Verhaltenskodex der Mobilfunkanbieter in Deutschland zum Jugendschutz im Mobilfunk
Im Juni 2005
Präambel
Der Mobilfunk in Deutschland hat in den vergangenen Jahren eine intensive und fortlaufend zunehmende Verbreitung in der Bevölkerung erreicht, die insbesondere auch Kinder und Jugendliche umfasst. Zugleich wachsen die technischen Möglichkeiten, die den Zugang zu einem breiteren Angebot an mobilen Informations- und Kommunikationsdiensten (mobile Medien) bieten und die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen oder gefährden können. Eine maßgebliche Aufgabe ist es somit, Kinder und Jugendliche vor derartigen Angeboten in mobilen Medien zu schützen.
Gleichzeitig gilt es, die schutzwürdigen Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie der Allgemeinheit hinsichtlich solcher Angebote in mobilen Medien zu wahren, die die Menschenwürde oder sonstige geschützte Rechtsgüter verletzen.
Vor diesem Hintergrund haben sich die unterzeichnenden Mobilfunkanbieter diesen Verhaltenskodex auferlegt. Der Verhaltenskodex beschreibt die Standards, welche die Mobilfunkanbieter künftig einhalten werden. Die Mobilfunkanbieter sind nicht gehindert, weitergehende Schutzvorkehrungen zu implementieren, wenn und soweit sie dem Verhaltenskodex nicht zuwiderlaufen.
Ziel ist es auch, das Bewusstsein von Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten für den verantwortungsvollen Umgang mit mobilen Medien zu schärfen und ihnen Möglichkeiten für einen effektiven Jugendschutz an die Hand zu geben.
Der Verhaltenskodex beschreibt die gemeinsamen Standards für den Jugendschutz, im Einklang mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem JugendmedienschutzStaatsvertrag (JMStV) in den folgenden Bereichen:
- Unzulässige sowie pornografische oder sonstige schwer jugendgefährdende bzw. entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte jeglicher Art,
- Werbung für Dienste mit solchen Inhalten,
- Chatrooms,
- Spiele und Filme auf Mobiltelefonen
§ 1 Einhaltung des Jugendschutzes
a) Verantwortlichkeit
Die unterzeichnenden Mobilfunkanbieter bekennen sich zu ihrer Verantwortlichkeit für mobile Inhalte im Rahmen des Telemediengesetzes, sofern sie selbst Anbieter eigener mobiler Inhalte sind.
Vielfach werden mobile Inhalte von unabhängigen Inhalteanbietern vermarktet, zu denen die Mobilfunkanbieter lediglich den Zugang vermitteln. Für diese Angebote trifft die Mobilfunkanbieter daher keine Verantwortung. Die Mobilfunkanbieter werden die Inhalteanbieter dennoch in ihren Verträgen entsprechend zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verpflichten. Hiermit leisten die Mobilfunkanbieter einen Beitrag, der über ihre gesetzliche Verantwortung hinausgeht.
b) Absolut unzulässige Inhalte
Die unterzeichnenden Mobilfunkanbieter tragen im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit dafür Sorge bzw. verpflichten die Inhalteanbieter, dafür Sorge zu tragen, dass sie keine unzulässigen Inhalte gern. § 4 Abs. 1 JMStV anbieten.
Darunter fallen insbesondere:
- Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen,
- Volksverhetzung und Auschwitzlüge,
- Auffordern oder Anleiten zu Straftaten,
- Gewaltdarstellungen,
- Kinder-, Tier-, und Gewaltpornografie,
- Geschlechtsbezogene Darstellungen Minderjähriger,
- Kriegsverherrlichende Inhalte,
- Verletzungen der Menschenwürde,
- Wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch (StGB) indizierte Telemedien und ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleiche Telemedien.
Die unterzeichnenden Mobilfunkanbieter ächten solche Inhalte und werden deren strafrechtliche Verfolgung unterstützen.
c) Pornografische oder sonstige schwer jugendgefährdende Inhalte
Sofern entsprechende Inhalte angeboten werden, tragen die unterzeichnenden Mobilfunkanbieter in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge bzw. verpflichten die Inhalteanbieter, dafür Sorge zu tragen, dass mobile Inhalte, die als pornografisch oder sonst als offensichtlich die Entwicklung oder die Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen schwer gefährdend einzustufen sind, nur Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden.
Hierzu verpflichten sich die unterzeichnenden Mobilfunkanbieter, die gesetzlichen Anforderungen an ein Altersverifikationssystem wie nachfolgend beschrieben zu erfüllen:
- ldentifizierung: Es erfolgt stets eine einmalige zuverlässige Volljährigkeitsprüfung, beispielsweise bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages in den Ladengeschäften der Vertriebslinien.
- Authentifizierung: Durch eine Authentifizierung vor Beginn der Nutzung wird sichergestellt, dass das Risiko der Vervielfältigung, Weitergabe oder des sonstigen Missbrauchs von Zugangsdaten an oder durch Kinder und Jugendliche minimiert wird. Die Authentifizierung kann beispielsweise durch die Kombination einer PIN, die nur der identifizierte Kunde erhält, und einer dem Kunden zugeordneten SIM-Karte sichergestellt werden, so dass dieser den Inhalt nur nach Eingabe der PIN unter Verwendung seiner SIM-Karte abrufen kann.
d) Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte
Sofern die unterzeichnenden Mobilfunkanbieter mobile Inhalte anbieten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, werden sie im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufen diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen. Mit ihnen vertraglich verbundene Inhalteanbieter werden die unterzeichnenden Mobilfunkanbieter entsprechend verpflichten.
aa) Die Mobilfunkanbieter werden daher den Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten die Möglichkeit bieten, den Mobilfunkanschluss, den sie Kindern oder Jugendlichen zur Nutzung zur Verfügung stellen, für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte der jeweiligen Altersstufe zu sperren. Ferner werden die Mobilfunkanbieter durch entsprechende Informationen zur Aufklärung der Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten aktiv beitragen.
Die technisch operative Vorgehensweise kann beispielsweise wie im Folgenden dargestellt realisiert werden:
- Der Kunde meldet dem Mobilfunkanbieter, dass ein bestimmter Mobilfunkanschluss nicht zum Abruf derartiger Inhalte genutzt werden soll.
- Der Mobilfunkanbieter vermerkt die betreffende, einer SIM-Karte eindeutig fest zugeordnete Rufnummer in einer Datenbank (Blacklist).
- Die Mobilfunkanbieter, die die mobilen Inhalte selbst bereitstellen, bzw. die mit ihnen vertraglich verbundenen Inhalteanbieter werden bei Bestellung, Versand oder Bereitstellung eines entwicklungsbeeinträchtigenden Inhaltes (SMS, MMS, mobile Portale) an den Kunden prüfen, ob die Rufnummer des diesen Inhalt abrufenden Nutzers in der Blacklist des Mobilfunkanbieters verzeichnet ist.
- Falls für den Anschluss des anfragenden Nutzers die Rufnummer in der Blacklist hinterlegt ist, werden die Inhalte nicht zugänglich gemacht und eine entsprechende Informations- oder Fehlermeldung versendet.
- Die Streichung von der Blacklist ist nur durch schriftlichen Antrag oder telefonisch nach Durchführung des Kunden-ID-Checks möglich. Hierdurch wird sichergestellt, dass nicht die Kinder und Jugendlichen selbst den Zugangsschutz wieder aufheben können.
bb) Die Mobilfunkanbieter können ihrer Verpflichtung auch dadurch entsprechen, dass sie die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen oder dadurch, dass sie gleich- oder höherwertige technische oder sonstige Mittel implementieren.
§ 2 Werbung
Die Mobilfunkanbieter werden nicht auf eine Weise werben, die gegen gesetzliche Vorschriften zum Jugendschutz, insbesondere gegen das JuSchG und den JMStV verstößt. Vertraglich mit den Mobilfunkanbietern verbundene Inhalteanbieter werden von den Mobilfunkanbietern entsprechend verpflichtet.
Die Mobilfunkanbieter werden von einer Werbung absehen, die Kindern und Jugendlichen körperlichen oder seelischen Schaden zufügen kann. Darüber hinaus werden sie:
- Keine direkten Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,
- Kinder und Jugendliche nicht unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen,
- Nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, und
- Kinder oder Jugendliche nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, wird nur getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten.
Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, wird so gestaltet, dass sie nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schadet oder deren Unerfahrenheit ausnutzt.
§ 3 Chatrooms
Die jugendschutzrechtlichen Verpflichtungen des JMStV sind erkennbar nur auf das Angebot eigener Inhalte zugeschnitten. Verantwortlich für Inhalte in Chatrooms sind grundsätzlich die Autoren von Chatbeiträgen. Eine jugendschutzrechtliche Verantwortung zur Inhaltskontrolle liegt daher auf Seiten der unterzeichnenden Mobilfunkanbieter nicht vor.
Die Mobilfunkanbieter sind sich gleichwohl der Gefahren bewusst, denen Kinder und Jugendliche in offenen Chatrooms ausgesetzt sein können. Sie streben daher an, auf freiwilliger Basis Monitoring-Systeme für diese Chatrooms zu implementieren bzw. mit ihnen vertraglich verbundene Betreiber von Chatrooms entsprechend zu verpflichten.
Die Verträge zwischen Mobilfunkanbietern und Chatroom-Anbietern sind derart zu gestalten, dass die Chatroom-Anbieter auf Probleme und Nutzeranfragen umgehend reagieren und illegale Beiträge bei Bekanntwerden gelöscht werden.
Die Mobilfunkanbieter unterstützen die Verfolgung strafrechtlich relevanter Beiträge durch die hierfür zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
§ 4 Spiele und Filme
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von Handy-Spielen und -Filmen vertreten die unterzeichnenden Mobilfunkanbieter folgende Auffassung:
1. Download-Angebote von Spielen und Filmen im Mobilfunk
Sofern ein Inhalt sowohl zum Download als auch offline auf Speichermedien angeboten wird und beide ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, wird auf die für das Speichermedium nach § 12 JuSchuG vorhandene Alterskennzeichnung entsprechend hingewiesen. Sofern die Spiele und Filme als entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend einzustufen sind, finden darüber hinaus die unter § 1 dieses Verhaltenskodexes dargestellten Schutzmechanismen Anwendung.
2. Mobiltelefone mit eingebauten Spielen
Mobiltelefone mit im Festspeicher eingebauten Spielen fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Jugendschutzgesetzes. Nach übereinstimmender Ansicht der obersten Jugendschutzbehörden und der unterzeichnenden Mobilfunkanbieter unterliegen sie aber keiner Kennzeichnungspflicht, da die Spiele nicht zur (separaten) Weitergabe geeignet sind. Anwendbar bleiben die allgemeinen Vorschriften, die für alle Trägermedien gelten, also etwa die generellen Verbote von illegalen und schwer jugendgefährdenden Inhalten nach § 15 JuSchG und die Regeln zu einer möglichen Indizierung durch die Bundesprüfstelle.
3. Spiele und Filme auf separaten Speichermedien für Mobiltelefone
Die unterzeichnenden Mobilfunkanbieter erkennen an, dass in diesen Fällen Spiele und Filme den Kennzeichnungspflichten und Verkaufsbeschränkungen der §§ 12 ff JuSchG unterfallen. Beim Verkauf von separaten Speichermedien gemeinsam mit dem Endgerät gehen die Betreiber davon aus, dass die Kennzeichnungspflicht zunächst nur für das Speichermedium und nicht für das Mobiltelefon besteht.
§ 5 Umsetzung der Standards
Die Mobilfunkanbieter werden diese Standards schnellstmöglich, in Abhängigkeit von ihren jeweiligen technischen und betrieblichen Voraussetzungen umsetzen.
§ 6 Fortschreibung
Die technische Entwicklung im Mobilfunkbereich und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für den Jugendschutz in allen Diensten und Angeboten werden Änderungen in den beschriebenen Standards und Maßnahmen erfordern. Aus diesem Grund verpflichten sich die unterzeichnenden Mobilfunkanbieter, diesen Verhaltenskodex einer regelmäßigen Fortschreibung zu unterziehen.
§ 7 Jugendschutzbeauftragte
Die unterzeichnenden Mobilfunkanbieter haben Jugendschutzbeauftragte benannt, an die sich Kunden und Interessenten mit Fragen und Anregungen wenden können.
Die unterzeichnenden Mobilfunkanbieter werden die Jugendschutzbeauftragten bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes und der Einhaltung dieses Verhaltenskodexes angemessen und rechtzeitig beteiligen.
Die Jugendschutzbeauftragten treffen sich regelmäßig zum Erfahrungsaustausch. Die Kontaktdaten der Jugendschutzbeauftragten sind im Anhang aufgelistet.
§ 8 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Dieser Verhaltenskodex tritt mit Unterzeichnung durch die teilnehmenden Mobilfunkanbieter in Kraft. Die Mobilfunkanbieter verpflichten sich, den Verhaltenskodex zu kommunizieren und ihn insbesondere auf ihren Homepages im Internet zur Verfügung zu stellen.
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