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Beschwerdeverfahren 1870: Verstoß gegen ausreichendes Altersverifikationssystem

Die Beschwerdeführerin wandte sich an die FSM Beschwerdestelle mit einer sehr präzisen Beschwerde über eine deutsche Webseite, auf der Handy-Logos herunter geladen werden konnten. Der Inhaltanbieter ist kein Mitglied der FSM.

Auf der beanstandeten Website konnten auch Jugendliche ohne wirksame Altersprüfung pornografische Bilder zur Einspeisung in ihr Handy herunterladen. Wenn man auf der Seite das deutlich hervorgehobene xxx-Angebot anklickte, erschien folgender Alterscheck: „Um den Zugang zur XXX-Zone zu bekommen müssen wir zuerst Dein Alter prüfen, da der Zugang erst ab 18 Jahren erlaubt ist. Gib bitte in die Felder unten die Zahlen aus deinem Personalausweis ein. Die Daten werden von uns in keinster Weise gespeichert oder verwendet, sie dienen ausschließlich zur Prüfung des Alters!“

Im Rahmen des Vorverfahrens kam die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdestelle zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs.2 Satz 2 JMStV nicht offensichtlich auszuschließen sei. Deshalb legte sie dem Inhalteanbieter den Sachverhalt dar und forderte ihn auf, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Anbieter teilte mit, nach rechtlicher Prüfung das entsprechende Angebot dauerhaft von seiner Website entfernt zu haben. Die Website war dementsprechend geändert worden.

Durch die qualifizierte Form der Beschwerdeeingabe und die kooperative Zusammenarbeit mit dem Anbieter konnte dieser Beschwerde innerhalb von 29 Stunden bereits im Rahmen des in der Beschwerdestelle durchgeführten Vorverfahrens abgeholfen werden!


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