As of: Dezember 2018

I. Worum geht es?

Praktisch alle heutzutage verkauften Fernsehgeräte verfügen über einen Internetzugang. Neben dem Empfang von TV-Sendungen können sie mehr oder weniger problemlos auch zum Surfen im Internet genutzt werden. Das WWW spielt dabei bislang eher eine Nebenrolle, auch wenn die meisten Geräte über einen Webbrowser verfügen. Über HbbTV, eine Art Multimedia-Videotext, und Apps können Fernsehzuschauer jedoch leicht auf speziell aufbereitete Inhalte zugreifen, zusätzliche Informationen zum gerade laufenden Film abrufen oder verpasste Sendungen anschauen. Die Kombination aus Fernseh- und Internetinhalten, die auch für ältere Fernseher mittel Satelliten-Receiver oder Set-top-Box realisiert werden können, nennt man Hybrid-TV, Smart TV oder Connected TV.

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Ist das noch Fernsehen, und warum ist das wichtig?

Dass nicht alles, was über das TV-Gerät wiedergegeben wird, auch Fernsehen (Rundfunk) ist, ist vom Videotext bzw. Teletext bekannt: Dieser nur begrenzt grafikfähige Informationsdienst, den es in Deutschland seit 1990 gibt, gilt rechtlich als Telemedium und unterliegt somit den gleichen Regelungen wie Internetangebote. Für Dienste, die über HbbTV oder Fernsehapps angeboten werden, gilt oft das Gleiche. Faustregel: Angebote, die individuell und auf Abruf verfügbar sind, also nicht linear einem redaktionellen Sendeplan folgen und für einen zeitgleichen Abruf durch die Allgemeinheit bestimmt sind, sind in der Regel Telemedien. Je nachdem, ob ein Angebot als Fernsehsendung oder telemedialer Inhalt einzuordnen ist, ergeben sich unterschiedliche Einschränkungen und Möglichkeiten in Bezug auf den Jugendschutz. Dass Rundfunk- und Telemedienangebote immer besser miteinander verzahnt sind und der „Medienbruch“ durch den Zuschauer bzw. Nutzer kaum noch wahrgenommen wird, macht die Beachtung der Unterschiede zur Herausforderung für Anbieter, die auch auf die Akzeptanz der eingesetzten Schutzmechanismen bei den Nutzern achten müssen.

Welche Herausforderungen bestehen für den Jugendschutz?

Klassische Fernsehprogramme richten sich aus Jugendschutzgründen nach Uhrzeiten: Sendungen, die für Kinder und Jugendliche aller Altersstufen entwicklungsbeeinträchtigend sein können („ab 18“), dürfen nur zwischen 23 und 6 Uhr ausgestrahlt werden, Sendungen „ab 16“ laufen nur zwischen 22 und 6 Uhr. Besondere technische Möglichkeiten gibt es im Digitalfernsehen, für das die Jugendschutzsatzung (JSS) (Siehe auch Gesetzliche Grundlagen) eine PIN-Vorsperre vorsieht. Auch Anbieter von Telemedien können die Verbreitungszeit Ihrer Angebote beschränken, um dem Jugendschutz zu genügen. Alternativ können sie auch technische oder sonstige Mittel einsetzen oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung vorsehen, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 JMStV ausgelesen werden kann, um Sorge dafür zu tragen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufen diese Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen (§ 5 Abs. 1, 3 JMStV). Weiterer Unterschied: Reine Erwachsenenangebote, wie beispielsweise Pornografie oder bestimmte indizierte Inhalte, dürfen im Fernsehen gar nicht gezeigt werden; als Telemedien dürfen sie im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe (Siehe auch Altersverifikationssysteme) aber Erwachsenen zugänglich sein.

Welche technischen Mittel stehen zur Verfügung?

Maßnahmen, mit denen der Nutzer plausibel machen kann, dass sein angegebenes Alter tatsächlich mindestens 16 bzw. 18 Jahre beträgt, nennt man technische oder sonstige Mittel (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV). Klassische Beispiele sind die Überprüfung der Personalausweisnummer, Identitätsprüfungen wie die der SCHUFA oder die Übermittlung von Zugangsdaten im Rahmen einer bestehenden Kundenbindung, jeweils flankiert von weiteren Sicherheitsvorkehrungen, mit denen die Weitergabe dieser Zugangsdaten erschwert oder verhindert wird. Weiterhin kann der Anbieter das Angebot mit einem Alterskennzeichen versehen, welches durch ein anerkanntes Jugendschutzprogramm ausgelesen werden kann. Jugendschutzprogramme (Siehe auch Jugendschutzprogramme) werden auf dem jeweiligen Endgerät installiert und bedürfen der Anerkennung einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle (Siehe auch Aufsichtssystem im Jugendmedienschutz). Im Unterschied zu technischen oder sonstigen Mitteln, die grundsätzlich als effektive Hürde jederzeit aktiv sein müssen, sind Jugendschutzprogramme erst durch die Eltern und andere Erziehende zu aktivieren.

Funktionieren Jugendschutzprogramme und technische Mittel mit Hybrid-TV-Geräten?

Zwischen den Geräten der großen Hersteller bestehen teils erhebliche Unterschiede. Die meisten Hersteller verwenden eigene, individuell angepasste Betriebssysteme, die untereinander nicht kompatibel sind. Dies macht es ausgesprochen schwierig, komplexe Anwendungen wie Jugendschutzfilter plattformübergreifend anzubieten. Gleichwohl besitzen fast alle Geräte eine eigene Funktion, mit der der Nutzer den Zugang zu bestimmten Inhalten einschränken kann. Es mangelt jedoch an der technisch auslesbaren Information, mit der diese Jugendschutzfunktion angesprochen wird. Deshalb können Anbieter ihre Inhalte nicht, wie im Web, schlicht mit einer maschinenlesbaren Altersstufe (Siehe auch Altersklassifizierung und Alterskennzeichnung im Internet) versehen, um sie rechtskonform anzubieten. Es bedarf vielmehr eines individuellen Systems für jeden Anbieter bzw. für jedes Angebot, mit dem das Alter des Nutzers überprüft werden kann. Offene Kennzeichnungsstandards wie MIRACLE (Siehe auch MIRACLE – Machine-readable and Interoperable Age Classification Labels in Europe) werden dies aber in Zukunft ändern.

Weiterführende Informationen

Begriffserklärung
  • HbbTV – Hybrid broadcast broadband TV:
    Standard zur Übertragung telemedialer Inhalte auf Hybrid-TVs, macht z.B. Mediatheken oder Zusatzinfos zum Programm zugänglich; wird meist über die rote Farbtaste aktiviert
  • IPTV – Internet Protocol Television:
    Online-Übertragung von Fernsehen und Videos, die nur über spezielle Geräte (Set-Top-Boxen, Receiver) zu entschlüsseln ist; Alternative zum Kabel-, Satelliten- oder terrestrischem Fernsehen
  • OTT – Over The Top:
    Übermittlung von Videos über das Internet, ohne dass der Internetzugangsanbieter hierzu eine spezielle Plattform bzw. einen speziellen Dienst bereit stellt