Stand: Juli 2019

I. Worum geht es?

Sofern Gewaltinhalte in den Telemedien nicht schon absolut unzulässig sind (das ist der Fall, wenn Gewaltanwendung verherrlicht oder verharmlost wird, § 4 Abs. 1 Nr. 5 JMStV), stellt sich die Frage, ob und wie diese Inhalte für bestimmte Altersgruppen zu beschränken sind. Inhalte mit einer offensichtlichen Eignung zur schweren Entwicklungsgefährdung dürfen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (§ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV). Bei weniger drastischen Darstellungen, die entwicklungsbeeinträchtigend sind, kann es gegebenenfalls ausreichend, aber erforderlich sein, den Zugang für Minderjährige der betroffenen Altersgruppe(n) zu erschweren (§ 5 Abs. 1 JMStV). Wie die Unterscheidung dieser Inhaltskategorien erfolgt, wird im Folgenden erläutert.

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Die Abgrenzung zwischen offensichtlich schwerer Entwicklungsgefährdung und Entwicklungsbeeinträchtigung mit der Ermittlung einer zutreffenden Altersstufe ist in der Praxis oft komplex und hängt stets vom Einzelfall ab. Dieser Text bietet eine überschaubare Orientierungshilfe für die Bewertung und die Ermittlung einer angemessenen Altersstufe.

Wann liegt bei Gewaltdarstellungen eine offensichtlich schwere Entwicklungsgefährdung vor?

Um die Notwendigkeit eines Altersverifikationssystems (AVS – § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV) zu rechtfertigen, müssen Gewaltdarstellungen einen Wirkungsgrad erreichen, der zwar unterhalb der Schwelle der absolut unzulässigen Gewaltverherrlichung liegt, sich aber auf Augenhöhe mit Pornografie (§ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV) und indizierten Inhalten (§ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV) befindet. In Abgrenzung zur Entwicklungsbeeinträchtigung muss das Angebot geeignet sein, eine gewisse nachhaltige Beeinflussung der Gefühlswelt oder Haltung von Minderjährigen zu bewirken. Schwer entwicklungsgefährdend können insbesondere Gewaltdarstellungen sein, die Lebensmodelle oder Verhaltensmuster vermitteln, welche unseren Grundwerten (z.B. Recht auf körperliche Unversehrtheit) widersprechen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn Gewaltdarstellungen

  1. zur Nachahmung anreizen, indem sie förderlich, lustbringend, amüsant oder harmlos und ohne negative Konsequenzen für den Täter dargestellt werden,
  2. selbstzweckhaft sind, d.h. sich selbst genügen, und das Gesamtformat einnehmen, ohne dass eine darüber hinausgehende Rahmenhandlung existiert,
  3. verrohend wirken, d.h. dem Opfer mit Zynismus und Hohn begegnen oder die Tat extrem verharmlosen, oder
  4. besonders grausam sind, d.h. Gewalt und Folgen von Gewalt (Schmerz, Leid, Angst) exzessiv und detailliert schildern.

Die Entwicklungsgefährdung muss offensichtlich zu Tage treten, d.h. sie muss – ohne bereits absolut unzulässig zu sein – so augenscheinlich sein, dass es einer tiefgehenden Begutachtung nicht bedarf. Ist das der Fall, muss der Anbieter die Volljährigkeit des Nutzers verifizieren (siehe auch Altersverifikationssysteme / Geschlossene Benutzergruppen).

Wann liegt Entwicklungsbeeinträchtigung vor?

Entwicklungsbeeinträchtigend sind Angebote, die zwar die soziale und ethisch-moralische Haltung gegenüber Gewalt oder die Gefühlswelt eines Minderjährigen negativ beeinflussen können, deren Folgen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen revidierbar erscheinen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Minderjährige bereits selbst über die Fähigkeiten, das Wissen und allgemeine Wertvorstellungen verfügen können, um die konkreten Eindrücke zu relativieren. Daneben könnten aber auch Erklärungen, Trost und Gespräche mit Bezugspersonen unter Umständen ausreichend sein, einer nachhaltigen negativen Beeinflussung des Minderjährigen entgegenzusteuern. In solchen Fällen wäre eine Schutzmaßnahme des Anbieters nach § 5 Abs. 3 JMStV ausreichend. Für die Bestimmung einer Altersstufe bedarf es einer genauen Einzelfallprüfung, die sich anhand der folgenden fünf Prüfpunkte strukturieren lässt:

  1. Inhaltlich-formale Spezifika:
    Um welche Art von Gewalt handelt es sich (physische/psychische Gewalt gegen Personen ist eher beeinträchtigend als Gewalt gegen Sachen)? Wie sind Quantität und Intensität (umfangreich und brutal oder kurz und oberflächlich)? Wie wirken Dramaturgie und Spannung (gibt es z.B. lösende/entspannende Elemente, die relativierend wirken)? Wie wirken stilistische Mittel (breite und grausame Detail- und Nahaufnahmen sowie Zeitlupen können die Wirkung verstärken)?
  2. Handlungsverlauf und -kontext (z.B. Notwehr, medizinisches Verfahren):
    In welche Handlung ist Gewalt eingebettet (z.B. Gewalt als Notwehrhandlung, die unseren Wertvorstellungen entspricht; Gewalt als probates Mittel zur Lösung von Konflikten, die den Wertvorstellungen widerspricht)? Wird Gewalt in einen einseitig befürwortenden oder in einen kritischen Kontext gerückt?
  3. Identifikationsmöglichkeit:
    Inwieweit ermöglicht die Darstellung es dem Zuschauer, sich in der Gewaltszene als Akteur oder in der Lebenssituation wiederzufinden (je realer die Darstellung ist und je näher sie an das Alter und die Lebenswelt bzw. den Alltag von Minderjährigen heranrückt, desto eher ist eine Identifizierungsmöglichkeit anzunehmen)? Lösen Vorbilder mit hohem Attraktivitätsgrad Sympathie oder Antipathie mit Verhaltensmustern und Eigenschaften von Tätern und/oder Opfern aus?
  4. Folgen der Gewalt:
    Wie werden die Folgen von Gewalt dargestellt (Opfer, die besonders schwach und hilflos dargestellt werden, während der Täter als Held gilt, können negativ wirken)? Wird die Tat gebilligt und gerechtfertigt oder sanktioniert?
  5. Interaktivitäts- und Aktivierungsgrad:
    Wird ein „Dabeisein“ suggeriert und der Zuschauer emotional stark an das Geschehen herangeholt (z.B. Kameraführung aus Täter- oder Opferperspektive)? Erfolgt ein Austausch über Gewalt auf Kommunikationsplattformen (Chats, Foren) einseitig oder kritisch? Werden bei interaktiven Teilnahmemöglichkeiten alternative Handlungsstrategien zur Gewalt geboten oder bleibt sie das einzige Mittel zum Erfolg?

Je nach Ergebnis dieser Einschätzung muss der Anbieter dann aktiv werden. Siehe dazu auch Gesetzliche Einstufung von Medieninhalten und Altersklassifizierung und Alterskennzeichen im Internet.

Weiterführende Informationen