Der Jugendschutzbeauftragte
Wer muss einen Jugendschutzbeauftragten bestellen?
Nach § 7 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) müssen geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien (=Online-Angeboten), die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie Anbieter von Suchmaschinen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.
Nicht nur Content- sondern auch Host- und Access-Provider trifft diese Pflicht. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 JMStV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV. Der Anbieterbegriff im JMStV ist ein weiter und umfasst somit auch Host- und Access-Provider.
Entscheidend für die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist das jugendgefährdende Potential eines kommerziellen Online-Angebots. Suchmaschinen haben jedoch unabhängig hiervon, also immer, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
Wann kann ein Anbieter den Jugendschutzbeauftragen durch eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ersetzen?
Anbieter mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten. Eine solche Möglichkeit bietet die FSM ihren Mitgliedern an. Allerdings ist für die Mitgliedschaft in der FSM nur die Anzahl der Mitarbeiter relevant. Dabei ist die Gesamtzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens zu berücksichtigen und nicht lediglich die Anzahl von Personen, die an der Erstellung und Pflege eines Online-Angebots tatsächlich mitarbeiten bzw. an geschäftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einem Telemedium beteiligt sind.
Was sind die Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten?
Der Jugendschutzbeauftragte eines Unternehmens muss Ansprechpartner für die Nutzer des Online-Angebots sein. Außerdem berät er den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Das Gesetz sieht vor, dass der Jugendschutzbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen muss und in seiner Tätigkeit weisungsfrei ist. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Der Jugendschutzbeauftragte kann dem Anbieter gegenüber eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Bei Host- und Access-Providern ist keine vorab Tätigkeitspflicht gegeben. Die Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten bei einem Hostprovider beschränken sich auf eine Befassung mit Aufbaus und Struktur des Fremdinhalts und insbesondere mit Art und Erwerb des Inhalts. Bei Zugangsvermittlern bezieht sich die Verpflichtung auf Aufbau, Struktur und Gestaltung der vom Diensteanbieter vorgehaltenen Dienste, ohne jedoch die Fremdinhalte selbst im Einzelnen zu erfassen.
Was sind die Anforderungen an die Qualifikation des Jugendschutzbeauftragten? Wer kann bestellt werden? Was ist bei Arbeitnehmern zu beachten?
Aus den vom Gesetz bestimmten Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten sowie dem Erfordernis der Fachkunde folgt, dass es sich bei ihm nur um eine Person handeln kann, die selbst über einschlägige Erfahrungen im Bereich des Jugendschutzes verfügt. Dazu gehören beispielsweise technisches Verständnis, ein Überblick über existierende staatliche und privatwirtschaftliche Jugendschutzeinrichtungen sowie Kenntnisse im Jugendschutzrecht.Beim Jugendschutzbeauftragten handelt es sich also um eine für den Jugendschutz besonders qualifizierte Person. Eine besondere Berufsausbildung ist zwar nicht vorgesehen. Andererseits ist es unzulässig, Personen zum Jugendschutzbeauftragten zu benennen, die dafür offenkundig ungeeignet sind. Verstöße gegen diesen Grundsatz können dem Inhaber des Online-Unternehmens als Organisationsverschulden zur Last gelegt werden. Für den Inhaber des Unternehmens, aber auch beispielsweise für vertretungsberechtigte Organe (z.B. Geschäftsführer) kann dies im Einzelfall sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen (§ 14 StGB), wenn Angebote des Unternehmens strafbare Inhalte umfassen.
Jugendschutzbeauftragter kann ein Angestellter des Unternehmens oder auch ein externer Dienstleister sein. Problematisch ist die Ernennung von Geschäftsführern als Jugendschutzbeauftragte. Die Beratungsaufgaben des Jugendschutzbeauftragten, d.h. seine Informations- , Beteiligungs- und Vorschlagsrechte, kann ein Geschäftsführer wohl nicht gegenüber sich selbst wahrnehmen, so dass diese Konstellation den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen wird.
Der Jugendschutzbeauftragte ist weisungsunabhängig. Ist er Arbeitsnehmer des Anbieters darf er wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen und unter Fortzahlung seiner Bezüge, soweit erforderlich, von der Arbeitsleistung freizustellen.
Was passiert, wenn entgegen der gesetzlichen Pflicht kein Jugendschutzbeauftragter bestellt wird?
Wer entgegen einer gesetzlichen Verpflichtung keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu Euro 500.000,- (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV) geahndet werden kann.
Rechtsberatung in Einzelfällen
Immer wieder erreichen die FSM Anfragen von Nichtmitgliedern und Mitgliedern, inwieweit die FSM Webseiten von Anbietern rechtlich prüfen und eine Beurteilung im Einzelfall abgeben kann. Eine derartige rechtliche Überprüfung des Angebotes bietet die FSM für Mitglieder durch die Gutachterkommission an. Nichtmitglieder werden bei konkreten Rechtsfragen ggf. an Rechtsanwälte verwiesen.
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