Impressumspflicht
Die Anbieterkennzeichnungspflicht, auch Impressumspflicht im Internet genannt, ist in § 5 Teledienstegesetz (TDG) und in § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) geregelt.
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Entscheidung 957-2003: Anforderungen an die Gestaltung des Impressums
Der Beschwerdegegner war ein mittelbares Mitglied der FSM.
Gegenstand des Verfahrens war zum einen die Frage der korrekten Anbieterkennzeichnung nach § 10 des damals noch geltenden Mediendienstestaatsvertrages (MdStV). Während des Verfahrens hatte der Beschwerdeführer der Beschwerde durch Selbstabhilfe abgeholfen. Die Entscheidung behandelt umfassend Fragen der Anbieterkennzeichnung.
Zweiter Gegenstand des Verfahrens war die Frage nach den Anforderungen an ein ausreichendes AVS.
Die gesamte Entscheidung des Beschwerdeausschusses steht zum Download für Sie bereit.
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