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JMStV-2011: Häufig gestellte Fragen

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ACHTUNG:

Nachdem der Landtag von Nordrhein-Westfalen dem JMStV-2011 seine Zustimmung verweigert hat, kann dieser nicht wie beabsichtigt und von allen übrigen Bundesländern befürwortet (außer von Schleswig-Holstein: dort fand nach Bekanntwerden der Pläne aus Nordrhein-Westfalen keine Abstimmung statt), zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Weil somit nicht bis zum 31. Dezember 2010 alle Ratifikationsurkunden vorliegen werden, wird der 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos (Art. 4 Abs. 2 14. RÄStV).

Der JMStV in seiner jetzigen Fassung gilt unbefristet weiter. Antworten auf in diesem Zusammenhang häufig gestellte Fragen haben wir auf http://www.fsm.de/de/jmstv_faq zusammen gestellt.

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Bin ich nach dem neuen JMStV verpflichtet, mein Angebot zu kennzeichnen?
Ich möchte mein Angebot nicht kennzeichnen. Ist mein Angebot deswegen dann nicht mehr zugänglich? Besteht eine de-facto-Kennzeichnungspflicht?
Ich muss also in jedem Fall selbst feststellen, ab welchem Alter mein Angebot ist? Wie soll das gehen?
Wann werde ich das Altersklassifizierungssystem der FSM nutzen können?
Muss ich für die Nutzung des FSM-Altersklassifizierungssystem etwas bezahlen?
Meine Website besteht aus sehr vielen Seiten. Muss jede einzelne extra bewerten?
Was ist, wenn ich mein Angebot ändere? Muss ich immer wieder neu klassifizieren?
Ich habe user generated content in meinem Angebot. Muss bzw. kann ich das auch klassifizieren? Muss ich den Content überwachen?
Gibt es gangbare Alternativen zum Labeln von Inhalten?
Es gibt noch gar keine Jugendschutzprogramme und keine Kennzeichnungsstandards hierfür. Ist das ganze System nicht inneffektiv und von wirtschaftlichen Interessen getrieben?
Ich habe meine Webseite gekennzeichnet, vielleicht aber versehentlich mit einer falschen Altersstufe. Besteht die Gefahr, dass ich ein Bußgeld zahlen muss?
Ich habe gehört, ich kann wegen des neuen JMStV abgemahnt werden. Stimmt das?
Wie wird die Alterskennzeichnung technisch umzusetzen sein? Was muss ich als Anbieter dabei genau machen?
Ich werde ab Januar 2011 meine Website mit einer Altersstufe kennzeichnen - und was passiert dann damit?
Kann ein Jugendschutzprogramm denn nur gekennzeichnete Seiten erkennen?
Heißt das, für mich als erwachsenen Nutzer ändert sich gar nichts?


Bin ich nach dem neuen JMStV verpflichtet, mein Angebot zu kennzeichnen?

Nein. Grundsätzlich gilt: Inhalte können, wenn sie nicht gegen das Strafrecht verstoßen, im Internet auch zukünftig frei angeboten werden, ohne dass der Anbieter aus jugendschutzrechtlicher Sicht aktiv werden muss.

Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:

  • Inhalte, die nur für Nutzer ab 12 Jahren geeignet sind und nicht von Inhalten, die für jüngere Kinder bestimmt sind, getrennt gehalten werden
  • Inhalte, die nur für Nutzer ab 16 oder 18 Jahren geeignet sind.

Sollte eine der Ausnahmen auf Ihr Angebot zutreffen, sind Sie auch schon bisher dazu verpflichtet, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen um die gesetzlichen Handlungspflichten zur gesetzeskonformen Ausgestaltung zu erfüllen:

  • Nutzung von Sendezeitbegrenzungen
  • Vorschalten technischer oder sonstiger Mittel
    • das Programmieren für ein Jugendschutzprogramm, also die Altersklassifizierung, ist nach dem neuen JMStV ein Unterfall von dieser Möglichkeit, vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 1, § 11 Abs. 1 JMStV-2011

Der Einsatz "technischer oder sonstiger" Mittel ist nach der bisherigen Rechtslage umständlich und wenig wirkungsvoll. Durch die neue Möglichkeit, ein Angebot mit einer Altersstufe zu kennzeichnen, tritt eine Alternative hinzu, die viel besser zum Medium Internet passt als Zeitbeschränkungen oder etwa die Abfrage der Personalausweisnummer.

 

Ich möchte mein Angebot nicht kennzeichnen. Ist mein Angebot deswegen dann nicht mehr zugänglich? Besteht eine de-facto-Kennzeichnungspflicht?

Die Klassifizierung wird ausschließlich von nutzerautonomen Jugendschutzprogrammen ausgelesen, z.B. auf Computern, die Eltern für ihre Kinder sicher konfiguriert haben. Die Strenge der Filterung kann dabei von den Eltern individuell eingestellt werden. Sie können optional festlegen, dass nur gekennzeichnete Inhalte angezeigt werden.

Soweit eine Seite nicht klassifiziert ist, wird sie demnach nur unter folgenden Voraussetzungen nicht angezeigt:

  • Am Computer des Endnutzers ist aktiv ein Jugendschutzprogramm eingerichtet worden. Die Entscheidung, ob ein Jugendschutzprogramm installiert wird und wie dies konfiguriert ist, obliegt allein dem Nutzer, z.B. den Eltern, die einen Computer für ihr Kind sicher gestalten wollen.
  • Das Jugendschutzprogramm ist zusätzlich so konfiguriert (optional), dass nicht gekennzeichnete Seiten nicht angezeigt werden.

Soweit Schulen entsprechende Filter einsetzen und diese „strikt“ konfigurieren, gilt das auch für diesen Fall. Schulfilter sind aber auch heute schon installiert und abhängig von der Entscheidung der jeweiligen Schule bzw. Kinder- und Jugendeinrichtung als strikt oder weniger strikt konfigurierbar. Jugendschutzprogramme beinhalten natürlich weitere Mechanismen (z.B. Blacklist, Whitelist) sowie die Möglichkeit der manuellen Freigabe oder Sperrung einzelner Websites. Die Alterskennzeichnung tritt lediglich als neues Instrument hinzu, um die Entscheidung der Filterprogramme einfacher und die Qualität der Filterung besser zu machen.

 

Ich muss also in jedem Fall selbst feststellen, ab welchem Alter mein Angebot ist? Wie soll das gehen?

Der JMStV geht davon aus, dass Anbieter selbst einschätzen müssen, ab welcher Altersstufe ihr Angebot freizugeben ist. Dies gilt auch nach der derzeit geltenden Rechtslage. Hintergrund ist, dass jeder Anbieter für Inhalte, die er selbst aktiv „unter die Leute bringt“, verantwortlich ist. Wenn ein Anbieter also z.B. gewalthaltige Bilder frei verbreitet, dann ist er auch jugendmedienschutzrechtlich dafür verantwortlich. Dies gilt online genauso wie offline.

Es kann in der Tat schwierig sein, die „passende“ Altersstufe zu bestimmen. Bei unproblematischen Inhalten wird dies in der Regel kein Problem sein. Bei Inhalten aber, die z.B. Erotik oder Gewalt beinhalten, wird eine Einschätzung schwieriger. Hier besteht die Möglichkeit für den Anbieter, sich in Zweifelsfällen beraten zu lassen. Bestimmte Anbieter müssen auch bereits nach geltendem Recht einen Jugendschutzbeauftragten benennen und ihn in allen jugendschutzrechtlichen Fragen ihres Angebots konsultieren (vgl. § 7 JMStV). Zudem wird es ab 2011 Klassifizierungssysteme geben, die dem Anbieter dabei helfen, seinen Inhalt zutreffend zu bewerten.

 

Wann werde ich das Altersklassifizierungssystem der FSM nutzen können?

Das System wird spätestens Anfang 2011 zur Verfügung stehen.

 

Muss ich für die Nutzung des FSM-Altersklassifizierungssystem etwas bezahlen?

Für private Anwender (z.B. Blogger, Betreiber private Websites) wird die Benutzung des Klassifizierungssystems selbstverständlich kostenlos sein. Dies gilt auch für Nichtmitglieder der FSM.

Für den kommerziellen Einsatz kann das System nicht kostenfrei angeboten werden. Die Kostenstruktur wird jedoch bewusst so ausgestaltet sein, dass die Nutzung für alle Unternehmen, die ihre Angebote kennzeichnen möchten, wirtschaftlich vertretbar ist. Weil die FSM ein gemeinnütziger Verein ist, können ohnehin nur Einnahmen erzielt werden, die für die Refinanzierung des Aufwands erforderlich sind.

 

Meine Website besteht aus sehr vielen Seiten. Muss jede einzelne extra bewerten?

Nein, müssen Sie nicht. Sie können aber.

Die Idee ist, dass jeder Anbieter selbst entscheiden kann, wie "kleinteilig" die Kennzeichnung geschieht. Hat er Inhalte, die er kennzeichnen möchte oder muss, kann er die komplette Website einheitlich kennzeichen. Er kann aber auch für einzelne Bereiche abweichende Kennzeichen vergeben. Schließlich steht es ihm frei, jedes Einzeldokument mit einer individuellen Altersstufe zu kennzeichnen.

 

Was ist, wenn ich mein Angebot ändere? Muss ich immer wieder neu klassifizieren?

Eine neue Klassifizierung ist nur dann nötig, wenn die Änderungen jugendmedienschutzrechtlich relevant sind. Das ist z.B. dann der Fall, wenn auf einer neutralen Seite, die sich mit PC-Hardware beschäftigt, plötzlich gewalthaltige oder erotische Bilder eingestellt werden.


Ich habe user generated content in meinem Angebot. Muss bzw. kann ich das auch klassifizieren? Muss ich den Content überwachen?

Man kann diese Inhalte klassifizieren, eine Verpflichtung besteht aber nicht. Voran zu stellen ist hierbei, dass Plattformanbieter nicht für Drittinhalte haften, solange sie keine Kenntnis davon haben. Plattformanbieter sind also ganz allgemein hinsichtlich unbekanntem Inhalt von Dritten (Foreneinträge, Kommentare etc.) jugendmedienschutzrechtlich nicht in der Pflicht, solange keine Kenntnis besteht. Auch eine Überwachungspflicht besteht nicht.

Die Kennzeichnung einer ganzen Plattform mit user generated content ist aber möglich. Sie setzt laut JMStV voraus, dass gewisse Standards erfüllt sind, etwa das Anbieten von Notice-and-Takedown-Verfahren (Meldemöglichkeit von für die angegebene Altersstufe ungeeigneten Inhalten). Soweit dies der Fall ist, kann der Anbieter also auch Plattformen mit user generated content klassifizieren, selbst wenn dort zwischenzeitlich einzelne Inhalte von Dritten eingestellt sind, die nicht der angegebenen Altersstufe entsprechen. Soweit der Anbieter hiervon Kenntnis erhält (etwa dadurch, dass ein Nutzer die Meldemöglichkeit nutzt), muss er den Inhalt entfernen oder das Gesamtangebot mit einer höheren Altersstufe kennzeichnen. Er kann also die Altersstufe festsetzen, die er bei der Bearbeitung von Meldungen über ungeeignete Inhalte selbst als Beurteilungsstufe ansetzt. Die Verantwortung des Hosters bzw. Plattformanbieters für Inhalte Dritter ab Kenntnis gilt aufgrund der europarechtlichen Vorgabe auch schon heute und unabhängig von Fragen des Jugendmedienschutzes, vgl. § 10 TMG.


Gibt es gangbare Alternativen zum Labeln von Inhalten?

Ja. Grundsätzlich gilt wie bereits beschrieben: Der Anbieter kann Inhalte für die Altersstufen „ab 0 Jahren“ und „ab 6 Jahren“ frei anbieten. Es ist insofern zwischen gesetzeskonformem Angebot und zutreffender Klassifizierung zu differenzieren. Angebote dieser Altersstufe sind jugendmedienschutzrechtlich gesetzeskonform, obwohl sie weder klassifiziert sind, noch sonstige Maßnahmen des Anbieters ergriffen wurden.

Dies gilt auch für Inhalte „ab 12 Jahren“, soweit diese von für jüngere Kinder bestimmten Angeboten getrennt gehalten werden. Eine Pflicht zum Handeln besteht in der Regel also nur dann, wenn Inhalte „ab 16 Jahren“ oder „ab 18 Jahren“ angeboten werden.

Hier hat der Anbieter die Möglichkeit, einen Weg des § 5 Abs. 5 JMStV-2011 zu wählen:

  • die Nutzung von Sendezeitbegrenzungen oder
  • Wahrnehmungserschwerung durch Nutzung technischer Mittel (also z.B. das Programmieren für ein Jugendschutzprogramm durch die Kennzeichnung mit einer Altersstufe)

 

Es gibt noch gar keine Jugendschutzprogramme und keine Kennzeichnungsstandards hierfür. Ist das ganze System nicht inneffektiv und von wirtschaftlichen Interessen getrieben?

Der Kennzeichnungsstandard für Jugendschutzprogramme wird derzeit diskutiert. Laut Gesetz (§ 12 JMStV-2011) müssen sich hier verschiedene Institutionen unter dem Dach der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), d.h. der zentralen staatlichen Stelle, einigen. Hierzu gehören laut Gesetz die anerkannten Selbstkontrollen, die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio. Zu konsultieren sind in diesem Zusammenhang auch die obersten Landesjugendbehörden.

Die Jugendschutzprogramme selbst können durch die anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen (mit „Veto-Recht“ für die KJM) oder durch die KJM anerkannt werden (vgl. § 11 Abs. 3 JMStV-2011). Das gesetzlich festgelegte und ausschlaggebende Kriterium ist hier der „Stand der Technik“ (vgl. § 11 Abs. 2 JMStV-2011), d.h. die Anerkennung wird an ein verobjektivierbares Merkmal geknüpft, was die Leistungsfähigkeit des Programms widerspiegeln wird. Dies ist ein Fortschritt zum bestehenden Gesetz, welches keine näheren Kriterien für die Anerkennung nennt. Die bisherige Rechtslage hat dazu geführt, dass in den sieben Jahren seit Bestehen des JMStV kein Jugendschutzprogramm anerkannt wurde. Die neue Regelung führt ein pragmatisches, transparentes Kriterium ein. Die Bewertung von Jugendschutzprogrammen wird damit effektiver ausgestaltet werden.

Die Kennzeichnung der Inhalte hat dabei folgende Zweckrichtung: Je mehr Inhalte bereits gelabelt sind, wenn das Jugendschutzprogramm anerkannt wird, desto mehr Inhalte können bereits aufgrund des Labels altersdifferenziert und zutreffend ausgelesen werden.

 

Ich habe meine Webseite gekennzeichnet, vielleicht aber versehentlich mit einer falschen Altersstufe. Besteht die Gefahr, dass ich ein Bußgeld zahlen muss?

Die Gefahr eines Bußgeldes besteht nur dann, wenn die Altersstufe vorwerfbar falsch gewählt wurde. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Anbieter wider besseres Wissen gehandelt hat. Ob ein Bußgeld zu verhängen ist oder nicht, entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde, die jeweilige Landesmedienanstalt, und berücksichtigt dabei die Umstände des Einzelfalls.

Die Gefahr eines Bußgeldes besteht dann nicht, wenn der Anbieter ein Klassifizierungssystem einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung ordnungsgemäß durchlaufen hat.

 

Ich habe gehört, ich kann wegen des neuen JMStV abgemahnt werden. Stimmt das?

Die Möglichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen besteht im geschäftlichen Verkehr in vielen Fällen, auch nach der derzeitigen Rechtslage, wenn sich ein Marktteilnehmer nicht gesetzeskonform verhält. Daran ändert der neue JMStV nichts. Für die allermeisten Anbieter bleibt eine Abmahnung nach wie vor sehr unwahrscheinlich, weil sie gar keine aus Jugendschutzsicht problematischen Inhalte anbieten.

 

Wie wird die Alterskennzeichnung technisch umzusetzen sein? Was muss ich als Anbieter dabei genau machen?

Der gemeinsame Standard hierfür wird gegenwärtig unter den beteiligten Institutionen (vgl. § 12 JMStV-2011) abgestimmt. Den Entwurf für die technische Beschreibung dieses Standards können Sie hier beim Online Management Kontor nachlesen.

Das Altersklassifizierungssystem der FSM wird diese technische Kennzeichnung automatisch generieren. Vertiefte technische Kenntnisse sind seitens des Anbieters deshalb also nicht erforderlich.

Ob und, wenn ja, auf welche Weise neben der technischen Kennzeichnung auch eine optische Kennzeichnung erfolgen muss, wird derzeit noch diskutiert.

 

Ich werde ab Januar 2011 meine Website mit einer Altersstufe kennzeichnen - und was passiert dann damit?

Eltern können entscheiden, ob sie auf den von ihren Kindern genutzten Computern Jugendschutzprogramme (nutzerautonome Filter) installieren wollen. Tun sie dies, werden alle Seiten, die mit einer höheren als der im Programm ausgewählten Altersstufe gekennzeichnet sind, grundsätzlich nicht angezeigt. Ein solches Programm kann es dem Kind bzw. dem Jugendlichen aber individuell ermöglichen, die Eltern um die Freischaltung einer speziellen Seite zu bitten. Sind die Eltern einverstanden, wird die Alterskennzeichnung des Anbieters übergangen (grundrechtlich geschütztes Erziehungsprivileg der Eltern).

Weil Jugendschutzprogramme nicht zentral gesteuert oder staatlich verwaltet werden, hat die Alterskennzeichnung auch nichts mit Zensur oder dem Aufbau einer Sperrinfrastruktur zu tun. Allein die Eltern (bzw. Erziehende und andere Sorgeberechtigte) entscheiden, welche Wirkung die Alterskennzeichnung auf einem konkreten PC bzw. auf ein einzelnes Kind hat.

 

Kann ein Jugendschutzprogramm denn nur gekennzeichnete Seiten erkennen?

Nein. Jugendschutzprogramme müssen neben der Fähigkeit, die Alterskennzeichnung auszulesen, auch unbekannte Seiten bewerten können. Hierfür werden z.B. Blacklists und Whitelists eingesetzt. Das ist vor allem für ausländische Seiten wichtig, die in der Regel nicht nach den deutschen Vorgaben altersgekennzeichnet sein werden.

 

Heißt das, für mich als erwachsenen Nutzer ändert sich gar nichts?

Richtig. Und wer sich dagegen entscheidet, für seine Kinder eine entsprechende Software zu installieren, merkt von der Alterskennzeichnung ebenfalls nichts.

 

 

Stand der Informationen: 2. Dezember 2010. Diese Informationen dienen allein der allgemeinen Erläuterung der Rechtslage nach dem JMStV-2011. Für individuelle Beratung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Diese Informationen wurden auf der Grundlage gründlicher Recherche erstellt. Die FSM kann gleichwohl keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernehmen. Wortlaut und Inhalt dieser Seite kurzfristig zu ergänzen oder zu ändern, behalten wir uns vor.


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