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Was müssen Unternehmen bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Website aus Jugendmedienschutzgesichtspunkten beachten?
Unternehmen müssen die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Website beachten (I.). Unternehmen, die den Versandhandel von jugendgefährdenden und pornografischen Medien betreiben, z.B. Versand von "FSK 18 Filmen", müssen hierfür die Vorgaben des Jugendschutzgesetztes (JuSchG) beachten (II).
Neben den Gesetzen zum Jugendmedienschutz müssen Anbieter u.a. ein korrektes Impressum (III.) verwenden und sollten die journalistischen Grundsätze (IV.) und die Verhaltensregeln des Werberates (V.) einhalten.
I. Der JMStV enthält für die Gestaltung von Telemedienangeboten die folgenden Anforderungen:
1. Es dürfen keine absolut unzulässigen Inhalte verbreitet werden (auch nicht an Erwachsene).
Es dürfen keine Angebote verbreitet werden, die folgende Inhalte aufweisen:
- Kinder- , Gewalt- oder Tierpornografie. Auch nicht als virtuelle Darstellungen.
- Darstellungen von Minderjährigen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung. Auch nicht als virtuelle Darstellungen. Z.B. keine "Model"-Seiten von Minderjährigen in erotischen Posen.
- Unzulässige Gewaltdarstellungen. Hierzu gehören die Schilderungen von grausamen oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen.
- Darstellungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen.
- Volksverhetzende oder kriegsverherrlichende Inhalte; Inhalte die eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung des Völkermordes leugnet oder verharmlost.
- Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen i.S.d. §§ 86,86a StGB.
- Aufforderungen zu Straftaten i.S.d. § 126 Abs.1 StGB
- Inhalte, die in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Listenteil B ist öffentlich, Listenteil D nicht-öffentlich. In den beiden Listen sind Medieninhalte aufgenommen, die nach der Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen nach § 86 (Verbreiten Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen), § 130 (Volksverhetzung), § 130 a (Anleitung zu Straftaten), § 131 (Gewaltdarstellung) oder §§ 184a, 184b des StGB bezeichneten Inhalt haben. Der öffentliche Listenteil B ist in der Zeitschrift BPJM-aktuell veröffentlicht.
2. Bei Erwachsenen-Angeboten muss ein ausreichendes Altersverifikationssystem (AVS) vorgeschaltet sein.
Bei Angeboten, die für Minderjährige unzulässig sind, muss ein AVS eingesetzt werden, das den Anforderungen des § 4 Abs.2 Satz 2 JMStV entspricht, also "sicherstellt", dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Es müssen pornografische, offensichtlich schwer jugendgefährdende Angebote oder durch die Bundesprüfstelle wegen Jugendgefährdung indizierte Inhalte durch ein AVS geschützt werden.
Die Frage, welche Anforderungen an ein AVS nach § 4 Abs.2 Satz 2 JMStV zu stellen sind, ist stark umstritten. Nach gemeinsamer Auffassung von KJM und FSM ist jedoch ein zweistufiges Verfahren, bestehend aus Identifikation und Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang zwingende Voraussetzung. Mitglieder der FSM können das von ihnen eingesetzte System von der FSM Gutachterkommission darauf hin überprüfen lassen. Die KJM hat einige AV-Systeme überprüft und als ausreichend bewertet. Näheres finden Sie unter http://www.jugendschutz.net/avs/avs_systeme/index.html.
3. Die Wahrnehmbarkeit von für Minderjährige entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten ist gem. § 5 JMStV zu begrenzen.
- Bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten ist die Wahrnehmbarkeit für Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe zu begrenzen.
- Die Begrenzung kann durch den Einsatz eines anerkannten Jugendschutzprogramms, anderen technischen Mitteln oder einer zeitlichen Begrenzung umgesetzt werden. Angebote, die für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend sind, dürfen ab 22 Uhr verbreitet werden. Angebote, die für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend sind, dürfen ab 23 Uhr verbreitet werden.
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- Wenn sich das Angebot nur an Erwachsene richtet und nur eine Entwicklungsbeeinträchtigung für Kinder (Personen unter 14 Jahren) darstellt, ist es ausreichend, wenn dieses Angebot getrennt von Kinderangeboten verbreitet wird.
4. Bei Werbung im Internet sind die folgenden Vorgaben zu berücksichtigen:
- Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Daher ist bei Medien der öffentlichen Liste, die von der BPJM als jugendgefährdend indiziert wurden (Listenteile A), ein AVS einzusetzen. Medien der öffentlichen Liste B mit absolutem Verbreitungsverbot dürfen überhaupt nicht beworben werden.
- Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder gewesen ist.
- Werbung darf Kindern oder Jugendlichen keinen körperlichen oder seelischen Schaden zufügen.
- Werbung darf nicht direkte Kaufappelle an Kinder und Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtfertigkeit ausnutzten.
- Werbung darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben
- Werbung darf nicht Kinder oder Jugendliche direkt auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen.
- Werbung darf nicht Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
- Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.
- Werbung für alkoholische Getränke oder Tabak darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkohol- oder Tabakgenuss darstellen.
- Werbung, welche den Content verdeckt darf nicht die Nutzung des ursprünglich aufgerufenen Angebots dadurch erschweren, dass durch Betätigen des Schließbuttons weitere werbliche Angebote geöffnet werden.
- Es dürfen keine Einwahlprogramme eingesetzt werden, die sich bei der Nutzung unerkannt automatisch installieren oder aktivieren ( = keine Dialer, die sich vom Nutzer unbemerkt installieren).
- Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste jugendgefährdender Medien (§ 18 Jugendschutzgesetz) anhängig ist oder gewesen ist.
5. Es ist die Kennzeichnungspflicht von § 12 JMStV einzuhalten
Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten Videokassetten und mit anderen zur Weitergabe geeigneten, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten, die nach § 12 Jugendschutzgesetz gekennzeichnet oder für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind (FSK oder USK- Kennzeichen), müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
6. Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten, § 7 JMStV
Geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die für Minderjährige entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte anbieten und Anbieter von Suchmaschinen müssen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen, § 7 Abs.1 JMStV. Durch die Mitgliedschaft in der FSM kann der Jugendschutzbeauftragte ersetzt werden. Näheres hierzu erfahren Sie im Bereich "Recht" unter dem Menüpunkt "Jugendschutzbeauftragter".
II. Beim Versand von offensichtlich schwer entwicklungsgefährdenden und pornografischen Medien müssen die Vorgaben des Jugendschutzgesetztes (JuSchG) beachtet werden.
Beim Versand von offensichtlich schwer entwicklungsgefährdenden und pornografischen Medien muss nach § 1 Ab.4 JuSchG durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt werden, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Auch hier ist also durch ein ausreichendes Altersverifikationssystem sicherzustellen, dass das Produkt nur an Erwachsene ausgeliefert wird. Die Obersten Landesjugendbehörden haben zu dieser Problematik eine Rechtsauffassung veröffentlicht, die das baden-württembergische Ministerium für Arbeit und Soziales zum Download bereithält.
III. Anbieter müssen ein korrektes und vollständiges Impressum verwenden.
Anbieter müssen ein korrektes und vollständiges Impressum verwenden. Bitten beachten Sie hierzu auch unsere Hinweise im Bereich "Recht" unter dem Menüpunkt "Anbieterkennzeichnungspflicht".
IV. Der Pressekodex des deutschen Presserats sollte eingehalten werden
Journalistisch-redaktionelle Inhalte müssen den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen. Diese finden sich im Pressekodex des Deutschen Presserats.
V. Die Verhaltensregeln des deutschen Werberats sollten eingehalten werden
Der Deutsche Werberat hat in einigen Bereichen freiwillige Verhaltensregeln aufgestellt, die den lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb in besonders gesellschaftsrelevanten Bereichen unterstützen sollen. Die Texte dieser Verhaltensregeln werden von interverband.com bereitgehalten.
Weiterführende Literatur zu dieser Thematik haben wir für Sie in unseren Literaturhinweisen zusammengestellt.
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