Verantwortlichkeit für Hyperlinks
Der Betreiber einer Internetseite ist für die Inhalte auf seiner Seite verantwortlich und macht sich durch das Einstellen rechtswidriger Inhalte strafbar. Der Betreiber einer Internetseite kann sich darüber hinaus auch strafbar machen, wenn zwar auf seiner eigenen Seite keine rechtswidrigen Inhalte vorhanden sind, er aber auf eine Seite mit rechtswidrigen Inhalten verlinkt. Daneben können auch zivilrechtliche Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den Linksetzer bestehen. Im Zusammenhang mit Jugendmedienschutz ist jedoch nur der strafrechtliche Bereich relevant, weshalb zivilrechtliche Probleme in diesem Text nicht behandelt werden.
Was ist ein Hyperlink?
Hyperlinks sind elektronische Querverweise, mit denen es möglich ist, Inhalte verschiedener Internetseiten miteinander zu verbinden. Worte oder Grafiken auf der Internetseite werden so gestaltet, dass sie mit einer Zieladresse versehen werden, und der Nutzer durch einen Mausklick auf das so angelegte Objekt automatisch an die Zieladresse weitergeleitet wird. Die Speicherung eines Links entspricht sozusagen einer Fußnote in Büchern, die auf einen Fundort des angesprochenen Inhalts hinweisen, nur mit dem internetspezifischen Vorteil, dass der Nutzer durch Anklicken des Hyperlinks sofort mit der Fundstelle verbunden wird. Ein Hyperlink verweist auf fremde Quellen, also auf Internetseiten, die ein anderer Betreiber ins Internet gestellt hat.
Strafbarkeit des Linksetzers
Ein Linksetzer kann sich strafbar machen, wenn er einen Hyperlink bewusst auf eine Zielseite richtet, die rechtswidrige Inhalte aufweist und er von den Inhalten Kenntnis hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Link zu eigenen oder fremden Angebo-ten führt. Die Haftung des Linksetzers richtet sich in beiden Fällen nach den allge-meinen Vorschriften (§ 7 Abs. 1 TMG). Für Hyperlinks gilt keine der Haftungsprivile-gierungen in §§ 8 bis 10 TMG.
Nach den allgemeinen Regelungen im Strafrecht kann sich der Setzer von Links nach den gesetzlichen Vorschriften über die "Teilnahme" strafbar machen. Indem der Linksetzer durch seinen Link die Möglichkeit eröffnet und die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Dritte auf die betreffenden Inhalte zugreifen, unterstützt er den Zielseitenbetreiber bei seiner Straftat und macht sich dadurch selbst der Teilnahme an dessen Tat strafbar. Eine Strafbarkeit als "Teilnehmer" ist aber nur gegeben, wenn der Linksetzer von den rechtswidrigen Inhalten der Zielseite beim Setzten des Hyperlinks Kenntnis hatte.
Unter Umständen kann bei Delikten, bei denen die Tathandlung in einem "Zugänglichmachen" zu entsprechenden Inhalten besteht, so z.B. bei §184 Abs. 1 Nr. 1 StGB und §23 JMStV, auch eine Strafbarkeit als "Täter" in Frage kommen. In diesem Fall kann im Rahmen des JMStV auch die fahrlässige Verlinkung zu einer Bestrafung führen. Die Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte der Zielseite ist dann nicht zwingende Voraussetzung für eine Haftung.
Wenn sich die Inhalte auf der verlinkten Seite ohne Kenntnis des Linksetzers nach dem Einrichten des Hyperlinks ändern und erst dann rechtswidrig werden, macht sich der Linksetzer deswegen nicht strafbar. Ihn trifft keine Pflicht zur Überwachung der fremden Informationen. Aus diesem Grund bietet es sich an, direkt neben dem Link oder im Impressum das Einrichtungsdatum zu den einzelnen Links anzugeben. Selbstverständlich sollte man vorher die verlinkte Internetseite auf ihre Rechtmäßigkeit sorgfältig überprüfen und gegebenenfalls auch das Datum des letzten Besuchs auf der verlinkten Seite angeben.
Ausnahme: Aufklärung, Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre
Wenn eine Gesamtschau des Internet-Angebots, das den Hyperlink beinhaltet, ergibt, dass das Angebot der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient, können Links auf volksverhetzende Inhalte, Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sozialadäquat sein und nicht zu einer Strafbarkeit des Linksetzers führen.
Ausnahme: Linkketten
Ebenso scheidet eine Verantwortlichkeit des Linksetzers für sog. Linkketten aus. Bei Linkketten werden Inhalte erst erreicht, weil auf der Seite, auf die verwiesen wird, weitere Hyperlinks enthalten sind und diese erst zu dem rechtswidrigen Inhalt führen.
Zusammenfassung und Disclaimer
Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Seite mit rechtswidrigem Inhalt kann demnach eine Strafbarkeit begründen. Viele Internetseiten enthalten deshalb einen neutralen Hinweis, dass sich der Linksetzer mit den fremden Inhalten nicht identifiziere und sich hiervon distanziere. Entgegen einer häufig angenommenen Vorstellung befreien derartig pauschale Disclaimer nicht von der Haftung und nehmen dem Linksetzer auch nicht die Kenntnis illegaler Inhalte. Im Gegenteil: solche Angaben lassen unter Umständen gar vermuten, dass der Linksetzer entweder Kenntnis von illegalen Inhalten hat und hofft eine Haftung so verhindern zu können, oder zumindest die Möglichkeit illegaler Inhalte auf der verlinkten Seite für gegeben hält.
Grundsätzlich lässt sich deshalb sagen, dass eine pauschal ausgesprochene Distanzierung als Disclaimer nicht empfehlenswert ist. Da die Rechtsprechung diesbezüglich uneinheitlich und das Thema stark umstritten ist, lässt sich eine allgemeine Empfehlung jedoch nur schwer formulieren. Jedenfalls ist es, wie bereits angesprochen, anzuraten, die verlinkten Seiten zumindest von Zeit zu Zeit auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sowie das Datum der letzten Kontrolle anzugeben. Soweit die entsprechende Seite rechtswidrig erscheint, sollte der Link entfernt werden.
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