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Entscheidung 02907: Verstoß gegen §4 Abs. 2 Ziff. 1 und §5 Abs. 1 JMStV durch pornografische Angebote als "zu-Eigen-gemachte" Informationen Dritter

Beschwerdegegenstand waren Inhalte einer Website, auf der Nutzer ohne Zugangsbeschränkung digitale Photos einstellen, also "uploaden", konnten. Diese von den Nutzern eingestellten Photos waren für jedermann frei abrufbar. Die Photos wurden dabei bestimmten Rubriken zugeordnet. Die Namen dieser Rubriken wurden von den Usern selbst bestimmt und wiesen zum Teil bereits wegen Ihrer Bezeichnung erotischen Charakter auf (z.B. "Sexy"). Sowohl unter diesen Rubriken als auch unter mit neutralen Begriffen bezeichneten Rubriken (z.B. "Privat") fanden sich pornographische Inhalte.

Der Zugang zu diesen Rubriken war zum Teil über die Startseite des Beschwerdegegners möglich. Dort wurden unter Anderem die "beliebtesten Tags" automatisiert eingebunden. Zum Zeitpunkt der Prüfung befanden sich verschiedene Rubriken auf der Startseite, die zu pornographischen Inhalten führten.

Der Beschwerdeausschuss entschied, dass der Dienst entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV sowie relativ unzulässige Darstellungen gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 1 JMStV enthält. Zwar wurde eine Privilegierung des Beschwerdegegners gem. § 9 MDStV teilweise angenommen, da eine Kenntnis des Beschwerdegegners bezüglich aller Inhalte nicht festgestellt werden konnte. Jedoch wurde diese Privilegierung bezüglich der sich auf der Startseite befindlichen Inhalte abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass es sich insoweit nicht mehr um "fremde Informationen" handelte und der Beschwerdegegner sich diese Inhalte durch das Bereitstellen auf der Startseite "zu Eigen" gemacht hatte. Bezüglich der Rubriken, die von der Startseite aus zu rechtswidrigen Inhalten führten und durch ihre Benennung bereits auf einen pornografischen Charakter hindeuteten, wurde ebenfalls eine Verantwortlichkeit aufgrund der konkreten Kenntnis des Betreibers von den Inhalten bejaht. Dem Anbieter wurde daher ein Hinweis mit Abhilfeaufforderung erteilt.

Die gesamte Entscheidung des Beschwerdeausschusses zum Download für Sie bereit.


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