Prüfsiegel

Mitglieder der FSM können sich auf Antrag von der Gutachterkommission im Zusammenhang mit der Prüfung und Begutachtung von bestimmten, klar abgrenzbaren Inhalten oder Konzepten ihrer Website ein so genanntes Prüfsiegel erteilen lassen. Dieses wird nur dann vergeben, wenn der Gutachterausschuss zu dem Ergebnis kommt, dass der jeweilige Begutachtungsgegenstand sowohl den gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutzes entspricht, als auch im Einklang mit den Vereinsdokumenten der FSM steht (insbesondere die FSM-Verhaltenskodizes). Internetnutzer erhalten so die Möglichkeit auf einen Blick einzuschätzen, inwieweit eine Website den deutschen jugendmedienrechtlichen Vorgaben sowie den Vereinsdokumenten der FSM entspricht. Ihr Vertrauen in das Internetangebot kann auf diese Weise weiter gestärkt werden.
Erhält das Mitgliedsunternehmen das Prüfsiegel, so kann es das Logo in unmittelbar räumlichem Zusammenhang mit dem Begutachtungsgegenstand auf seiner Website veröffentlichen und auf diese Weise die Qualität seines Angebots im Hinblick auf den Jugendmedienschutz dokumentieren. In einem ergänzenden Informationstext, zu dem direkt vom Prüfsiegel-Logo verlinkt wird, wird der Internetnutzer zugleich transparent über die Art und den Umfang der Begutachtung unterrichtet.
Prüfsiegel für AVS-Konzept der Payment Network AG
Der FSM-Gutachterausschuss hat mit Entscheidung vom 12. Januar 2011 bestätigt, dass das Konzept der Payment Network AG für die Altersverifikation "sofortident.de" die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – insbesondere die des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV erfüllt und im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht und somit das FSM-Prüfsiegel erhält. Die Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung (einmalige Identifikation des Nutzers und Überprüfung der Volljährigkeit) und Authentifizierung (bei jedemNutzungsvorgang) von Einzelnutzern. In die Beurteilung einbezogen waren zudem Abwägungen im Hinblick auf Möglichkeiten der Umgehung sowie Missbrauchspotentiale. Der Gutachterausschuss stellte fest, dass das Konzept eine hinreichend effektive Barriere schafft, um Minderjährige von der Nutzung der so gesicherten Angebote auszuschließen. Im Ergebnis hat der der FSM-Gutachterausschuss sowohl den Teilschritt Identifizierung als Modul für Altersverifikationssysteme als auch das Konzept zum Gesamtsystem "sofortident.de" als vollständiges Altersverifizierungssystem im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV positiv bewertet.
Prüfsiegel für AVS-Konzept der Cybits AG
Der FSM-Gutachterausschuss ist in seiner Entscheidung vom 02. April 2008 zu dem Ergebnis gekommen, dass das Konzept der Cybits AG (Wiesbaden) für die Altersverifikation "[verify-U] II" die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – insbesondere die des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV – erfüllt und im Einklang mit den Verhaltenskodizes der FSM steht.
Die Begutachtung des vorgelegten Konzepts umfasste auftragsgemäß die jugendmedienschutzrechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bestandteile des AVS-Konzepts und beurteilte dabei vor allem die Gesetzeskonformität der durch die bisherige Spruchpraxis zu fordernden Schritte und technischen Abläufe im Rahmen der Identifizierung (einmalige Identifikation des Nutzers und Überprüfung der Volljährigkeit) und Authentifizierung (bei jedem Nutzungsvorgang) von Einzelnutzern. Urheberrechtliche sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen waren nicht Teil der Begutachtung. In die Beurteilung einbezogen waren jedoch umfassende Abwägungen im Hinblick auf Möglichkeiten der Umgehung sowie Missbrauchspotentiale, sowie die sich aus vorhersehbaren von dritter Seiter veranlassten Modifizierungen im Identifikationsverfahren möglicherweise ergebenden Sicherheitslücken.
Auf der Grundlage der im Januar 2008 von der Cybits AG bei der FSM eingereichten "Beschreibung des Altersverifikationssystems [verify-U] II" prüfte der Gutachterausschuss die Konformität des Systems mit den Anforderungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages für geschlossene Benutzergruppen. Sowohl die angebotenen Optionen der Identifizierungsstufe als auch das für die Authentifizierung erforderliche Schlüsselpaar aus einem Passwort und einer (anzumeldenden) Hardwarekomponente (PC, Mobilfunkgerät oder Set-Top-Box) bewirken eine hinreichend effektive Barriere, um Minderjährige von der Nutzung der damit in einer geschlossene Benutzergruppe gesicherten Angebote (relativ unzulässige Angebote nach § 4 Abs. 2 JMStV) auszuschließen. Der FSM-Gutachterausschuss beurteilte das Gesamtsystem "[verify-U] II" daher als vollständiges Altersverifizierungssystem im Sinne des § 4 Abs.2 S. 2 JMStV positiv.
Weitere Informationen zum Verfahren können dem Statut der Gutachterkommission entnommen werden.
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