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Beschwerdeverfahren 1959: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Der Beschwerdeführer wandte sich an die FSM mit dem Vorwurf der öffentlichen Verbreitung absolut verbotener Inhalte auf einer deutschen Webseite. Der Anbieter dieser Seite ist kein Mitglied der FSM.

Auf der Seite einer als rechtsradikal einzuschätzenden Gruppe fand der Beschwerdeführer das Kennzeichen einer seit dem Jahr 2000 verbotenen rechtextremistischen Bewegung. Der Name dieser Organisation wurde visuell durch ein Symbol zusammengeführt. Dieses Symbol ist keltischen Ursprungs und wird, auch in abgewandelter Form, von rassistischen und neonazistischen Organisationen mit völlig anderer Bedeutung aufgeladen.

Die Mitarbeiter der FSM-Beschwerdestelle stellten im Rahmen des Vorverfahrens fest, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Ziffer 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) nicht offensichtlich auszuschließen sei. Gemäß dieser Norm sind Angebote, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a Strafgesetzbuchs (StGB) verwenden, absolut unzulässig und dürfen nicht verbreitet werden. Der Inhalteanbieter hatte die Möglichkeit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Innerhalb der von der Beschwerdestelle gesetzten Frist wurde das Angebot entfernt.

Der Beschwerde wurde somit bereits im Rahmen des Vorverfahrens abgeholfen.


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