Was ist Pornografie?
Diese Frage ist bisher nur unbefriedigend gelöst. Eine gesetzliche Definition existiert nicht. Grundsätzlich ist zwischen sog. harter und einfacher Pornografie zu unterscheiden.
Von der Rechtsprechung wird die sog. einfache Pornografie definiert als grobe Darstellung des Sexuellen in drastischer Direktheit, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden oder die Geschlechtlichkeit in den Schmutz ziehenden oder lächerlich machenden Weise den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung jedweder Art degradiert. Zu berücksichtigen sind dabei auch die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Kriterien der aufdringlich vergröbernden, anreißerischen, verzerrenden, unrealistischen Darstellung, die ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen bleibt oder gedankliche Inhalte zum bloßen Vorwand für provozierende Sexualität nimmt (BGHSt 23, 40, 44).
Der Begriff der sog. harten Pornografie ist in §§ 184 a, b und c Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt: Zur harten Pornografie werden pornografische Schriften gezählt, die Gewalttätigkeiten, sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren oder sexuelle Handlungen von, an oder vor Minderjährigen zum Gegenstand haben.
Wissenschaftliche Werke gelten von vorneherein als nicht pornografisch. Dagegen ist eine Trennung von Pornografie und Kunst nicht möglich, so dass nach den Umständen des Einzelfalls auch ein Kunstwerk als pornografisch eingestuft werden kann. Für die Bewertung, ob es sich um eine pornografische Darstellung handelt, sind nicht die subjektiven Zielvorstellungen und Tendenzen des Verfassers maßgeblich. Vielmehr kommt es allein auf den objektiven Gehalt und die Art der Darstellung an. Eventuell sind beigefügte Erläuterungen und Andeutungen zu berücksichtigen, keinesfalls jedoch die Ziele und Vorstellungen des Herstellers. Auch bei Kinderpornografie (= pornografische Darstellung einer Person unter 14 Jahren, § 184 b Absatz 1 StGB) wird ein objektiver Maßstab angesetzt, d.h. maßgeblich ist grundsätzlich das tatsächliche Alter des Darstellers. Unerheblich ist sowohl eine unwahre Behauptung über das Alter des Kindes als auch die Tatsache, dass das Kind aus der Sicht des Betrachters älter wirkt. Auf die Sicht des Betrachters ist nur dann abzustellen, wenn die Person, die Gegenstand der Darstellung ist, wie ein Kind wirkt, auch wenn sie tatsächlich älter ist. In diesem Fall wird auch von Kinderpornografie ausgegangen.
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