung pornografischer Vorgänge. Für die Praxis und für das Einordnen von Inhalten als Pornografie ist somit nicht entscheidend, ob es sich um eine explizite, grob aufreißerische bildliche Darstellung handelt, sondern ob die Darstellung selbst die Definition ausfüllt. Eine solche Darstellung kann deshalb auch jede textliche Darstellung sein, die in entsprechender Direktheit unter den Pornografiebegriff fällt. Es gelten folglich die gleichen Anforderungen, wie für bildliche Darstellungen.

Maßgeblich ist immer die objektive Gesamttendenz der Darstellung, die Motivation des Verfassers ist bedeutungslos. Der Inhalt muss dann als pornografisch gewertet werden, wenn die gesellschaftlichen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschritten sind (Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 184 Rn. 8). Diese Einschätzung ist nicht immer einfach und muss stets den gesellschaftlichen Wandel bedingt durch das Kommunikationszeitalter berücksichtigen. Insbesondere ist häufig auch das Grundrecht der Kunstfreiheit zu berücksichtigen, so dass eine Abwägung getroffen werden muss.

Als weiteres Kriterium für das Vorhandensein von Pornografie muss die Apersonalität des Geschlechtspartners hinzukommen (Erdemir, MMR 2003, 628 (631). Die Darstellung muss also durch eine Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns unter gleichzeitiger Entmenschlichung der Sexualität geprägt sein. Pornografie ist folglich anzunehmen, wenn der Mensch im Rahmen der Darstellung zum bloßen, auswechselbaren Objekt sexueller Begierde degradiert wird. In der damit verbundenen Überbewertung von Sexualität und ihrer vollständigen Loslösung von individuellen und emotionalen Begleitumständen liegt die besondere Gefahr für Kinder und Jugendliche, die sich noch in ihrer sexuellen Entwicklung befinden (Erdemir, MMR 2003, 628 (631).

Allein die Darstellung oder textliche Beschreibung des nackten Körpers einschließlich der Genitalien sowie auch sexueller Vorgänge einschließlich des Geschlechtsverkehrs sind nicht per se als pornografisch zu qualifizieren. Die Grenze zur Pornografie ist erst überschritten, wenn der organisch-physiologische Aspekt der Sexualität in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt wird. Darüber hinaus ist wichtig, dass § 184 Abs. 1 StGB (ebenso wie § 4 Abs. 2 JMStV) nur dann Anwendung findet, wenn das Pornografische den Gesamtcharakter des Werkes bestimmt. Einzelne pornografische Stellen eines Buches, Artikel einer Webseite oder Szenen eines Filmes sind deshalb in der Regel unschädlich, wenn sie die Gesamttendenz des Werkes nicht wesentlich prägen (Schumann in Festschrift für Lenckner 1998 S. 565 (574 f). Bedeutungslos ist auch der Leserkreis der Schrift oder der Besucher der Webseite, an den sich der Inhalt richtet. Es liegt z.B. nicht schon deshalb Pornografie vor, wenn die Darstellung einen erigierten Penis zeigt oder ihn beschreibt. Auch die Wiederholung einer Darstellung, ob nun bildlich oder schriftlich, vermag die Inhalte grundsätzlich nicht pornografisch zu machen. Allenfalls bei einer fortschreitenden Eskalation der Darstellung durch eine Aneinanderreihung von Szenen mit sexuell immer stärker provozierenden Reizen kann dies anders zu beurteilen sein.

Es liegt z.B. nicht schon deshalb Pornografie vor, wenn die Darstellung einen erigierten Penis zeigt oder ihn beschreibt. Auch die Wiederholung einer Darstellung, ob nun bildlich oder schriftlich, vermag die Inhalte grundsätzlich nicht pornografisch zu machen. Allenfalls bei einer fortschreitenden Eskalation der Darstellung durch eine Aneinanderreihung von Szenen mit sexuell immer stärker provozierenden Reizen kann dies anders zu beurteilen sein.

Weiterführende Informationen

§ 4 Abs. 2 JMStV:
Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie
1. in sonstiger Weise pornografisch sind,
2. …
3. …
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).

Melden Sie unzulässige pornografische Inhalte der FSM-Beschwerdestelle. Die Experten der FSM-Beschwerdestelle verfügen über jahrelange Erfahrung im Umgang und mit der Bewertung pornografischer Inhalte. Mitglieder der FSM können sich jederzeit an die FSM wenden, wenn Zweifel bzgl. eines Inhaltes oder einer Darstellung bestehen.