Erotografische Darstellung Minderjähriger
Die Vorschrift des § 4 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 9 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verbietet die Darstellung von "Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung". Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine Norm geschaffen, die bereits unterhalb der Schwelle der Pornografie greift und Bilder von Minderjährigen verbietet, die erotisch konnotiert sind.
Derartige Darstellungen sind nach dem JMStV absolut verboten. Das bedeutet, dass solche Angebote auch nicht Erwachsenen gegenüber in geschlossenen Benutzergruppen zugänglich gemacht werden dürfen.
Folgende Entscheidungen des Beschwerdeausschusses stehen für Sie zum Download bereit:
Entscheidung 04099: Ein Bericht zum Thema Pädophilie wurde als Verstoß gegen § 4 Abs.1 Ziffer 9 JMStV in Textform bewertet, da dieser explizit die Suche nach sexueller Annäherung an ein Mädchen schildert und dabei geschlechtsbetonte Körperhaltungen des Mädchens beschreibt
Entscheidung 00990: Verstoß von "Kinder-Model-Agenturen" gegen § 4 Abs.1 Ziffer 9 JMStV
Entscheidung 355-2003: Nacktbilder minderjähriger Jungen
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