|
|
 |
Verfahrensordnung Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia e.V. (VO-S) Für Verfahren bei Beschwerden gegen Verstöße gegen den Verhaltenssubkodex der Suchmaschinenanbieter
Stand 21.12.04
- Diese Verfahrensordnung für Beschwerden gegen Suchmaschinenanbieter ist ein Annex zur Beschwerdeordnung der FSM. Das in der Beschwerdeordnung beschriebene Beschwerdeverfahren der FSM ist auch für Verfahren gegen Suchmaschinenanbieter anzuwenden, mit Ausnahme der nachfolgenden abweichenden Vorschriften. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen einen Sachverhalt regeln, der auch von der Beschwerdeordnung erfasst wird, gehen die nachfolgenden Bestimmungen der Beschwerdeordnung vor.
- Beschwerden werden auf der Grundlage der Vereinssatzung, dieser Verfahrensordnung (VO-S), der Beschwerdeordnung (BO-FSM) und des Verhaltenssubkodexes für Suchmaschinenanbieter (VK-S) behandelt.
Die Beschwerdestelle nimmt Beschwerden nicht als Empfangsbotin oder Stellvertreterin der Suchmaschinenanbieter, sondern ausschließlich als unabhängige Beschwerdestelle der FSM entgegen.
Jede natürliche oder juristische Person ist berechtigt, sich bei der Beschwerdestelle der FSM über einen Verstoß gegen den Verhaltenssubkodex für Suchmaschinenanbieter zu beschweren. Insbesondere kann sich jede natürliche oder juristische Person darüber beschweren, dass auf der Ergebnisliste eines Verhaltenssubkodexunterzeichners auf ein nach § 2 Abs. 5.a) VK-S unzulässiges Angebot hingewiesen wird.
- Die Beschwerdestelle ist für Beschwerden gegen Suchmaschinenanbieter zuständig, die sich dem VK-S der FSM unterworfen haben.
- Die Beschwerdestelle ist sachlich zuständig, wenn ein Beschwerdeführer behauptet, dass ein Inhalt, wie in § 2 Abs. 5.a) VK-S beschrieben, über einen Suchmaschinenanbieter abrufbar ist. Sie ist ebenfalls zuständig, wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass ein Verstoß gegen die § 2 Abs. 1 - 4 VK-S vorliegt.
- Das Vorverfahren wird eingeleitet durch Eingang einer Beschwerde oder durch Einschaltung der Beschwerdestelle durch einen Verhaltenssubkodexunterzeichner. Im Vorverfahren wird geprüft, ob der Verfahrensgegenstand möglicherweise gegen den Verhaltenssubkodex verstößt. Parallel wird die Beschwerde dem Verhaltenssubkodexunterzeichner zur Kenntnis übermittelt.
- Wenn das Vorverfahren ergibt, dass ein Verstoß gegen die § 2 Abs. 1 – 4 und 5.b) VK-S nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, wird der Verhaltenssubkodexunterzeichner per E-mail darüber benachrichtigt und der Grund für einen möglichen Verstoß mitgeteilt. Dem Verhaltenssubkodexunterzeichner wird die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegenüber der Beschwerdestelle Stellung zu nehmen oder dem möglichen Verstoß von selbst abzuhelfen. Das weitere Verfahren richtet sich nach der BO-FSM.
- Wenn das Vorverfahren ergibt, dass nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass ein Inhalt, wie in § 2 Abs. 5.a) beschrieben über einen Verhaltenssubkodexunterzeichner abgerufen werden kann, hängt das weitere Verfahren davon ab, ob der betroffene Inhalt von einem Mitglied oder einem Nichtmitglied der FSM angeboten wird.
- Sollte es sich bei dem Inhalteanbieter eines Angebotes, welches einen der in § 2 Abs. 5.a) beschriebenen Tatbestände erfüllen könnte, um ein Mitglied der FSM handeln, wird der Inhalteanbieter des betreffenden Angebots per E-mail darüber benachrichtigt, dass eine Beschwerde gegen den von ihm zum Abruf bereit gehaltenen Inhalt eingegangen ist. Im Weiteren wird das Beschwerdeverfahren der BO-FSM angewendet.
- Bei Beschwerden über Inhalte, die von einem Nichtmitglied der FSM angeboten werden, leitet ein Mitarbeiter der Beschwerdestelle diese unverzüglich an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien weiter, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Tatbestand wie in § 2 Abs. 5.a) beschrieben, vorliegt. Der Inhalteanbieter wird nicht um eine Stellungnahme ersucht.
- Bei nicht nachvollziehbaren Beschwerden wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde gegenüber der Beschwerdestelle zu konkretisieren. Nimmt er diese Gelegenheit nicht wahr oder ergeben sich aus seinem Vortrag keine neuen Erkenntnisse, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Aufgrund eines im Rahmen der Verfahrensordnung festgestellten Verstoßes gegen den VK-S können - je nach Schwere des Verstoßes - ausgesprochen werden:
- ein Hinweis mit Abhilfeaufforderung oder
- eine Vereinsstrafe oder
- ein Vereinsausschluss.
Das abschließende Verfahrensergebnis wird den Beteiligten mitgeteilt.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Die Verfahrensordnung steht als PDF-Dokument zum Download bereit.
VO-S kommentiert
|