Beschwerdeverfahren 1945: Volksverhetzende und entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte
Der Beschwerdeführer beanstandete bei der FSM-Beschwerdestelle die öffentliche Verbreitung von volksverhetzenden und entwicklungsbeeinträchtigenden Online-Angeboten eines Internetanbieters. Dieser ist kein Mitglied der FSM.
Die politisch eindeutig der rechten Szene zuzuordnende Website rief unter anderem im Zuge der Beschwörung „des gleichen reinen Blutes“ dazu auf, „gemeinsam für ein besseres Deutschland“ zu kämpfen und agitierte: „Also Volk an die Waffen“. Neben Links zu „Rudolf Heß“ und „Volksproblem“ fand sich ein weiterer zum „Bauen von Rauchbomben“, in dem Bau- und Nutzungshinweise einer solchen Rauchbombe gegeben wurden, die dazu dienen könne, „ein Haus zu evakuieren“. Des Weiteren fanden sich in verschiedenen Foren fremdenfeindliche und antisemitische Witze.
Die Mitarbeiterin der Beschwerdestelle der FSM kam im Rahmen des Vorverfahrens zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) nicht offensichtlich auszuschließen war. Deshalb stellte sie dem Beschwerdegegner den Sachverhalt dar und gab ihm Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen und den Sachverhalt aufzuklären. Dieser schloss daraufhin sofort die Website und setzte die FSM Beschwerdestelle davon in Kenntnis.
Schnellstmöglich wurde auch hier durch das von der FSM angewendete Vorverfahren eine Klärung des Beschwerdeverfahrens erreicht. Somit war innerhalb von 22 Stunden kein öffentlicher Zugang zu den volksverhetzenden und entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten mehr möglich.
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