Gebührenordnung der Gutachterkommission der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. – FSM
Stand: 29.07.2009
Wird die Gutachterkommission gem. § 13 der Satzung von einem Mitglied angerufen (Auftraggeber), so werden die hierdurch entstehenden Kosten von diesem Mitglied getragen. Die Kosten setzen sich zusammen aus den aktuellen Vergütungen und Reisekosten für den Gutachterausschuss (GA), der Bearbeitungspauschale für die Geschäftsstelle, ggf. einer Pauschale zur Abdeckung der Kosten, die durch ein oder mehrere notwendige persönliche Treffen des GA entstehen und ggf. der Kosten des Gemeinsamen Ausschusses sowie ggf. weiterer tatsächlich entstandener Kosten. Die Vergütungen für den GA und die Bearbeitungspauschale der Geschäftsstelle werden durch den Vorstand festgesetzt, wobei das Prinzip der Kostendeckung zu berücksichtigen ist.
1. Kosten bei einfachen Begutachtungsgegenständen im Onlineverfahren
Sollte einem GA die Begutachtung im Wege eines Onlineverfahrens möglich sein, so sind 700,00 € an die FSM zu zahlen. Onlineverfahren können in der Regel bei Gutachten über einfache Begutachtungsgegenstände (Beispiel: einige Texte, Bilder, Videos oder andere Webinhalte oder Kombinationen solcher Inhalte) durchgeführt werden. Diese Kosten setzen sich zusammen aus den aktuellen Vergütungen für den GA und einerBearbeitungspauschale für die Geschäftsstelle gemäß Ziffer 3.
Sind weitere Kosten im Rahmen der Begutachtung für die FSM bzw. die einzelnen Gutachter des GA in notwendiger Weise entstanden, so sind auch diese Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
Bei der ergänzenden Begutachtung im vereinfachten Verfahren gem. Ziffer IX Absatz 4-6 des Statuts der Gutachterkommission durch den Vorsitzenden des GA der Erstbegutachtung im Wege eines Onlineverfahrens sind 400 € pro Begutachtungsgegenstand an die FSM zu zahlen. Diese Kosten setzen sich zusammen aus den aktuellen Vergütungen für den GA und einer Bearbeitungspauschale für die Geschäftsstelle gemäß Ziffer 3. Sind weitere Kosten im Rahmen der ergänzenden Begutachtung im vereinfachten Verfahren in notwendiger Weise entstanden, so sind auch diese Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
2. Kosten bei komplexen Begutachtungsgegenständen im Face-to-FaceVerfahren
Sollte auf Grund der Komplexität des Begutachtungsgegenstands (Beispiel: AVS-Konzept, gesamter Internetauftritt eines Mitglieds, Vielzahl von Webinhalten) eine Begutachtung nicht im Wege eines Onlineverfahrens möglich und eine gemeinsame persönliche Begutachtung durch den GA erforderlich sein, hat der Auftraggeber 2.500 € an die FSM zu entrichten. Diese Kosten setzen sich zusammen aus den aktuellen Vergütungen für den GA und der Bearbeitungspauschale für die Geschäftsstelle gemäß Ziffer 4. Darüber hinaus trägt der Auftraggeber die Reise- und Übernachtungskosten des GA. Sind weitere Kosten im Rahmen der Begutachtung in notwendiger Weise entstanden, so sind auch diese Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
Jedoch gilt diese Pauschale nur für ein Treffen des GA. Sollten mehrere Treffen des GA notwendig sein, trägt der Auftraggeber auch diese weiteren tatsächlich angefallenen Kosten zusätzlich zu der oben genannten Pauschale in Höhe von 2.500 €.
Bei der ergänzenden Begutachtung im vereinfachten Verfahren gem. Ziffer IX Absatz 4-6 des Statuts der Gutachterkommission durch den Vorsitzenden des GA der Erstbegutachtung sind 800 € pro Begutachtungsgegenstand an die FSM zu zahlen. Diese Kosten setzen sich zusammen aus der aktuellen Vergütung für den Vorsitzendendes GA und einer Bearbeitungspauschale für die Geschäftsstelle gemäß Ziffer 4. Sind weitere Kosten im Rahmen der ergänzenden Begutachtung im vereinfachten Verfahren in notwendiger Weise entstanden, so sind auch diese Kosten vom Auftraggeber zutragen.
3. Pauschalen der Gutachter und der FSM Geschäftsstelle für die Begutachtung im Onlilne-Verfahren
Den Mitgliedern des GA wird die folgende Vergütung für die Begutachtung im Online-Verfahren gemäß Ziffer 1 gezahlt und die Pauschale für die FSM Geschäftsstelle wird wie folgt festgelegt:
|
Pauschale für die Begutachtung im Onlineverfahren
|
150 € pro Gutachter
|
|
Pauschale für die Erstellung des Gutachtens
|
150 €
|
|
Pauschale der FSM Geschäftsstelle
|
100 €
|
| Ergänzende Begutachtung durch Vorsitzenden im vereinfachten Verfahren nach Ziffer IX Absatz 4-6 des Statuts der Gutachterkommission inklusive Gutachten |
300 € |
|
Pauschale der FSM Geschäftsstelle im vereinfachten Verfahren nach Ziffer IX Absatz 4-6 des Statuts der Gutachterkommission inklusive Gutachten
|
100 €
|
4. Pauschalen der Gutachter und der FSM Geschäftsstelle für die Begutachtung im Face-to-Face-Verfahren
Den Mitgliedern des GA wird die folgende Vergütung und Reisekostenerstattung für dieBegutachtung im Face-to-Face-Verfahren gemäß Ziffer 2 gezahlt und die Pauschale fürdie FSM Geschäftsstelle wird wie folgt festgelegt:
|
Pauschale für die Erstellung des Gutachtens
|
300 € pro Gutachten
|
|
Pauschale für ein Face-to-Face Treffen des GA
|
500 € pro Mitglied des GA
|
|
Reisekosten
|
Die Reisekosten werden erstattet, wobei bei innerdeutschen Flügen 300 € für den Hin- und Rückflug in der Regel nicht überschritten werden sollte; Übernachtungskosten werden bis zu einer Höhe von 80 €/Nacht erstattet.
|
| Pauschale der FSM Geschäftsstelle |
700 € |
| Ergänzende Begutachtung durch Vorsitzenden im vereinfachten Verfahren nach Ziffer IX Absatz 4-6 des Statuts der Gutachterkommission inklusive Ergänzungsgutachten |
600 € |
| Pauschale der FSM Geschäftsstelle im vereinfachten Verfahren nach Ziffer IX Absatz 4-6 des Statuts der Gutachterkommission |
200 € |
6. Kosten bei Anrufung des Gemeinsamen Ausschusses
Will der GA von einer Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses abweichen, hat er gemäß Punkt V Absatz 7 des Statuts der Gutachterkommission den Gemeinsamen Ausschuss anzurufen, der über diese Frage abschließend entscheidet.
In einem solchen Fall können auf den Antragsteller folgende gesonderte Kosten zukommen:
- Gebührenpauschalen für die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses gemäß der Gebührenordnung des Beschwerdeausschusses. Das sind Gebührenpauschalen für bis zu neun Mitglieder je 175 €.
- Gebührenpauschale i.H.v. 250 € für die Erstellung der Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß der Gebührenordnung des Beschwerdeausschusses.
- Reisekosten der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses
- Weitere für das Treffen notwendige und tatsächlich entstandene Kosten wie Raummiete u.a.
Die Geschäftsstelle der FSM wird den Antragsteller vor Beginn der Bearbeitung seines Antrages durch den GA auf die Möglichkeit der Anrufung des Gemeinsamen Ausschusses durch den GA und die damit anfallenden Kosten hinweisen, wenn es eine eventuell entgegenstehende Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses der FSM geben sollte.
7. Vorschuss auf die Prüfungsgebühren
Der Antragsteller hat der FSM vor Beginn der Begutachtung einen Vorschuss auf die voraussichtlich zu erwartenden Prüfungskosten in Höhe von 50 % zu zahlen. Gemäß Statut der Gutachterkommission (Punkt IV Absatz 4) wird die Begutachtung nicht vorgenommen, wenn dieser Vorschuss auf die Prüfungskosten nicht oder nicht vollständig auf das Konto der FSM eingezahlt ist.
Berlin, den 29.07.2009
|