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Die neuen Jugendmedienschutzbestimmungen (Überblick)
I. Neue und alte Rechtslage II. Die wichtigsten Vorschriften im neuen JMStV 1. Verbreitungsverbote und Verbreitungsbeschränkungen 2. Werbeverbote im JMStV 3. Vorschriften zum Jugendschutzbeauftragen 4. Rechtsfolgen bei Verstößen 5. KJM – die neue Medienaufsicht im Internet
Für Telemedien gilt seit dem 01.04.2003 der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien – kurz Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Im Folgenden sollen die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben dargestellt werden, die von Internet–Dienstanbietern im Rahmen des Jugendmedienschutzes zu berücksichtigen sind.
Vor Inkrafttreten des JMStV fanden sich einzelne Regelungen zum Jugendmedienschtz u.a. im Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM), im Teledienstegesetzes (TDG) und im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). TDG und MDStV wurden am 01.03.2007 durch das Telemediengesetz (TMG) ersetzt.
Neben den Spezialregelungen des JMStV sind das Strafgesetzbuch (StGB) und Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) einschlägig.
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Nach dem JMStV gibt es drei Kategorien von Angeboten, die nicht oder nur eingeschränkt verbreitet werden dürfen.
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§ 4 Abs. 1 JMStV: "Absolut unzulässige Angebote"
"Absolut unzulässige Angebote" dürfen in keinem Fall über das Internet verbreitet werden und sind in § 4 Abs. 1 JMStV abschließend aufgezählt. Danach sind folgende Inhalte unzulässig:
- Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB,
- Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des StGB
- Angebote, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.
- Angebote, die eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung (Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
- Schilderungen grausamer oder sonst unmenschlicher Gewalttätigkeiten gegen Menschendes in einer Art, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
- Anleitungen zu einer in § 126 Abs. 1 des StGB genannten Tat (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten),
- Kriegsverherrlichung
- Verstöße gegen die Menschenwürde, insbesondere bei Darstellungen von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
- Darstellungen von Kindern oder Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
- Angebote, die pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuellen Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
- Medieninhalte, die in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
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§ 4 Abs. 2 JMStV: "Unzulässige Angebote mit Ausnahmeklausel - relativ unzulässige Inhalte"
Unzulässige Angebote mit Ausnahmeklausel dürfen nur Erwachsenen in sog. "geschlossenen Benutzergruppen" angeboten werden. Angebote dieser Kategorie sind in § 4 Abs. 2 aufgezählt:
- sonstige pornografische Angebote
- Angebote, die nach dem Jugendschutzgesetz in den Teilen A und C der Liste indiziert sind
- Angebote, die für Kinder und Jugendliche offensichtlich schwer entwicklungsgefährdend sind
Geschlossene Benutzergruppe bedeutet, dass zum einen anhand eines geeigneten Altersverifikationssystems das Alter der Nutzer überprüftwird. Zum anderen muss sichergestellt werden, dass Minderjährigen keinen Zugang zu dem Angebot erhalten.
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§ 5 JMStV: Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
Der Gesetzestext sieht bei den sog. entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten ein mehrfach nach Alter abgestuftes System vor. Das Gesetz bezieht sich in der Altersstufendifferenzierung zum Teil auf das Jugendschutzgesetz (Altersfreigaben in § 14 Abs. 2 JuSchG: "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "Freigegeben ab 6 Jahren", "Freigegeben ab 12 Jahren", "Freigegeben ab 16 Jahren" oder "keine Jugendfreigabe"). Darüber hinaus wird als zusätzliche Altersstufe "Ab 14 Jahren" eingeführt (Entwicklungsbeeinträchtigung für Kinder möglich: § 5 Abs. 5 JMStV).
§ 5 Abs. 1 JMStV lautet:
"Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen."
Diesen Anforderungen kann dadurch Genüge getan werden, dass durch den Einsatz von technischen oder sonstigen Mitteln die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersgruppe unmöglich gemacht oder erschwert wird (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV). Ein Beispiel für ein solches technisches Mittel ist das Jugendschutzprogramm i.S.d. § 11 JMStV. Voraussetzung hierfür ist allerdings dessen Anerkennung durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Auch gegenwärtig ist jedoch noch keines anerkannt worden. Lediglich ein Programm befindet sich in einem Modellversuch.
Alternativ zum Einsatz eines technischen oder sonstigen Mittels kann der Anbieter "Sendezeitbeschränkungen" einhalten (§ 5 Abs. 4 JMStV): Der Anbieter erfüllt seine Verpflichtung, wenn er das Angebot nur zwischen 23 und 6 Uhr zugänglich macht (Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 18-Jährige). Angebote für die Altersstufe ab 16 Jahre dürfen bereits ab 22 verbreitet werden. Diese Regelung zielt im Wesentlichen auf den Einsatz im Rundfunk bzw. Fernsehen, vereinzelt werden aber auch Internetangebote in einer je nach Tageszeit wechselnden Version angezeigt. Üblich ist dies auch im Teletext.
Bei Angeboten, das für Jugendliche nicht entwicklungsbeeinträchtigend ist (ab 14 Jahre), genügt der Anbieter den gesetzlichen Vorgaben bereits, wenn es getrennt vom für Kinder bestimmten Angebot abrufbar ist (§ 5 Abs. 5 JMStV).
Weitere Ausführungen zur Problematik der Entwicklungsbeeinträchtigung finden Sie in einem von der FSM erarbeiteten Papier.
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In § 6 JMStV sind spezielle Vorgabeen für den Jugendschutz in der Werbung zusammengefasst. Darin geht es u.a. darum, dass mit Werbung nicht die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt werden darf, Werbung für indizierte Angebote nur beschränkt zulässig ist, Werbung Kinder und Jugendliche weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen darf und dass Werbung für Alkohol und Tabak sich nicht direkt an Kinder und Jugendliche richten darf.
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Geschäftsmäßige Anbieter von öffentlich zugänglichen Telemedien, die mindestens entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte enthalten, müssen i.d.R. einen Jugendschutzbeauftragten bestellen (§ 7 JMStV). Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, diese Funktion auf eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zu übertragen. Weitere Informationen sind im Beitrag zum Jugendschutzbeauftragten zusammengefasst.
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Nach § 23 und § 24 JMStV können Verstöße gegen die Vorschriften des JMStV im Einzelfall mit bis zu 500.000 Euro Geldbuße bzw. mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Darüber hinaus kann bestimmt werden, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren von einem Anbieter in seinem Angebot verbreitet werden müssen. Teilweisen Schutz gegen Maßnahmen nach dem JMStV bietet die Mitgliedschaft in einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle. Bei behaupteten Verstößen gegen den JMStV (Ausnahme: absolut unzulässige Inhalte i.S.d. § 4 Abs. 1 JMStV) muss die KJM zunächst die Einrichtung der Freiwilligen Selbtkontrolle mit der Angelegenheit befassen. Maßnahmen der Aufsichtsbehörden sind in der Folge nur dann zulässig, wenn die Selbstkontrolleinrichtung die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreitet (§ 20 Abs. 5 JMStV).
Die FSM ist seit 2005 anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle für Telemedien.
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Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erfüllt die Aufgaben der jeweiligen Landesmedienanstalt, indem sie die Einhaltung der Vorschriften des JMStV durch die Anbieter überprüft (§ 14 JMStV). Speziell für Online-Angebote wird diese Aufgabe jedoch von der Stelle "jugendschutz.net" übernommen, die organisatorisch an die KJM angebunden ist (§ 18 JMStV). Die KJM ist außerdem für die Anerkennung von Organisationen der Freiwilligen Selbstkontrolle sowie für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen zuständig. Die KJM hat gegenüber dem Anbieter von Online-Angeboten einen Auskunftsanspruch über seine Angebote und über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen. Darüber hinaus hat der Anbieter der KJM auf Anforderung einen unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermöglichen.
Achtung: Dieser Überblick zeigt nur die wichtigsten Vorschriften auf, die bei Internet-Angeboten zu beachten sind und ersetzt keine rechtsanwaltliche Beratung. Die FSM bietet Mitgliedern den Service einer Gutachterkommission an.
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