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Safer Internet Day 2012
 

Informationen für Unternehmen

Die Anbieter und Vermittler von Internetinhalten sind auf der ersten Stufe für die Rechtmäßigkeit dieser Inhalte verantwortlich. Aus diesem Grund ist in § 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) Folgendes festgelegt: Wer geschäftsmäßig allgemein zugängliche Telemedien anbietet, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, oder wer eine Suchmaschine betreibt, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Anbieter haben allerdings auch die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten dadurch zu erfüllen, dass sie eine Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen. Eine solche Selbstkontrollorganisation ist die FSM.

Die Möglichkeit der Verpflichtung eines Jugendschutzbeauftragten über eine Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle ist vor allem für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung, da sie meist nicht in der Lage sind, sich einen eigenen Jugendschutzbeauftragten für ihre Online-Angebote zu leisten. Doch auch für größere Unternehmen ist die Mitgliedschaft in der FSM mit zahlreichen Vorteilen verbunden. Einen Überblick über diese Vorteile, die verschiedenen Arten einer Mitgliedschaft sowie alle für die Mitgliedschaft in der FSM relevanten Unterlagen erhalten Sie in dieser Rubrik.

Weiterhin erfahren Sie hier, worauf Sie als Anbieter bei der Gestaltung Ihrer Angebote im Wesentlichen achten müssen, um die Bestimmungen des Jugendmedienschutzes einzuhalten.


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