Deutsch English
Beschwerdeformular
Beschwerdestelle
Beschwerdeausschuss
Grundsätze des FSM-Beschwerdeverfahrens
Beispiele aus der Praxis
Entscheidungen des Beschwerdeauschusses
Rechtsradikalismus
Anleitung zu Straftaten
Verstoß gegen die Menschenwürde
Erotografische Darstellung Minderjähriger
Pornografie
Offensichtlich schwere Entwicklungsgefährdung
AVS
§ 5 JMStV
Werbung und Kinder
Dialer
Impressumspflicht
Verstoß gegen journalistische Grundsätze
Haftung
Evaluation des Prüfverfahrens
Statistiken 2010
Safer Internet Day 2012
 

Verstoß gegen journalistische Grundsätze

Entscheidung 02069: Verstoß gegen journalistische Grundsätze durch Verletzung des Trennungsgebots

Der Beschwerdegegner betrieb ein journalistisches Online-Angebot. Es wurde gegen das Gebot der Trennung von Inhalt und Werbung nach Ziffer 7 des Kodex des Presserates verstoßen. Bei Testberichten über Internet-Provider wurde direkt auf die angeblich "unschlagbaren, wesentlich attraktiveren Angebote" im Gegensatz zu Angeboten der Konkurrenz verlinkt. Durch die direkte Verlinkung wurden Information und Werbung systematisch vermischt.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Internet die journalistischen Grundsätze anzuwenden sind, auch wenn im Internet öfter gegen geltende journalistische Grundsätze verstoßen wird. Eine Aufweichung würde das Medium Internet als solches diskreditieren, was nicht im Interesse der gesamten Branche läge.

Die gesamte Entscheidung des Beschwerdeausschusses steht zum Download für Sie bereit.

Entscheidung 04080: Kein Verstoß gegen journalistische Grundsätze

Der Beschwerdegegner ist ein Verlag und betreibt mehrere Mediendienste mit journalistischem Charakter. Als einen Teil seines Mediendienstes hält er online einen Artikel zum Abruf bereit, der in keinem der zum Verlag gehörenden Printtitel erschienen ist.

Der Artikel beinhaltet eine Berichterstattung über eine Auslandsadoptionsvermittlungsagentur.

Der Beschwerdeführer meint, der Beitrag sei nicht fair und gründlich recherchiert worden, er enthalte Vorverurteilungen und verletze die Würde von Adoptiveltern und Adoptivkindern.
Der Beschwerdeausschuss jedoch erachtet die Beschwerde als unbegründet. Nach Ansicht des Beschwerdeausschusses liegt kein Verstoß gegen den Pressekodex vor. Die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung sind mit dem Beitrag nicht überschritten.

Die gesamte Entscheidung des Beschwerdeausschusses steht zum Download für Sie bereit.


© fsm 2011  -  Impressum